Entscheidungsstichwort (Thema)
Abflusszeitpunkt bei im Folgejahr fällig werdender Umsatzsteuervorauszahlungen
Leitsatz (redaktionell)
Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kontobelastung ist für die Behandlung am 10.01. fällig werdender und außerhalb des 10-Tageszeitraums per Lastschrift eingezogener Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe des Vorjahres i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG nicht entscheidend, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3-4, § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2; UStG § 18 Abs. 1 S. 3; UStDV § 46; AO § 224 Abs. 2 Nr. 3; BGB §§ 269-270, 675
Streitjahr(e)
2013
Tatbestand
Streitig ist, ob die am 10.01. des Folgejahres fällig werdende Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November gem. § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in dem Vorjahr als bezogen gilt, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuervorauszahlung angemeldet hat und der Finanzverwaltung eine Einzugsermächtigung bezüglich aller fälligen Steuern erteilt hat.
Der Kläger ist als Ingenieur selbstständig tätig und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Mit Schreiben vom 22.03.2011, eingegangen beim Beklagten am 23.03.2011, erteilte der Kläger dem Beklagten eine Lastschrifteinzugsermächtigung bezüglich aller fälligen Steuern.
In der Gewinnermittlung des Streitjahres 2013 machte der Kläger Umsatzsteuerzahlungen i.H.v. 21.065,79 € als Betriebsausgaben geltend. Diese setzen sich im Einzelnen aus den Zahlungen zu den Umsatzsteuervoranmeldungen November 2012 bis Oktober 2013 (einschließlich der Sondervorauszahlung für das Jahr 2013 und einer Erstattung aus der Jahresveranlagung 2012) zusammen. Die Voranmeldung für November 2012 reichte der Kläger am 10.12.2012 beim Beklagten ein. Die auf Grund einer Dauerfristverlängerung (§ 46 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV) erst am Donnerstag, dem 10.01.2013, fällige Zahllast i.H.v. 3.166,73 € zog der Beklagte aufgrund der erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung von dem Konto des Klägers ein. Die tatsächliche Belastung auf dem Konto erfolgte am 14.01.2013.
Die Voranmeldung für November 2013 reichte der Kläger am 16.12.2013 beim Beklagten ein, die am Freitag, dem 10.1.2014, fällige Zahllast i.H.v. 1.318,93 € zog der Beklagte aufgrund der erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung von dem Konto des Klägers ein. Die tatsächliche Belastung auf dem Konto des Klägers erfolgte erst nach dem 10.01.2014.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2014 fest. Dabei wich er von den erklärten Angaben insoweit ab, als er den Gewinn aus selbstständiger Arbeit um 1.847,80 € (gerundet 1.848 €) erhöhte. Die Abweichung ergab sich daraus, dass der Beklagte die Zahlung der Umsatzsteuer aus November 2012 i.H.v. 3.166,73 € nicht als Betriebsausgaben anerkannte, zusätzlich aber die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung November 2013 i.H.v. 1.318,93 € als Betriebsausgaben ansetzte.
Mit Schreiben vom 02.10.2014 legte der Kläger Einspruch ein und beantragte, die Umsatzsteuerzahlungen, wie erklärt, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Zu Begründung trug der Kläger vor, zwar handele es sich bei Zahlungen auf Umsatzsteuervoranmeldungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Im Streitfall läge aber kein Fall der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG vor, da die Zahlung i.H.v. 3.166,73 € nicht innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen geleistet worden sei. Dieser Zeitraum sei nach der Rechtsprechung des BFH nicht erweiterbar bzw. verlängerbar. Im Falle einer erteilten Einzugsermächtigung habe das Finanzamt alleine die Wahl des Ausführungszeitpunktes. Der Beklagte hätte somit die Möglichkeit gehabt, die Zahlung pünktlich am 10.01.2013 und nicht erst am 14.01.2013 einzuziehen. Durch die Einziehung am 14.01.2013 sei der 10-Tageszeitraum überschritten und die Zahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2013 zu erfassen. Für die Umsatzsteuervorauszahlung November 2013 i.H.v. 1.318,93 € sei die Kontobelastung am 17.01.2014 erfolgt und damit ebenfalls außerhalb des 10-Tageszeitraums.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG sei anwendbar, der Abfluss sei innerhalb der kurzen Zeit von 10 Tagen erfolgt. Eine Erweiterung des 10-Tageszeitraums liege damit nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei der Begriff der Leistung im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG wirtschaftlich zu verstehen. Betriebsausgaben seien deshalb im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG in dem Zeitpunkt geleistet, in welchem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der geschuldeten Erfüllungsleistung verloren habe. Für den Zeitpunkt der Leistung im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG sei allein die Leistungshandlung entscheidend. Diese sei in dem Momen...