Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger –K.– beteiligte sich an einem von der Z. Gesellschaft – Z. – initiierten Miethaus-Bauvorhaben in L. – Sacht mit der Projekt-Nr. 0. Er ließ, mit … anderen Zeichnern zusammengeschlossen in einer Innengesellschaft (Bauherrengemeinschaft) und betreut von der Z., in einem Reihenhaus die Wohnungseinheit Nr. 0 und einen zugehörigen Garagenplatz erstellen. Die Bauherrengemeinschaft endete mit der Fertigstellung im August 05. Die Verträge sahen in ihrer endgültigen Fassung einen Festpreis von rd. 358.000 DM für Grundstücksanteil und Gebäudeerrichtung, eine für den Gesamtaufwand aufzunehmende Bruttohypothek von 484.000 DM und ein Eigenkapital von 80.560 DM vor. Zur Beteiligung an dem Bauvorhaben hatte die Z. ein notariell beurkundetes Angebot vom 16.11.05 gemacht, in dessen in Bezug genommenen anderen Verträgen und Anlagen bereits sämtliche erforderlichen Einzelheiten bestimmt waren, bzw. dritte Personen zur Festlegung bevollmächtigt wurden.
Die Anleger waren zum Teil von einer beauftragten Vertriebsorganisation, der Fa. V. in A-Stadt geworben worden, darunter auch der Kläger. Er hatte mit ihrem im L. Sacht Bereich tätigen Handelsvertreter V1 die Verhandlungen über das Projekt geführt. Am 13.11.05 unterzeichnete er zwei sogenannte „Reservierungsaufträge”, von denen einer das Bauvorhaben in L.-Stadt betraf und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Den Kläger erreichte in der Folgezeit ein Schreiben der V., in dem diese dem Kläger garantierte, für den Fall eines Verkaufs der Wohneinheiten, also auch des Objekts P. O., nach Ablauf von fünf Jahren die Differenz zwischen „den heutigen Gesamtkosten” und dem zu erzielenden Veräußerungspreis innerhalb einer einjährigen Zahlungsfrist zu erstatten. Das Schreiben (i. folg. auch als Weiterverkaufsgarantie –WVG– bezeichnet) war nach seinem Wortlaut am 18.11.05 an dem Geschäftssitz der V. in A-Stadt ausgefertigt und handschriftlich unterzeichnet worden und enthielt den Einleitungssatz: „Sehr geehrter Herr K. …, in Beantwortung Ihrer Anfrage, die uns durch Herrn V1 übermittelt wurde, bestätigen wir Ihnen wunschgemäß:…”.
Der Kläger nahm am 19.11.05 um 19 Uhr vor dem in residierenden Notar …, der sich zum Hotel in … bei L.-Stadt begeben hatte, das Angebot der Z. zur Beteiligung an dem Bauvorhaben an. Die Bauherrengemeinschaft erklärte für den Bauerrichtungszeitraum 05 und 06 Verluste. Sie wurden von dem Beklagten, zum Teil in geänderter Höhe, einheitlich und gesondert festgestellt; dabei entfielen auf den Kläger Anteile von ./. … DM (05) und ./. … DM (06). Die V. fiel 09 vor Ablauf der vertraglichen Fünfjahresfrist in Konkurs. Nach einer Prüfung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … –StrafaFA–, die im Oktober 08 begann und mit Bericht vom Februar 12 (nebst Sonderbericht betreffend den Kläger) abgeschlossen wurde, erließ der Beklagte Änderungsbescheide mit zusätzlichen von den Erklärungen abweichenden Ergebnissen. Dabei wurden, abweichend von anerkannten Verlustanteilen der anderen Feststellungsbeteiligten, die anteiligen Einkünfte des Klägers auf 0,– DM festgesetzt. Dazu stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, Verluste seien auch bei Überschußeinkünften nicht anerkennungsfähig, wenn nicht über die mutmaßliche Nutzungsdauer mit einem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu rechnen sei. Beabsichtige der Bauherr, das Objekt nach einem bestimmten Zeitraum noch innerhalb der Verlustphase zu veräußern, sei die Vertragsgestaltung nicht auf den Zweck positiver Einkünfte abgestellt und als sog. Liebhaberei steuerlich unbeachtlich. Bei einer erteilten WVG sprächen die vertraglichen Vereinbarungen – entsprechend der Rechtsprechung zu Mietkaufmodellen – dafür, daß sich der Steuerpflichtige die Weiterveräußerung der Immobilie vorbehalte. Der nur mit der Rüge „gestrichener Werbungskosten” begründete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der sodann erhobenen Klage machte der Kläger zunächst im wesentlichen geltend, die WVG diene lediglich der Absicherung des Risikos, daß der Wert des Objekts verfalle. Wenn sich jemand vor derartigen Risiken mittels der Garantie schütze, beinhalte das keineswegs die Absicht, das Grundstück wieder zu verkaufen. Nach dem Bekanntwerden einschlägiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–, zuletzt des Urteils vom 24.1.95 IX R 70/93 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1995, 460; zuvor Entscheidungen vom 14.9.94 IX R 71/93, BStBl II 1995, 116; IX B 97/93, Entscheidungen des BFH –BFHE– 175, 541 = Deutsches Steuerrecht –DStR– 1995, 90; IX B 142/93, BFHE 175, 421 = BStBl II 1995, 778) bringt der Kläger vor, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Reservierungsauftrags habe er noch gar keine Kenntnis darüber gehabt, daß die V. Wiederverkaufsgarantien erteile. Erst nach dem für den Beitritt zum Bauherrenmodell „maßgeblichen Vertrag vom 13.11.05” sei der Vertreter V1 auf den Kläger zugekommen und habe ihm erklärt, daß die V. sogenannte Wiederverkaufsgarantien abgebe. V1 ...