Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut

Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt.

Hintergrund: Heizung mit Braunkohlestaub

Streitig war, ob die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4  i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG von der EnergieSt befreit ist.

Die X betreibt ein Asphaltmischwerk. Dort werden Mineralmischungen aus Kies, Sand oder Splitt in einer Trockentrommel, die mit einer Kombinationsfeuerungseinrichtung für Braunkohlestaub und Heizöl beheizt wird, getrocknet und erhitzt. Dem erhitzten Mineralgemisch wird Asphaltgranulat hinzugegeben, das als Ausbauasphalt im Straßenbau gewonnen und wiederverwendet wird. Abschließend wird dem Mineralgemisch Bitumen als Bindemittel beigefügt.  

Das Hauptzollamt (HZA) erteilte der X in 2007 unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, Kohle "als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG – Herstellung von Asphalt" zu verwenden.

In 2018 widerrief das HZA die Erlaubnis, weil die X keine Waren aus Asphalt, sondern lediglich Asphalt herstelle. Die Herstellung von Asphalt sei kein nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des EnergieStG begünstigter Prozess.

Das FG gab der Klage gegen den Widerrufsbescheid statt. Das Verheizen des Braunkohlestaubs zum Trocknen, Erwärmen und Warmhalten der Mineralmischungen in der Trockentrommel stelle einen begünstigten Prozess dar. Dass die X den Braunkohlestaub nur für das Beheizen der Trockentrommel verwendet habe, stehe der Anwendung der Begünstigung nicht entgegen,

Entscheidung: Asphaltmischgut als Ware aus Asphalt

Der BFH wies die Revision zurück. Bei Asphaltmischgut handelt es sich um eine Ware aus Asphalt i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG,

Gesetzesänderung

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung (Fassung 2018) wird eine Steuerentlastung für die Herstellung von ... Waren aus Asphalt ... gewährt. Nach der vorherigen Fassung betrifft die Steuerentlastung die Herstellung von ... Asphalt ... Diese Änderung im Wortlaut ist nicht als bloße Klarstellung, sondern als Gesetzesänderung zu verstehen. In der Vorschrift wird auch an anderer Stelle ausdrücklich zwischen Waren und Erzeugnissen sowie entlastungsfähigen Produktionsprozessen unterschieden, die nicht an die Waren- oder Erzeugniseigenschaft anknüpfen. Diesem Kriterium kommt daher maßgebliche Bedeutung zu.

Auslegung anhand der Klassifikationen

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1172, S. 44) entsprechen die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnergieStG aufgeführten Prozesse und Verfahren im Wesentlichen den Tätigkeiten, die in den Abteilungen DI 26 und DJ 27 der NACE Rev. 1.1 aufgeführt sind. Die NACE Rev. 1.1 ist deshalb zur Auslegung der Vorschrift heranzuziehen (BFH v. 24.2.2015, VII R 50/13, BFHE 249, S. 258). Für die Auslegung können neben NACE Rev. 1.1 und WZ 2003 noch weitere Klassifikationen, wie das HS und die KN, herangezogen werden (BFH v. 26.2.2020, VII R 25/18, BFH/NV 2020, S. 887, ZfZ 2020, 349, Rz. 17; Vorbemerkungen 2.3 zur WZ 2003, S. 16). Danach handelt es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt im Sinne der unter b) genannten Klassifikationen und dementsprechend auch i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG.

Die Erlaubnis wurde zu Unrecht widerrufen

Hiervon ausgehend hat das HZA die erteilte Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle als Heizstoff für die Herstellung von Asphalt zu Unrecht widerrufen, weil diese rechtmäßig war und auch nicht aufgrund des Widerrufsvorbehalts widerrufen werden durfte. Das von der X hergestellte Asphaltmischgut ist eine Ware aus Asphalt im Sinne der NACE-Klasse DI 26.82 (Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, a.n.g.).

Hinweis: Wiedererteilung der Erlaubnis

Der BFH ergänzt, dass im Übrigen der Widerruf der Erlaubnis, die sich ausdrücklich auf die Herstellung von Asphaltmischgut bezieht, auch nicht deshalb rechtmäßig ist, weil der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG mit Wirkung ab 2018 geändert wurde. Die Herstellung von Asphaltmischgut war vor dem Widerruf begünstigt und ist es auch nach der Änderung der Vorschrift, weil Asphaltmischgut als Ware aus Asphalt anzusehen ist. Bei einem Widerruf müsste die Erlaubnis somit sofort wieder erteilt werden.

BFH Urteil vom 23.11.2021 - VII R 31/19 (veröffentlicht am 12.05.2022)

Alle am 12.05.2022 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen.



Schlagworte zum Thema:  Energie, Energiesteuer