Entscheidungsstichwort (Thema)
Degressive AfA bei Ausbau des Dachgeschosses zu weiterer Wohnung und Fertigstellung vor Teilungserklärung bzw. Eintragung des Wohnungseigentums
Leitsatz (redaktionell)
Mit dem Ausbau des Dachgeschosses eines rechtlich unaufgeteilten Mehrfamilienhauses zu einer weiteren Wohnung wird auch dann ein aus dem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang gelöstes neues Wirtschaftsgut hergestellt, für das degressive AfA in Anspruch genommen werden können, wenn zu diesem Zeitpunkt zwar die Teilungserklärung noch nicht abgegeben und das Wohnungseigentum noch nicht begründet worden ist, die entsprechende Absicht aber insbesondere durch Anträge bei den zuständigen Behörden hinreichend dokumentiert wird.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 5, 5a
Streitjahr(e)
1998, 1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Streitjahre sind die Jahre 1998 und 1999.
Die Kläger waren seit 1991 Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohnungen in A-Stadt, dessen Dachgeschoß sie im Jahre 1997 zu einer weiteren Wohnung ausbauten. Sie bemühten sich seit 1996 um die rechtliche Verselbständigung der - zuletzt - 7 Wohnungen (als Eigentumswohnungen); die Eintragung des Wohnungseigentums in das Grundbuch erfolgte erst 1998. Die Beteiligten streiten darum, ob den Klägern für die Dachgeschoßwohnung, deren Herstellungskosten sich auf 167.351,88 DM beliefen, die erhöhte Gebäudeabschreibung (AfA) nach § 7 Abs. 5 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.
Die Bildung des Wohnungseigentums entwickelte sich wie folgt:
Am 11.11.1996 beauftragten die Kläger ihren Architekten, das Dachgeschoß, bei dem es sich bis dahin um einen völlig unausgebauten Dachboden handelte, zu einer Wohnung auszubauen und die Voraussetzungen für die Aufteilung des ganzen Gebäudes in Eigentumswohnungen zu schaffen. Die beantragte Baugenehmigung für das Dachgeschoß wurde von A-Stadt am 12.5.1997 erteilt. Nachdem das Bauordnungsamt am 24.11.1997 die Fertigstellungsbesichtigung durchgeführt hatte, stellte es mit Verfügung vom 29.1.1998 fest, daß das Bauvorhaben fertiggestellt sei. Zwischen den Klägern und dem Beklagten ist unstrittig, daß die nach der Ausbauplanung durchgeführten Bauarbeiten Ende Oktober 1997 abgeschlossen waren und die Dachgeschoßwohnung - unbeschadet gewisser Nacharbeiten - spätestens Ende 1997 fertiggestellt war. Zum Zweck der Bildung von Wohnungseigentum hatten die Kläger schon Anfang Dezember 1996 auch bei ihrem Notar vorgesprochen, um die Aufteilung des Hauses in Eigentumswohnungen vorzubereiten, die Beurkundung der Aufteilung zog sich wegen noch fehlender Unterlagen des Architekten aber zeitlich hin. Die Aufteilungszeichnungen mit dem Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung wurden dann am 17.2.1997 an A-Stadt gesandt, die die Abgeschlossenheit der Wohnungen einschließlich der Dachgeschoßwohnung mit Bescheinigung vom 6.11.1997 bestätigte. Nachdem der Architekt dem Notar die von diesem gewünschten technischen Unterlagen übersandt und der Notar am 6.10.1997 geschrieben hatte, daß er die Teilungserklärung vorbereite und ihre Beurkundung nach Erhalt der Abgeschlossenheitsbescheinigung vornehmen werde, erfolgte die Beurkundung der Teilungserklärung am 3.6.1998 und die Eintragung des Teileigentums in das Grundbuch A-Stadt am 24.6.1998. Die Kläger bemühten sich bereits zum 1.11.1997 um einen Mieter für die Dachgeschoßwohnung, konnten diesen aber erst am 6.1.1998 finden und die Dachgeschoßwohnung zum 1.3.1998 vermieten.
Aus diesem Sachverhalt folgerten und folgern die Kläger, daß ihnen für die Eigentumswohnung im Dachgeschoß eine erhöhte Afa nach § 7 Abs. 5 und 5a EStG zustehe. Sie stützen sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.1.1999 IX R 53/96 (Bundessteuerblatt -BStBl- 1999, 589), wonach eine Eigentumswohnung auch dann bereits i. S. von § 7 Abs. 5 und 5a EStG mit der Bezugsfertigkeit „fertiggestellt” ist, wenn zu diesem Zeitpunkt bürgerlich-rechtlich noch kein Wohnungseigentum begründet und die Teilungserklärung noch nicht abgegeben worden ist. Demgegenüber beruft sich der Beklagte, der für die Kosten des Dachausbaus nur die gewöhnliche AfA von 2 % anerkennt, auf den ländereinheitlichen Erlaß vom 10.7.1996 (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen -BdF- in BStBl I 1996, 689), wonach die erhöhte AfA für eine durch Ausbau des Dachbodens geschaffene Eigentumswohnung dem Steuerpflichtigen nur gewährt werden kann, wenn er die Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt (§ 8 Wohnungseigentumsgesetz -WEG-) - anders als im Streitfall - bis zur Beendigung der Baumaßnahme abgegeben hat.
Wie schon für das Vorjahr (Einkommensteuerbescheid 1997 vom 31.8.1998, Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 1997 vom 21.7.1999) anerkannte der Beklagte auch für die Streitjahre 1998 und 1999 nur eine auf die Dachgeschoßwohnung entfallende Jahres-AfA von...