Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustvortrag aufgrund Teilwert-AfA und Rückstellungen im Rahmen einer KG-Beteiligung
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Prüfung der einkommensteuerlichen Freistellung des Existenzminimums bleiben nicht ausgeglichene Verluste aus Vorjahren grundsätzlich außer Betracht.
- Eine von diesem Grundsatz auszunehmende jahresübergreifende Betrachtung ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn die auf Teilwertabschreibungen und Rückstellungen im Rahmen einer KG-Beteiligung beruhenden Verluste nicht nachvollziehbar auf die laufende Liquidität des Steuerpflichtigen und damit die Möglichkeit zur Bestreitung seines Existenzminimums durchschlagen können.
Normenkette
EStG 1999 § 2 Abs. 3, § 10 d Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Der Antragsteller wird für das Streitjahr 2002 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater in Höhe von 10.309 EUR, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 85.590 EUR, sonstige Einkünfte von 14.487 EUR sowie Verluste aus Gewerbebetrieb von 16.200 EUR und aus Vermietung und Verpachtung von 22.209 EUR. Der Antragsgegner - das Finanzamt - setzte die Einkommensteuer für 2002 unter Berücksichtigung eines Verlustvortrags zunächst auf 4.171 EUR (Nachzahlungsbetrag: 3.735 EUR) fest, wobei es von höheren Einkünften aus selbständiger Arbeit ausging (Bescheid vom 1.03.2004).
Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch; er wandte sich gegen die Erhöhung der selbständigen Einkünfte sowie gegen die Höhe des Verlustabzugs nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids in vollem Umfang. Nachdem das Finanzamt nur einen Teilbetrag von 1.398 EUR Einkommensteuer zzgl. Nebenabgaben von der Vollziehung ausgesetzt hatte (Verfügung vom 29.03.2004), hat der Antragsteller die Aussetzung des Restbetrages durch das Gericht beantragt.
Das Finanzamt erließ im Verlauf des Einspruchsverfahrens einen Teilabhilfebescheid (vom 19.04.2004) und setzte darin die Einkünfte des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit in der von ihm erklärten Höhe an; auf diese Weise ergab sich ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte von 70.006 EUR. Hiervon zog das Finanzamt einen Verlustvortrag in Höhe von 42.472 EUR ab. Letztlich verblieb eine festgesetzte Einkommensteuer von 2.773 EUR (Nachzahlungsbetrag: 2.337 EUR). Zugleich stellte das Finanzamt einen verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2002 in Höhe von 53.329 EUR fest. Den aufrechterhaltenen Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2002 wies das Finanzamt als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 29.04.2004). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Regelung der Mindestbesteuerung und hieran anknüpfend der eingeschränkten Verlustverrechnung sei verfassungsgemäß. Der Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten werde hierdurch nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt. Dies sei in Anbetracht der gesetzgeberischen Erwägungen, die zu dieser Regelung des § 2 Abs. 3 und des § 10 d Abs. 2 EStG geführt haben, zulässig.
Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 18 K 2764/04 E anhängig ist. Zugleich hält er seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht aufrecht. Er ist der Ansicht, in seinem Fall handele es sich um „echte” Verluste aus unternehmerischer Tätigkeit. Existenzsichernde Aufwendungen seien im Verlustentstehungsjahr zwingend zu berücksichtigen, da die Leistungsfähigkeit zur jährlichen Steuerzahlung in jedem Fall erst nach Berücksichtigung des existenzsichernden Aufwandes vorliege. Ansonsten ergebe sich eine verfassungswidrige Substanzbesteuerung.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Einkommensteuer-Änderungsbescheids 2002 vom 19. April 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2004 in Höhe des gesamten Nachzahlungsbetrags auszusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es weist darauf hin, dass die im Streitjahr angefallenen Verluste des Antragstellers in vollem Umfang berücksichtigt seien. Lediglich der Verlustvortrag sei gemäß § 10 d Abs. 2 EStG eingeschränkt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Antragsverfahren sowie in den Klageverfahren 18 K 2764/04 E und 18 K 501/04 E, F (betreffend das Jahr 2000) und die vom Gericht beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anz...