rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
Der Einkommensteueränderungsbescheid 1992 vom 18.04.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.1997 wird insoweit abgeändert, daß der nach Ausscheiden aus dem Geschäftsführerverhältnis vom Arbeitgeber gezahlte Abfindungsbetrag in Höhe von brutto 480.000 DM unter Berücksichtigung der sich aus § 10 d EStG ergebenden Änderungen dem ermäßigtem Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG unterworfen wird.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 1992 wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen vom Beklagten geändert werden konnte.
Der Kläger erzielte seit 1992 unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der A GmbH & Co. KG in D. In § 5 des entsprechenden Anstellungsvertrages vom 3. Mai 1991 war unter anderem vereinbart:
„Der Vertrag beginnt spätestens am 01.01.1992 und ist fest auf den 30.06.2000 geschlossen. Er ist von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Wird er seitens der Gesellschaft gekündigt, so gelten folgende Abfindungsbeträge:
Bei Kündigung
– bis zum 31.12.1993 = 24 Monatsgehälter…
jeweils erhöht um eine Jahrestantieme des letzten vollen Geschäftsjahres.”
Am 28. April 1992 kündigte die A GmbH & Co. KG den Geschäftsführervertrag vorzeitig zum 31. Juli 1992. Die entsprechende Aufhebungsvereinbarung vom 28. April 1992 lautet auszugsweise:
- „A & Co. kündigt hiermit den zwischen ihr und Herrn D bestehenden Anstellungsvertrag vom 3. Mai 1991 vorzeitig zum 31. Juli 1992.
- A & Co. leistet an Herrn D für die vorzeitige Kündigung des bis zum 30. Juni 2000 geschlossenen Vertrages gemäß Ziff. 1. eine Entschädigung … in Höhe von 480.000,00 DM. Die Entschädigung erfolgt zum Ausgleich der Herrn D aus der vorzeitigen Kündigung des Anstellungsvertrages entgehenden zukünftigen Einnahmen, dies auch im Hinblick auf die Tatsache, daß Herr D mit Anstellung bei A & Co. seine frühere, gut dotierte leitende Position in einem anderen Industrieunternehmen aufgegeben hat.”
In ihrer Einkommensteuerklärung 1992 vom 24. Februar 1993, die unter Mitwirkung einer Steuerberaterin erstellt wurde, gaben die Kläger auf der Anlage N unter „Entschädigungen, die ermäßigt zu besteuern sind” (Zeile 14 des Vordrucks) unter der Ziffer 66 „Arbeitslohn” einen Betrag in Höhe von 456.000,00 DM an nebst entsprechender Lohnsteuer und Kirchensteuer von 119.730,50 DM bzw. 10.775,75 DM. Zusätzlich war in der Zeile seitens der Kläger handschriftlich vermerkt, „480.000,00 DM abzüglich steuerfrei 24.000,00 DM”. Vor Veranlagung hatten die Kläger auch eine Bescheinigung der A GmbH & Co. KG vom 15. Oktober 1992 zur Akte gereicht, die wie folgt lautet:
„Sehr geehrter Herr D,
nachstehend erhalten Sie die Abrechnung über die Entschädigung gemäß Abfindungsvertrag vom 28.04.1992:
Entschädigung (brutto) |
480.000,00 DM |
einbehaltene Lohnsteuer |
- 119.730,50 DM |
einbehaltene Lohnkirchensteuer |
- 10.775,75 DM |
Auszahlungsbetrag |
349.493,75 DM. „ |
Das Finanzamt veranlagte die Kläger endgültig mit Bescheid vom 11. Juni 1993 und berücksichtigte die gezahlte Abfindung anläßlich des Ausscheidens aus der Firma als ermäßigt zu besteuernde Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG in Höhe von 456.000,00 DM. Die Steuerfestsetzung wurde später mit Änderungsbescheiden nach § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG geändert (Bescheide vom 2. Mai 1995 und Dezember 1996). Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit blieben hier unverändert, wobei zuletzt mit dem zweiten Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1996 die anläßlich des Ausscheidens gezahlte Abfindung in Höhe von 362.692,00 DM mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG besteuert wurde.
Veranlaßt durch das Rechnungsprüfungsamt änderte das Finanzamt die Veranlagung mit Bescheid vom 18. April 1997 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, weil die gezahlte Abfindung nicht die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfüllen würde. Es hatte zuvor den Arbeitsvertrag des Klägers ggf. mit Versorgungsvereinbarung sowie den Abfindungsvertrag vom 28. April 1992 und sonstigen Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses angefordert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese im Einspruchs-Halbhefter befindlichen Unterlagen Bezug genommen. Der spätere Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger halten die geänderte Festsetzung für rechtswidrig. Es lägen schon nicht die Voraussetzungen der Berichtigungsvorschriften nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Das Finanzamt sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an einer derartigen Änderung gehindert. Die Kläger seien ihrer Mitwirkungspflichten in vollem Umfang nachgekommen. Es sei auch aus der Steuererklärung deutlich erkennbar gewesen, daß dem Kläger eine Abfindung gezahlt worden war, für die er die Steuerermäßigung nach ...