Revision eingelegt (BFH VII R 47/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif: Tarifierung von Teilen von LCD-Monitoren
Leitsatz (amtlich)
Eine Teilkomponente für einen LCD-Monitor zum Einbau in das Armaturenbrett eines Pkws ist auch dann mit der Folge der Gewährung einer Zollaussetzung nach der VO Nr. 1255/96 in der Fassung der VO Nr. 691/2011 und der VO Nr. 552/2012 in die Codenummer 8529 9092 440 einzureihen, wenn sie über die dortige Warenbeschreibung hinaus über eine Touchscreenfunktion (berührungsempfindlicher Bildschirm) sowie über auf dem Einbaurahmen angebrachte Bedientasten verfügt.
Normenkette
EGVO 1255/96; EUVO 691/2011; EUVO 552/2012
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Tarifierung von Teilen von LCD- Monitoren.
Die Klägerin beantragte die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für zwei von ihr regelmäßig eingeführte Teilkomponenten für LCD-Monitore, die sie in das Armaturenbrett von Kraftfahrzeugen einbaut. Nach Anschluss an das zentrale Steuergerät des Kraftfahrzeugs ist das Bedienteil in der Lage, Navigations-, Bedien- und Informationsdaten sowie Videobildinformationen anzuzeigen. Die Teilkomponenten bestehen aus einem 5,8 Zoll TFT-LCD-Panel bzw. einem 8,0 Zoll TFT-LCD-Panel (WVGA-Auflösung 400 x 240 Pixel bzw. 800 x 480 Pixel) mit berührungsempfindlicher Oberfläche (Touchscreen) und LED-Hintergrundbeleuchtung, verbunden mit einer EEPROM, Microcontroller, Bausteine für Touchscreen, LVDS-Receiver sowie mit weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung mit 12 Pin-Stecker für die Stromversorgung und CAN-Schnittstelle sowie LVDS-Schnittstelle und weiteren gedruckten Schaltungen in einem Gehäuse mit Dreh- und Drücksteller sowie Bedientasten, mit der für den Betrieb eines Monitors erforderlichen Signalverarbeitungsgruppe weder verbunden noch gemeinsam gestellt. Die Waren unterscheiden sich lediglich in der Bildschirmgröße und der Auflösung. Sie sind erkennbar ausschließlich für einen LCD-Monitor bestimmt. Die Klägerin schlug die Einreihung in die Codenummer 8529 9092 500 vor, für die eine Zollaussetzung gilt.
Am ... 2012 erteilte der Beklagte die verbindlichen Zolltarifauskünfte Nrn. DE ...0/...-1 und DE ...1/...-1, mit denen die Waren jeweils in die Codenummer 8529 9092 990 eingereiht wurden.
Am 19.12.2012 legte die Klägerin Einspruch gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29.01.2014 zurückwies. Die Warenbeschreibung der Codenummer 8529 9092 500 sehe nicht vor, dass die Waren mit einer berührungsempfindlichen Oberfläche und weiteren Bedienteilen für die Menüführung ausgestattet seien.
Mit ihrer am 21.02.2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die streitgegenständlichen Bedienteile erfüllten alle Voraussetzungen nach der Warenbeschreibung der Codenummer 8529 9092 500. Deren Wortlaut sei allerdings nicht abschließend in dem Sinne zu verstehen, dass keine weiteren Eigenschaften oder an der Ware keine zusätzlichen Bedienteile vorhanden sein dürften. Dies ergebe sich für Warenzusammenstellungen aus der Allgemeinen Vorschrift 3 b), wonach Bestandteile bei einer Einreihung in eine Zollaussetzung außer Betracht gelassen würden. Weiter verweist sie auf die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE ...7/...-1 und DE ...6/...-1. Die damit eingereihten Waren hätten ebenfalls über zusätzliche Bedienelemente verfügt, gleichwohl seien sie in Codenummern eingereiht worden, aus denen sich eine Zollaussetzung ergebe, obwohl deren Warenbeschreibungen die fraglichen Bedienteile nicht umfasst hätten. Bei den streitgegenständlichen Waren stünden die Bedienteile demzufolge einer Einreihung in die Codenummer 8529 9092 500 nicht entgegen. Anders als etwa bei den Codenummern 8529 9092 250 bzw. 8529 9092 440, bei denen durch das Wort "ausschließlich" klargestellt sei, welche Bestandteile vorhanden sein dürften oder nicht, sehe die Codenummer 8529 9092 500 keinen Ausschluss bestimmter Elemente bzw. keine abschließende Aufzählung vor.
Die Klägerin beantragt,
die verbindlichen Zolltarifauskünfte Nrn. DE ...0/...-1 und DE ...1/...-1 vom ... 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.01.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, zwei verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, mit denen die Waren in die Codenummer 8529 9092 500 eingereiht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, das Bedienteil bilde zusammen mit der im Zentralrechner des Kraftfahrzeugs integrierten Signalverarbeitungsbaugruppe einen modular aufgebauten Monitor. Zolltariflich handele es sich bei den fraglichen Bedienteilen um Teile von Monitoren, die nach den Regeln der Anm. 2 zu Abschnitt XVI eingereiht werden müssten. Übereinstimmend gingen die Beteiligten von einer Einreihung in die Unterposition 8529 9092 aus. Strittig sei lediglich, ob die Teilkomponenten in die Codenu...