Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
Leitsatz (amtlich)
Ein Unternehmen, das stofflich nicht mehr verwertbare Abfälle entgegennimmt, die Abfälle dann zerkleinert und sortiert, Störstoffe, wie z.B. größere Metallteile oder größere PVC-Teile aussortiert und die verbleibenden Abfallbestandteile zerkleinert, von Metallen und chlorhaltigen Kunststoffen befreit und weiter zerkleinert und als letzten Aufbereitungsschritt einen Brennstoff herstellt, der in einem städtischen Heizkraftwerk mit dem Ziel der Wärme- und Stromerzeugung verbrannt wird, gehört nicht zum verarbeitenden Gewerbe gemäß Abschnitt D, Kasse 37 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003, Recycling). Ein Recycling liegt nur vor, wenn die Altmaterialien und Reststoffe zu Sekundärrohstoffen verarbeitet werden, die zum Zwecke der Wiederverwertung in einem industriellen Herstellungsprozess verwandt werden. Dies ist bei der Herstellung eines Ersatzbrennstoffes nicht der Fall. Die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Herstellung eines Ersatzbrennstoffes stellt Abfallbeseitigung im Sinne von Abschnitt O, Klasse 90, dar.
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 4, § 2 Nr. 3
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom.
Mit Schreiben vom 21.06.2007 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme von Strom als Unternehmen des produzierenden Gewerbes. In ihrem Antrag hatte die Klägerin ihre wirtschaftliche Tätigkeit beschrieben mit "Betrieb einer Brennstoffaufbereitungsanlage und die Vermarktung von und der Handel mit Ersatzbrennstoffen, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Serviceleistungen".
Auf Nachfrage des Beklagten trug die Klägerin unter dem 19.09.2007 vor, das Gewerbe sei in den Abschnitt D, Unterklasse 37.20.5 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (Recycling von sonstigen Materialien und Reststoffen, hier: Erzeugung von Sekundärbrennstoffen aus Gewerbeabfällen zur energetischen Verwertung in einem Heizkraftwerk) einzuordnen. In einem anliegenden Prospekt der Klägerin heißt es, sie habe es sich zur Aufgabe gemacht, die bei den Gesellschaftern anfallenden, stofflich nicht mehr verwertbare Abfälle (Gewerbe- und Produktionsabfälle) für eine hochwertige energetische Nutzung als Sekundärbrennstoffe aufzubereiten. Die Brennstoffe würden an das Heizkraftwerk der Stadtwerke A geliefert, das daraus Strom und Wärme erzeuge. Die für die Brennstofferzeugung geeigneten Gewerbe- und Produktionsabfälle würden zunächst in einer Halle des Abfallwirtschaftszentrums A angenommen und bis zur Verarbeitung zwischengelagert. Das Material werde vorzerkleinert, von Metallen und chlorhaltigen Kunststoffen befreit und anschließend auf die für die energetische Verwendung notwendige Größe verkleinert.
Mit Bescheid vom 24.09.2007 erteilte der Beklagte der Klägerin unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom als Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
Anlässlich eines Antrags der Klägerin auf Vergütung der Stromsteuer nach § 10 StromStG hörte der Beklagte die Klägerin zu der Frage an, inwieweit ihre Tätigkeit dem Abschnitt O der Klassifikation der Wirtschaftszweige zugeordnet werden müsse.
Hierauf trug die Klägerin vor, ihre Haupttätigkeit bestehe in der Aufbereitung von stofflich nicht mehr verwertbaren Abfällen (Gewerbe- und Sperrmüll). Diese Abfälle würden von ihr für eine energetische Nutzung als Sekundärbrennstoffe aufbereitet. Aus Gewerbe- und Produktionsabfällen stelle sie Brennstoffe her. Der produzierte Brennstoff bestehe zu einem großen Anteil aus Holz, Pappe bzw. Papier, Fremdstoffe würden in einem aufwändigen Verfahren entfernt. Wegen der Darstellung der Tätigkeit im Einzelnen wird auf Bl. 37 ff. der Sachakte Heft I Bezug genommen. Damit recycle sie Altmaterialien und Reststoffe und verarbeite sie zu Sekundärrohstoffen. Es handele sich daher um ein Recycling von nicht metallischen Altmaterialien und Reststoffen im Sinne von Abschnitt D, Unterabschnitt DN, Kasse 37, Unterklasse 37.20. Der notwendige stoffspezifische mechanische Verarbeitungsprozess liege vor. Eine Einordnung in den Abschnitt O, Unterklasse 90.02 kommen nicht in Betracht. Die Gewinnung des Brennstoffs mit der Abscheidung der Metalle, Kunststoffe usw. stelle keine sonstige Abfallbehandlung im Sinne dieser Unterklasse dar. Die Verkleinerung der Abfälle geschehe nicht zum Zwecke der Entsorgung, wie dies die Unterklasse 90.02.5 fordere. Auf den Begriff der Abfallentsorgung in § 7 Abs. 7 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz könne nicht abgestellt werden.
Mit Bescheid vom 14.11.2008 widerrief der Beklagte die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom. Es handele sich nicht um Recycling im Sinne von Abschnitt D, Unterabschnitt DN, Kasse 37. Voraussetzung dafür sei die Verarbeitung zu Sekundärrohstoffen, die direkt in einem industriellen Verarbeitungsprozess verwendet werden könnten. Ein Seku...