Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben: 10-Tage-Regelung

Bei bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben müssen bei einer Einnahmen-Überschussrechnung die Zahlungen in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Was bei Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2024 gilt, die in 2025 gezahlt werden, zeigt der heutige Praxis-Tipp.

Der Einnahmen-Überschussrechnung liegt das Zu- und Abflussprinzip zugrunde. Grundsätzlich gilt somit, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in dem Jahr zu erfassen sind, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind. Eine Ausnahme gibt es bei wiederkehrenden Leistungen. Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB sind die Leistungen, die darauf gerichtet sind, dass sie nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind.

BFH: 10-Tage-Regelung bei wiederkehrenden Leistungen

Der BFH hat diese zivilrechtliche Begriffsbestimmung auch für die Anwendung von § 11 EStG übernommen. Das heißt, dass diese Grundsätze sowohl für Umsatzsteuervorauszahlungen als auch für monatlich zu zahlenden Telefonkosten oder Mieten sowie für die Lohnsteuer gelten. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen beim Jahreswechsel innerhalb von 10 Tagen fällig waren und geleistet worden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen, die bis zum 10.1. gezahlt worden sind, im Vorjahr als Betriebsausgaben zu erfassen.

Besonderheit bei Umsatzsteuervorauszahlungen bei der 10-Tage-Regelung

Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen handelt es sich grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass auch die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist. Das gilt auch für die Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist (also innerhalb der 10-Tage-Frist).

Besonderheit bei einer Dauerfristverlängerung

Unternehmer, die für die Abgabe ihrer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung beantragt haben, müssen die Voranmeldung für den Monat Dezember bis zum 10.2. des Folgejahres abgeben – also außerhalb des 10-Tageszeitraums. Allerdings ist die Voranmeldung für den Monat November bis zum 10.1. des Folgejahres abzugeben, sodass hier die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist.

Wird die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abgegeben, verschiebt sich der Fälligkeitstermin bei einer Dauerfristverlängerung für das IV. Quartal auf den 10.2. des Folgejahres. Aufgrund der Dauerfristverlängerung liegt die Abgabefrist dann außerhalb des 10-Tage-Zeitraums.

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10-Tage-Regelung: Keine Änderung des Fälligkeitstermins

Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (BFH Urteil vom 27.06.2018 - X R 44/16). Die regelmäßige Wiederkehr des Zahlungs- und Fälligkeitstermins beruht auf einer gesetzlichen Regelung (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG). Bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf diese gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist.

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Dezember 2023, die innerhalb des maßgeblichen 10-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, kann bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 21.6.2022, VIII R 25/20).

Fazit: Es kommt allein auf die Frage an, wann eine Zahlung als abgeflossen gilt. Auf die Frage, wie die Fälligkeit im Einzelfall zu bestimmen ist bzw. ob die Frist zur Zahlung der Steuerschuld hinausgeschoben wird, kommt es hingegen nicht an.

Beispiel für 2024

Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2024 (bzw. November 2024, wenn eine Dauerfristverlängerung besteht) ist "fällig" am

  • 10.1.2025. Da dies ein Freitag ist, verschiebt sich der Abgabetermin nicht.
  • Die Zahlung, die sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2024 (bzw. November 2024) ergibt, kann bei der Einnahmen-Überschussrechnung 2023 als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Zahlung bzw. der Abfluss bis zum 10.1.2025 erfolgt ist.

Besonderheit bei dem Finanzamt erteilter Einzugsermächtigung

Erteilt der Unternehmer dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung, liegt der Abfluss per gesetzlicher Abflussfiktion bereits dann vor, wenn der Unternehmer alles getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Entscheidend ist, dass das Finanzamt berechtigt ist, bis zum 10. Januar abzubuchen. Bei einer Lastschrifteinzugsermächtigung wird deshalb unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist.

Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsächlich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglichkeit besteht, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen. Eine Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung per Einzugsermächtigung wird daher dem Vorjahr zugeordnet.

Lohnsteuer

Bei der monatlichen Lohnsteueranmeldung kennt das Gesetz keine Dauerfristverlängerung, wodurch sich die Frage nach dem Erfassungsjahr lediglich für die Lohnsteuer Dezember stellt. Da die Dezemberlohnsteuer 2024 am 10.1.2025 fällig ist, ist diese noch im Vorjahr zu erfassen, wenn Sie bis zum 10.1.2025 gezahlt wird. 


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