Entscheidungsstichwort (Thema)
Von Ärzten nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. durchgeführte Tauchtauglichkeitsuntersuchungen für Sporttaucher nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit
Leitsatz (redaktionell)
1. Von Ärzten nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. durchgeführte Tauchtauglichkeitsuntersuchungen für Sporttaucher, bei denen im Falle der Bejahung der Tauchtauglichkeit der untersuchten Person als Zertifikat eine dreisprachige „Tauchtauglichkeitsbescheinigung für Sporttaucher” ausgestellt wird, sind keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin und deswegen nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit.
2. Maßgeblich für die Annahme einer heilbehandelnden Tätigkeit ist, ob der Maßnahme eine Krankheit oder Gesundheitsstörung zugrunde liegt, die einer medizinischen Behandlung bedarf. Eine gutachterliche Tätigkeit, zu der auch die das Gutachten vorbereitenden Untersuchungen gehören, ist eine Heilbehandlung, wenn ihr Hauptziel der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, nicht aber, wenn das Gutachten wie bei den streitigen Tauchtauglichkeitsuntersuchungen Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Umsätze, die auf Tauchtauglichkeitsuntersuchungen beruhen, nach § 4 Nr. 14a UStG steuerfrei sind.
Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer GmbH, ist die Durchführung von reise- und tauchmedizinischen Dienstleistungen aller Art, soweit sie nicht behördlichen Genehmigungen unterliegen. Bei der Klägerin beschäftigte Ärzte führen Tauchtauglichkeitsuntersuchungen für Sporttaucher durch. Diese Untersuchungen werden nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. ausgeführt. Vor Beginn der Untersuchung wird ein ausführlicher Fragebogen ausgefüllt.
Sofern die Tauchtauglichkeit der untersuchten Person festgestellt wird, wird als Zertifikat eine dreisprachige „Tauchtauglichkeitsbescheinigung für Sporttaucher” (Bd. I Bp-Arbeitsakten) ausgestellt. Gegebenenfalls wird die Tauchtauglichkeit mit Einschränkungen bescheinigt.
In den Streitjahren wurden folgende Erlöse mit Tauchtauglichkeitsuntersuchungen erzielt, die von der Klägerin als steuerfrei nach § 4 Nr. 14a UStG behandelt wurden:
Auf Grund der Prüfungsanordnung vom …. wurde vom 4. bis 20. April 2017 eine Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer erhöhte die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und Leistungen zu 19% Umsatzsteuer um die Netto-Umsätze aus Tauchtauglichkeitsuntersuchungen. Die Netto-Umsätze wurden ermittelt, indem aus den Erlösen 19% Umsatzsteuer herausgerechnet wurde. Es handele sich nicht um nach § 4 Nr. 14a UStG steuerbefreite Leistungen, da mit der Untersuchung weder ein therapeutisches Ziel verfolgt werde, noch eine medizinische Betreuung im Vordergrund stehe. Es handele sich um eine präventive sportmedizinische Untersuchung, um einen Tauchgang gefahrlos ausüben zu können. Für die Untersuchung werde eine Bescheinigung ausgestellt, die Grundlage für die Entscheidungsfindung eines Dritten sein könne. Die Untersuchung sei oftmals für viele Tauchschulen, Tauchverbände und Tauchbasen essentielle Voraussetzung zur Teilnahme an Tauchkursen und Tauchgängen. Auch Versicherungen von Tauchbasen und einige Reiseveranstalter verlangten Untersuchungen der Tauchtauglichkeit, um bei Unfällen Haftungsausschlüsse geltend zu machen (Bericht über die Außenprüfung vom 20. April 2017, Tz. 3.01, Hefter Prüfungsberichte).
Mit den Bescheiden für 2013, 2014 und 2015 über Umsatzsteuer vom 14. Juni 2017 wurden die Prüfungsergebnisse umgesetzt.
Dagegen wurde am 4. Juli 2017 Einspruch eingelegt. Bei den Tauchtauglichkeitsuntersuchungen handele es sich nicht um steuerpflichtige Leistungen. Sie erfolgten eindeutig nur zum Zweck der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen. Sie dienten ausschließlich dem Zweck, dem Auftraggeber Sicherheit über seinen körperlichen Zustand zu geben, damit er den Tauchsport ausüben könne, ohne Gefahr zu laufen, dass es bei der Ausübung zu Komplikationen komme. Das Ziel sei der Schutz und die Aufrechterhaltung der Gesundheit. Es komme nicht selten vor, dass die Untersuchung zur Feststellung körperlicher Mängel führe und sich daran Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit anschlössen. Ergänzend werde auf die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 31. Januar 2015 S-71-70 verwiesen. Bei den Tauchtauglichkeitsuntersuchungen handele es sich nicht um sportmedizinische Gutachten für private Zwecke, die der Feststellung von Trainingsfortschritten oder zur Optimierung der Trainingsgestaltung dienten (Abschnitt 1.3.), sondern um Gutachten, die der Vorbeugung dienten und daher ste...