Entscheidungsstichwort (Thema)
Erneuter AdV-Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO nach Abweisung des Erstantrages wegen fehlender Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4
Leitsatz (amtlich)
Die Zulässigkeit eines erneut nach § 69 Abs. 3 FGO an das Gericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung unterliegt sowohl den Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 als auch des Abs. 6 Satz 2 FGO.
Das Gebot veränderter oder ohne Verschulden im vorherigen Verfahren nicht vorgetragener Umstände gilt im Hinblick auf die für eine gerichtliche Entscheidung relevanten materiell-rechtlichen Aspekte auch dann, wenn der vorherige abweisende Beschluss des Gerichtes auf mangelnden Zugangsvoraussetzungen beruht.
Keine Änderung durch das Gericht von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO bei einem wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO negativ zu bescheidenden Antrag eines Beteiligten.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3-4, 6
Tatbestand
I.
In dem unter dem Geschäftszeichen I 139/05 seit dem 03.05.2005 bei dem erkennenden Senat anhängigen Hauptsacheverfahren begehrt die Antragstellerin (-Ast-) ihr gegenüber nach Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung ergangene Änderungsbescheide dahingehend zu ändern, dass die Feststellungen aus der Außenprüfung teilweise aufgehoben werden.
Zur Begründung des Klagebegehrens, trug die Ast zunächst lediglich unspezifiziert vor, die Außenprüfung habe ausweislich des Berichts vom 23.08.2004 zu Beanstandungen geführt, die teils in tatsächlicher, teils in rechtlicher Hinsicht unzutreffend seien. Die kurzfristige Nachreichung einer detaillierten Begründung kündigte sie an.
Diese liegt nunmehr in Gestalt des Schriftsatzes der neuen Verfahrensbevollmächtigten der Ast und Klägerin vom 23.11.2005 vor, in dem die Sach- und Rechtslage aus der Sicht der Ast umfassend und detailliert vorgetragen und begründet wird. Im Kern erstrebt die Ast danach zum einen die Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (Fördergebietsgesetz - FördG -). Die Ast ist der Auffassung, bei den von ihr am 30.12.1998 in Höhe von insgesamt DM 5.580.062,50 geleisteten Zahlungen handele es sich um Anzahlungen auf Anschaffungskosten im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b FördG. Eine Sonderabschreibung von 40 v.H. des genannten Betrages habe sie daher zu Recht vorgenommen.
Zum anderen begehrt die Ast eine ungeschmälerte Anerkennung der ihr in den Jahren 1999 bis 2002 entstandenen Kosten für einzelne Luxusfahrzeuge als Betriebsausgaben. Der Antragsgegner (-Ag-) ist demgegenüber im Rahmen der angegriffenen Änderungsbescheide schätzungsweisen Feststellungen der Betriebsprüfung, die dem Grunde nach denen einer vorangegangenen Außenprüfung entsprachen, gefolgt und hat - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer - Forderungen der Ast gegen ihren Geschäftsführer in folgendem Umfang angesetzt: 1999 - DM 100.000; 2000 - DM 50.000; 2001 - DM 25.000 sowie 2002 - EUR 25.000.
Die Ast beantragt mit der im Schriftsatz vom 23.11.2005 zum Verfahren I 139/05 nunmehr abgegebenen Klagebegründung zugleich die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der im Tenor dieses Beschlusses im Einzelnen aufgeführten Bescheide in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Zuvor hatte die Ast bereits mit Datum vom 03.05.2005 - parallel zur der zunächst nicht substantiell begründeten Klage (s.o.) - einen Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung - unter anderem - der hier streitgegenständlichen Bescheide gestellt. Der erkennende Senat wies die Ast auf den summarischen Charakter des Eilverfahrens und die Notwendigkeit aufgrund präsenten Vortrags zu entscheiden hin. Als hierauf keine Reaktion erfolgte und der Ast vom Gericht eine Frist gesetzt wurde, suchte der Verfahrensbevollmächtigte der Ast am letzten Tag der Frist um deren Verlängerung nach. Diesem Begehren wurde nicht entsprochen und der von der Ast bis dahin nicht begründete Antrag durch Beschluss vom 06.06.2005 zum Aktenzeichen I 140/05 u.a. wegen mangelnden Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 FGO und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den, den Beteiligten bekannten Inhalt des Beschlusses vom 06.06.2005 verwiesen.
Speziell im Hinblick auf den nunmehr vorliegend vom Senat zu entscheidenden Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung vom 23.11.2005 trägt die Ast vor: Der Antrag sei zulässig. Der Ag habe am 07.11.2005 ihre Konten bei der B-Bank gepfändet. Es drohe mithin im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (-FGO-) die Vollstreckung aus den angegriffenen Bescheiden weil der Ag mit einer solchen bereits begonnen habe.
Der Ast drohten durch die Pfändung erhebliche Nachteile. Sie habe zusammen mit einer weiteren Gesellschaft über vier Millionen Euro in neue Produkte investiert. Die Markteinführung sei erfolgreich angelaufen, gleichwohl sei ein st...