Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids
Leitsatz (redaktionell)
Die Vollziehung eines Steuerbescheides ist über die bereits erfolgte Aussetzung hinaus nicht aufzuheben, wenn nicht wesentliche Nachteile drohen
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 8
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, die für das Streitjahr 2000 festgesetzten Steuern auch insoweit in der Vollziehung aufzuheben als sie bereits gezahlt worden sind.
Der Antragsteller erzielte durch den Verkauf eines Grundstückes, das er im Jahre 1993 erworben hatte, im Jahre 2000 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 171.256,76 DM. Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 30.11.2001 legte der Antragsgegner diesen Gewinn gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 EStG i.d.F. vom 16.04.1997 geändert durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 vom 24.03.1999 (BGBl. I 1999, 402) als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Besteuerung zugrunde. Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung). Die Einkommensteuer wurde wie folgt festgesetzt:
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ESt |
KirchSt |
Sol.zuschl. |
Insgesamt |
festgesetzt |
... DM |
... DM |
... DM |
... DM |
ab: |
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Steuerabzug v. Lohn |
... DM |
... DM |
... DM |
... DM |
Kapitalertragsteuer |
... DM |
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... DM |
Körperschaftsteuer |
... DM |
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... DM |
verbleibende Beträge |
-... DM |
... DM |
-... DM |
... DM |
Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 12.12.2001 Einspruch ein und beantragten ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über den zu erwartenden Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs als Folge des Beschlusses vom 05.03.2001 IX B 90/00 (BFHE 195, 205; BStBl II 2001, 405). Außerdem beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides wegen der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Erfassung privater Veräußerungsgeschäfte.
Der Antragsgegner ordnete das Ruhen des Verfahrens an (§ 363 Abs. 2 AO). Aussetzung der Vollziehung gewährte er jedoch nur in Höhe des verbleibenden Betrages Kirchensteuer von ... EUR (... DM), weil nach § 361 Abs.2 AO weitere aussetzungsfähige Beträge nicht zur Verfügung stünden (vgl. Schreiben vom 10.01.2001).
Gegen diesen (teilweise) ablehnenden Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein. Es sei zwar richtig, dass gemäß § 361 Abs. 2, Satz 4 1.Halbsatz AO die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung bei Steuerbescheiden "auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt" sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Aussetzung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Solche Nachteile lägen im Streitfall vor, weil hier der Bundesfinanzhof schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der undifferenzierten Verlängerung der Spekulationsfrist geäußert habe.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.2002 zurückgewiesen, weil die Antragsteller nicht geltend gemacht hätten, dass wesentliche Nachteile im Sinne einer wirtschaftlichen oder persönlichen Existenzgefährdung bei Versagung weitergehender Aussetzung der Vollziehung drohen würden.
Die Einspruchsentscheidung wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach gegen die Einspruchsentscheidung "Klage erhoben werden" könne.
Am 26.03.2002 reichte der Prozessbevollmächtigte einen als "Klage und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" bezeichneten Schriftsatz ein.
Im Streitfall sei die unbeschränkte Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung erforderlich, weil die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine (§ 69 Abs. 2 Satz 8, 2. Halbsatz FGO). Wesentliche Nachteile in diesem Sinne träfen den Steuerpflichtigen nicht nur dann, wenn seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz gefährdet sei, sondern auch bei einer verfahrensrechtlich unzutreffenden Vorgehensweise des zuständigen Finanzamtes (Hinweis auf Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 Rn. 627; BFH Beschluss vom 24.03.1998, DStR 1998,1046,1047). Entscheidend sei, dass die Nachteile, um als "wesentliche Nachteile" gewertet zu werden, über die allgemeinen mit der Steuerzahlung verbundenen Nachteile hinausgehen müssen und so schwerwiegend seien, dass sie eine Nichtanwendung der Beschränkung "unabweisbar" machen (H/H/Sp, § 69 Rn. 622).
Vorliegend habe der Bundesfinanzhof nicht nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides geäußert, sondern schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, die über das Maß an Zweifeln hinausgehen, das üblicherweise von der Rechtsprechung für die Aussetzung der Vollziehung für erforderlich gehalten werde. Vor diesem Hintergrund wäre es schlechthin unerträglich, wenn den Antragstellern die Beschränkung des § 69 Abs.2 Satz 8 FGO entgegengehalten werden könnte. Das im Normalfall berechtigte Interesse der Steuerverwaltung, der Gefahr von Steuerausfällen zu begegnen, müsse im Streitfall angesichts der schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit...