Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnfeststellung 1985– 1988
Tenor
Die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide des Beklagten 1985–1987 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.6.1992 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.9.1993 dahin geändert, daß der Gewinn – niedriger – wie folgt festgestellt wird:
Gewinn 1985 |
… DM |
Gewinn 1986 |
… DM |
Gewinn 1987 |
… DM |
Die Gewinnminderungen in Höhe von … DM (1985), … DM (1986), … DM (1987) kommen bei der Gewinnverteilung ausschließlich dem Komplementär der Klägerin zugute. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu … % und die Klägerin zu … %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt den Groß- und Einzelhandel mit Installationsbedarf (Gas und Wasser) auf dem Betriebsgrundstück … Komplementär der Klägerin ist … Kommanditisten sind … und … Eigentümer des Grundstücks ist … Mit Wirkung vom 1.1.1982 schloß die Klägerin mit … einen Mietvertrag über das Grundstück. …, dem das Grundstück vom Großvater geschenkt worden war, ist der Sohn des Komplementärs und seiner Ehefrau, der Kommanditistin … war zur Zeit des Vertragsabschlusses minderjährig. Volljährig wurde er erst am … 1988. Der minderjährige … wurde beim Vertragsschluß durch seine Mutter vertreten, die Klägerin durch seinen Vater. Der vereinbarte Mietzins betrug … DM pro Monat. Tatsächlich bezahlte die Klägerin 1982 und 1983 keinen Mietzins. Am 19.12.1983 schloß die Klägerin, vertreten durch ihren Komplementär, mit … einen Darlehensvertrag mit der Maßgabe, daß … die rückständigen Mietzahlungen (… DM) bis auf weiteres der Klägerin als Darlehen zur Verfügung stelle – zu einem Zinssatz von 6 % per anno ab 1.1.1984. Am 3.12.1984 vereinbarte die Klägerin, wiederum vertreten durch den Komplementär, mit … einen Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 19.12.1983. Danach stellte … auch die für 1984 geschuldeten Mietzahlungen (weitere … DM) der Klägerin auf unbestimmte Zeit als Darlehen zur Verfügung, verzinslich ab 1.1.85 zu 6 % p.a.
In den Gewinnfeststellungsbescheiden der Jahre 1982 ff. die sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) ergingen, folgte der Beklagte den Erklärungen der Klägerin, in denen die Miet-/Zinszahlungen an … bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben und die geschuldeten Mieten/Darlehn bei der Vermögensübersicht als Verbindlichkeiten berücksichtigt waren.
1985 – in zeitlichem Zusammenhang mit der Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung 1983 – forderte der Beklagte den Miet- und Darlehensvertrag der Klägerin mit … an. Die Verträge liegen dem Beklagten seit dem 9. Juli 1985 vor. Ende 1991 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die nach der Prüfungsanordnung des Beklagten vom 18.11.1991 (BPA Bl. 36) die Umsatzsteuer, die gesonderte Feststellung der Einkünfte, die Gewerbesteuer 1988–1990 und die Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1.1.1988 und 1.1.1991 zum Gegenstand hatte. Der Prüfer – und ihm folgend der Beklagte – kamen zu dem Ergebnis, daß die Miet- und Darlehensverträge zwischen der Klägerin und … steuerrechtlich nicht anzuerkennen seien. Die zivilrechtlich zurückwirkende Genehmigung durch den mittlerweile volljährigen … könne steuerrechtlich keine rückwirkende Kraft haben. Der Beklagte erließ entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1990 (Prüfungszeitraum). Auch für die Veranlagungszeiträume 1985–1987 korrigierte er gem. § 164 Abs. 2 AO die bisher erlassenen Vorbehaltsbescheide:
den Bescheid 1985 vom 4.1.1988 durch Änderungsbescheid vom 13.12.1991, die Bescheide 1986, 1987 und 1988 vom 23.3.1988, 31.10.1989 und 11.7.1990 durch Änderungsbescheide vom 24.3.1992.
Der Änderungsbescheid 1985 vom 13.12.1991 erläutert den geändert festgestellten Gewinn in einer Anlage. Die dort aufgelisteten Änderungen ergeben sich u.a. aus Mehrentnahmen in Höhe von … DM (Abo für die Zeitung „Die Welt”, Privatanteil Putzfrau. Tabakwaren und Süßwaren. Beitrag zum Bund der Steuerzahler. Steuerzahlung für den Sohn …), die der Betriebsprüfer in Anlage 2 zu seinem Bp-Bericht aufgelistet hatte (vgl. Gewinnfeststellungs-Akte V Bl. 16 und Bp-Bericht Tz. 13). Neben den aufgelisteten Mehrentnahmen führt die Anlage zum Steuerbescheid einen Bilanz-Posten in Höhe von … auf, bezeichnet als „Nichtanerkennung Darlehen vom Sohn „…” sowie einen weiteren in Höhe von … DM: „Zinsverbindlichkeiten wegen des o.g. Darlehens”. Diese in der Firmensteuerbilanz als Passivposten angesetzten Positionen sind – wie in der Anlage erläutert – im angefochtenen Bescheid wieder hinzugerechnet worden. Die Anlage gibt auch insoweit dem Betriebsprüfungsbericht wieder, nämlich dort die Anlage 1.
In den Änderungsbescheiden der Folgejahre (1986–1988) ...