Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt dem Gericht noch nicht vor.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen V R 66/94)

BGH (Aktenzeichen V R 66/94)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteueränderungsbescheide vom … für die Jahre 1985 und 1986. Die Kläger sind Eigentümer der Wohneinheit Nr. … des Objektes … in … Diese Wohnung wurde im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft errichtet und Ende 1982 fertiggestellt. Die Wohnung und der dazu gehörige Tiefgarageneinstellplatz wurden ab dem 01.01.1983 an die … GmbH … zur gewerblichen Zwischenvermietung vermietet. Im Zusammenhang mit der Errichtung und künftigen Vermietung der Wohnung verzichteten die Kläger gemäß § 9 UStG auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze im Sinne von § 4 Nr. 12 a UStG. Außerdem optierten sie gemäß § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung. Die Kläger gaben daraufhin für die Jahre 1981 bis 1986 bezüglich der Vermietung der Eigentumswohnung … Umsatzsteuererklärungen ab. Der Beklagte erkannte die Zwischenvermietung an die GmbH und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuern aus Herstellungskosten steuerlich in den Jahren 1981 bis 1986 an. Infolge einer Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse der … GmbH kündigten die Kläger den Zwischenmietvertrag zum 16.09.1985. Über das Vermögen den … GmbH wurde am 30.06.1986 das Konkursverfahren eröffnet. Eine nach Konkurseröffnung bei den Klägern durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung stellte fest, daß die Kläger die Eigentumswohnung nebst Stellplatz seit dem 15.09.1985 an die … Verwaltungsgesellschaft mbH – später mit der … AG … verschmolzen und im Mai 1988 im Handelsregister gelöscht – vermietet hatten. Im Streitzeitraum war die … AG 100 %ige Gesellschafterin der … Vorwaltungsgesellschaft. Letztere verwaltete die Liegenschaften der AG, zu denen im Streitzeitraum auch rd. 3.000 Mietwohnungen gehörten. Laut Vertrag betrug die Miete insgesamt 1.427,10 DM, davon entfielen nach den Feststellungen der Außenprüfung 1.320,55 DM auf die Wohnung und 106,55 DM auf den Tiefgaragenplatz. Die … Verwaltungs GmbH erzielte für die Wohnung ebenfalls 1.320,55 DM Miete und für den Stellplatz 150,– DM. Die Wohnung wurde von der GmbH an einen freiberuflich tätigen Fotografen vermietet, der Stellplatz an eine dritte Firma. Der Wohnungsmieter war als selbständiger Fotograf für den … tätig. Er bewohnte vorher eine Wohnung im Hause …, das unmittelbar an das … Verwaltungsgebäude in … angrenzt. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens teilte die … AG mit, man habe kurzfristig für den im September 1985 bestellten, in … wohnenden neuen Vorstandsvorsitzenden eine Zweitwohnung bereitstellen müssen, die aus wirtschaftlichen, vor allem aber aus Gründen des Personenschutzes in der Nähe des Firmensitzes … liegen müsse. In dieser Situation habe sich als beste Lösung angeboten, den in dem Hause … wohnenden Mieter, den Fotografen … – die … grenzt an das Hauptverwaltungsgebäude der … AG an – um Aufgabe seiner Mietwohnung zu bitten und ihm eine Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen. Ferner teilte die AG mit (Schreiben vom … und …), daß die Wohnung der Kläger nicht angemietet wurde, um als sogenannte Zwischenmieterin in der Sparte – „Wohnungsvermietung” – mit Gewinnabsicht tätig zu werden. Motiv der Anmietung sei vielmehr ausschließlich die Lösung des für die Gesellschaft außergewöhnlich dringenden Wohnungsproblems bezüglich des neu bestellten Vorstandsvorsitzenden gewesen (dieser zog damit in eine ihm gehörende Wohnung ein).

Infolge der Außenprüfung sah der Beklagte die Vermietung an die … Verwaltungs GmbH als rechtsmißbräuchlich an. Die auf Seiten der … Verwaltungs GmbH bezüglich der Anmietung zu suchenden Ziele hätten nicht nachvollziehbar dargestellt werden können. Demnach müsse alleine die Beziehung zu dem Kläger als leitendem Angestellten im Konzern ursächlich für das Mietverhältnis sein. Damit sei die gewählte Konstruktion rechtsmißbräuchlich zur Aufrechterhaltung der Optionsmöglichkeit bei gleichzeitiger Vermeidung der Anwendbarkeit des § 15 a UStG.

Mit angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden vom … für die Jahre 1985 und 1986 erkannte der Beklagte umsatzsteuerlich nur noch die erneute Vermietung des PKW-Einstellplatzes sowie die bisherigen Umsätze aus der Zwischenvermietung des Einstellplatzes und der Wohnung an den gewerblichen Zwischenmieter, die … GmbH, an. In bezug auf die Wohnung errechnete er einen nach § 15 a UStG berichtigten Vorsteuerbetrag von 1.266,86 DM für 1985 und von 4.343,54 DM für 1986. Dies führte im Ergebnis zu einer festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 279,– DM für 1985 und 1.711,– DM für 1986 (vorher 89,76 DM für 1985 und 394,64 DM für 1986).

Gegen diese Änderungsbescheide wehren sich die Kläger. Entgegen der Auffassung der Außenprüfung komme es nicht auf die Verhältnisse des gewerblichen Anmieters an. Unbeachtlich sei, ob und welchen Rohgewinn der Zwischenmieter erziele. Für die Beurteilung seien ausschließlich die beim Eig...

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