rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtenbuch bei häufig fehlendem Eintrag des Kilometerstands nach der einzelnen Fahrt, häufig fehlenden Angaben zu den Reisezielen und bei Diskrepanzen in ergänzend zum Fahrtenbuch vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Kilometerangaben nicht ordnungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, wenn die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können. Deshalb muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; die zu erfassenden Fahrten einschließlich der dann erreichten Gesamtkilometerstände müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Bei Zuordnung eines Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen kann die Umsatzbesteuerung der privaten Fahrten daher nicht anhand der Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch durchgeführt werden, wenn der Unternehmer nicht nach jeder Fahrt den Kilometer-Stand im Fahrtenbuch, sondern häufig nur den Kilometer-Stand am Anfang der jeweiligen Seite und den Kilometer-Stand am Ende der letzten Fahrt auf der Seite eingetragen hat und zudem häufig Angaben zu den Reisezielen fehlen.
3. Vom Unternehmer, einem Sachverständigen, vorgelegte Kostenabrechnungen gegenüber seinen Auftraggebern können die im Fahrtenbuch fehlenden Angaben nicht ersetzen, wenn man aus den Kostenabrechnungen nicht den einzelnen Tag und die jeweils gefahrenen Kilometer entnehmen kann und zudem die Kilometerangaben abweichen, weil der Unternehmer seinen Angaben zufolge im Fahrtenbuch die tatsächlich gefahrenen Kilometer eingetragen hat, den Kostenabrechnungen aber mit einem Routenplaner ermittelte Kilometerangaben zugrunde gelegt hat. Die Grenze des vertretbaren Prüfungsaufwands des Fahrtenbuchs auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin ist jedenfalls dann überschritten, wenn zusätzlich noch andere ergänzende Unterlagen (hier: vom Unternehmer erstellte Gutachten) herangezogen werden müssten, um dann in einer Gesamtschau die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fahrtenbuchs beurteilen zu können.
Normenkette
UStG 1999 § 1 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung des im Unternehmensvermögen befindlichen BMW 740i nach den tatsächlichen Kosten anhand des vom Kläger geführten Fahrtenbuchs erfolgen kann.
Der Kläger ist als selbständiger Sachverständiger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Im Unternehmensvermögen befinden sich ein BMW 740i, den der Kläger gebraucht erworben hatte, und ein BMW Z 3.
Zwischen dem 14. September und dem 10. Dezember 2004 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt. Im Rahmen der Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Kläger die private Verwendung des BMW 740i nach der 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt hatte, allerdings ausgehend von einer (fehlerhaften) Bemessungsgrundlage von 67.000 DM. Die Prüferin erhöhte die Bemessungsgrundlage für die private Verwendung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines Bruttolistenpreises von 113.000 DM. Die Prüferin unterwarf 80 % des sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ergebenden Werts der Umsatzsteuer. Da der Kläger für private Verwendung des Fahrzeugs bereits 6.432 DM erklärt hatte, erhöhte die Prüferin die Bemessungsgrundlage um 4.416 DM.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ daraufhin am 12. Januar 2005 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000. Im Einspruchsverfahren begehrte der Kläger die Besteuerung der privaten Verwendung des Fahrzeugs anhand eines von ihm für den BMW 740i geführten Fahrtenbuchs. Auf den ersten 11 Seiten des Fahrtenbuchs (Fahrten zwischen dem 3. Januar und dem 31. Mai 2000) ist -mit einer Ausnahmelediglich der km-Stand zu Beginn der ersten Fahrt einer jeden Seite und der km-Stand am Ende der letzten Fahrt auf einer jeden Seite eingetragen. Bis zum 31. August 2000 ist auf den folgenden 4 Seiten jeweils bei einer Fahrt zusätzlich der km-Stand am Ende einer Fahrt angegeben. Zwischen dem 4. September und dem 10. November ist bei etwas mehr als der Hälfte der Fahrten der km-Stand am Ende einer Fahrt angegeben. Ab dem 13. November 2000 ist bei allen Fahrten der km-Stand am Ende einer Fahrt angegeben. Die Eintragungen des Klägers für das Streitjahr reichen über 21 Seiten. Bei einer Fahrt am 6. November 2000 ist keine Entfernung eingetragen. Im Übrigen sind die gefahrenen km je Fahrt/Tag eingetragen. Soweit der Kläger als Zweck der Fahrt Ortst...