Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Am 25.11.1994 schlossen die Eltern des Klägers mit diesem einen als „Überlassung” bezeichneten Vertrag, in dem sie sich zur Übertragung eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks auf den Kläger verpflichteten. Die Kläger wohnten – zusammen mit den Eltern und der Großmutter des Klägers – bis zu diesem Zeitpunkt unentgeltlich in dem Haus. In dem Übertragungsvertrag räumte der Kläger seinen Eltern ein grundbuchrechtlich gesichertes Wohnrecht an einer Wohnung ein und verpflichtete sich gegenüber seinen Eltern in Abschnitt III. 1. lit. b, Satz 1 des Übergabevertrags zur Leistung der Wohnnebenkosten sowie zur „Pflege und Verpflegung in gesunden und kranken Tagen, wie es ihrem Stand und Gewohnheiten entspricht, sobald sie hierzu nicht mehr selbst in der Lage sind”. Des weiteren räumte der Kläger seiner Großmutter an zwei weiteren Zimmern in dem Haus ein Wohnrecht ein, das grundbuchrechtlich als beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert werden sollte, und verpflichtete sich, die auf die von der Großmutter genutzten Räume entfallenden Wohnnebenkosten zu tragen.
In ihrer Steuererklärung 1994 machten die Kläger für die Pflege und Verpflegung der Eltern des Klägers sowie für die Wohnnebenkosten folgende Aufwendungen als dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz – EStG – geltend, die sie nach der Sachbezugsverordnung 1994 berechneten:
Heizung |
DM |
39,50 |
Beleuchtung |
DM |
2,70 |
Frühstück 12 % von DM 505,– |
DM |
60,60 |
Mittagessen 21 % von DM 505,– |
DM |
106,05 |
Abendessen 21 % von DM 505,– |
DM |
106,05 |
|
DM |
314,90 |
Erhöhung für den Ehegatten(80 % von DM 314,90) |
DM |
251,92 |
Monatliche Gesamtbelastung |
DM |
566,82. |
Unter Berücksichtigung eines anteiligen Betrages für November 1994 und der vollen monatlichen Gesamtbelastung für Dezember 1994 beantragten die Kläger in ihrer Steuererklärung die steuerliche Anerkennung für dauernde Lasten in Höhe von DM 661,29.
Im Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 10.04.1995 erkannte das vor der Kreisgebietsreform zuständige Finanzamt L… die Aufwendungen ohne Begründung nicht an. Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und machten u.a. die Anerkennung der o.g. Aufwendungen als dauernde Lasten geltend. Sie vertraten die Auffassung, daß es sich insoweit um Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübertragung handle, die als Sonderausgaben abziehbar seien.
Nachdem das Finanzamt L… wegen eines nun nicht mehr streitigen Punktes einen Änderungsbescheid am 08.09.1995 erlassen hatte, wies der infolge der Kreisgebietsreform zuständig gewordene Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.05.1996 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung begründete der Beklagte damit, daß Versorgungsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG nur dann anzunehmen seien, wenn aufgrund der Vermögensübertragung der Erwerber Erträge aus dem übertragenen Vermögen erwirtschaften und hieraus die vereinbarten Versorgungsleistungen erfüllen könne. Da die Kläger jedoch – ebenso wie die übertragenden Eltern – das Haus selbst bewohnten, sei eine Einkünfteerzielung der Kläger zu verneinen; damit müßten die von ihnen geltend gemachten Aufwendungen aus ihrem eigenen Vermögen geleistet werden. Die Aufwendungen seien daher als nichtabziehbare Unterhaltsleistungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG anzusehen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Nach ihrer Auffassung liegen abziehbare Versorgungsleistungen vor; zwar erzielten sie, die Kläger, aufgrund der Selbstnutzung keine Erträge, sie ersparten aber entsprechende Mietaufwendungen, die zur Leistung der geltend gemachten Versorgungsleistungen eingesetzt werden könnten.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 10.04.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.1996 dahingehend zu ändern, daß weitere Sonderausgaben in Höhe von DM 661,– berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und meint, daß die Ersparnis von Aufwendungen infolge der Selbstnutzung einem aus dem übertragenen Vermögen erwirtschafteten Ertrag nicht gleichstehe.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Bei den von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich nicht um dauernde Lasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG, sondern um nicht abziehbare Unterhaltsaufwendungen gemäß § 12 Nr. 2 EStG.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG können Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen und nicht mit bei der Veranlagung außer Betracht bleibenden Einkünften in Zusammenhang stehen, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nach § 12 Satz 1 Nr. 2 EStG sind jedoch Unterhaltszu...