Leitsatz (redaktionell)
Zuordnung des Haushaltsfreibetrages zur Mutter bei Meldekonkurrenz verfassungsgemäß
Normenkette
EStG § 32 Abs. 7
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Frage, ob auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Steuerklasse II einzutragen ist.
Die Ehe des Klägers ist geschieden. Aus ihr sind zwei Kinder hervorgegangen, K geboren 1980 und A geboren 1983.
Die Kinder waren zu Beginn des Streitjahres 1996 bei beiden Elternteilen gemeldet.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13.12.1995 beim Ortsamt O
vergeblich die Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 1996 beantragt hatte, stellte er am 26.3.1996 beim Beklagten einen entsprechenden Antrag. Er machte geltend, die Betreuung der Kinder werde von beiden Elternteilen in gleicher Weise vorgenommen. Die Regelung des Gesetzes, dass in den Fällen, in denen die Kinder bei beiden Elternteilen gemeldet seien, auf der Steuerkarte der Mutter die Steuerklasse II ohne weiteres eingetragen werde, während er hingegen dazu der Zustimmung der Mutter bedürfe, sei verfassungswidrig, weil er alleine aufgrund seines Geschlechtes schlechter gestellt werde. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 3.4.1996 unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab. Der Widerspruch des Klägers vom 22.4.1996 blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 7.5.1996 erhob der Kläger rechtzeitig Klage.
Er trägt vor, dass die Entscheidung des Beklagten zwar mit der Gesetzeslage des § 32 Abs. 7 EStG übereinstimme. Er halte die Vorschrift jedoch für grundgesetzwidrig, weil sie den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 u. 3 Grundgesetz verletze. Er regt an, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Den verfassungsrechtlichen Bedenken stehe nicht entgegen, dass bei einem Einvernehmen zwischen den Eltern eine Übertragung des ganzen Freibetrages in Betracht komme. Gerade in seinem – des Klägers – Falle sei ein Einvernehmen über eine Übertragung des Freibetrages nicht herzustellen. Ein wirtschaftlicher Ausgleich im Bereich des Unterhaltsrechtes komme im übrigen nur dann in Betracht, wenn der benachteiligte Vater überhaupt Unterhalt zu leisten verpflichtet sei. Dies sei einerseits nicht selbstverständlich und andererseits vorliegend auch nicht der Fall. Das Gesetz müsse zumindest die Möglichkeit einer Aufteilung des Freibetrages vorsehen; eine damit verbundene Verwaltungserschwernis rechtfertige die derzeitige Ungerechtigkeit der Rechtslage nicht.
Der Kläger hat vor Ablauf des Streitjahres 1996 im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7.5.1996 den Beklagten zu verpflichten, auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Steuerklasse II einzutragen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, den Haushaltsfreibetrag zwischen den Elternteilen gleichmäßig aufzuteilen oder auf andere geeignete Weise für eine Gleichbehandlung Sorge zu tragen.
Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Gesetzeslage,
die Klage abzuweisen.
Dem Senat liegt die Einkommensteuerakte Band III des Beklagten betreffend den Kläger vor.
Entscheidungsgründe
1. Das vom Kläger noch während des Veranlagungszeitraumes 1996 in der Sache gestellte Begehren, seine Ungleichbehandlung durch Eintragung eines – ganzen oder halben – Freibetrages auf seiner Lohnsteuerkarte zu beseitigen, ist inzwischen durch Zeitablauf unmöglich geworden. Für diesen Fall sieht § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO den Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage vor. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Dies wird im Regelfalle bejaht, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die rechtshängige Streitfrage auch in den Folgejahren zwischen den Beteiligten zu Rechtsstreitigkeiten führen kann. Dies ist im vorliegenden Falle zu bejahen, weil die Rechtslage in den Folgejahren gleichgeblieben ist. Der Senat geht deshalb im unterstellten Einverständnis mit dem Kläger davon aus, dass das Klageziel nunmehr darauf gerichtet ist festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte des Klägers rechtswidrig gewesen ist.
2. Der in dieser Auslegung zulässige Antrag des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Steuerklasse II einzutragen.
2.1 Nach § 38 b Satz 2 Ziffer 2 EStG gehören in die Steuerklasse II Arbeitnehmer unter anderem dann, wenn bei ihnen der Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG zu berücksichtigen ist. Ein Haushaltsfreibetrag wird nach dieser Vorschrift einem Steuerpflichtigen, der weder nach dem Splittingverfahren noch nach § 26 Abs. 1 EStG getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, gewährt, wenn er einen Kinderfreibetrag für mindestens 1 Kind erhält, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist. Dabei werden Kinder, die bei beiden Elternteilen mit Wohnung im Inland gemeldet sind, dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im ...