Entscheidungsstichwort (Thema)
Eindeutige und nachprüfbare Leistungsbeschreibung in Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Leitsatz (amtlich)
Für die Gewährung des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung den Leistungsgegenstand so genau bezeichnen, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung möglich ist. Eine ausreichende Leistungsbeschreibung liegt nicht vor, wenn die Arbeiten mit "ausgeführte Wärmedämmungsarbeiten" oder "ausgeführte Flachverblendarbeiten" bezeichnet werden und darüber hinaus keine Angaben zu Zeitpunkt, Ort und Umfang der Leistungserbringung erfolgen, die eine Identifizierung der Leistung ermöglichen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtanerkennung von Vorsteuern aus Rechnungen für Bauhandwerksleistungen in 1995.
Der Kläger betrieb in den Jahren 1992 bis 1997 ein Holz- und Bautenschutzgewerbe in Form eines Einzelunternehmens. In 1995 hatte der Kläger einen Auftrag über Wärmedämmverbundsystemarbeiten für ein Gebäude x-Weg 1 und 2 in Hamburg erhalten. Zur Erfüllung des Bauauftrages hat er Subunternehmer eingesetzt. Von der Firma A GmbH wurden in Rechnung gestellt am 13.3.1995 für "ausgeführte Wärmedämmungsarbeiten" am x-Weg 1 "berechnen wir Ihnen zum vereinbarten Festpreis - pauschal -" 32.200 DM (28.000 DM zzgl. 15% Mehrwertsteuer von 4.200 DM) und am 2.5.1995 für "ausgeführte Fassadendämmarbeiten" am x-Weg 2, "2. Abschlagrechnung", 31.050 DM (27.000 DM zzgl. 15% Mehrwertsteuer von 4.050 DM). Von der B GmbH wurden in Rechnung gestellt "BV: x-Weg 2" - ohne Datum - "Abschlagrechnung Nr. 25 für ausgeführte Flachverblendarbeiten" 28.750 DM (25.000 DM zzgl. 15% Mehrwertsteuer von 3.750 DM) und am 20.7.1995 "bv: x-Weg 1-u. 2" für "ausgeführte Flachverblenderarbeiten" 46.000 DM (40.000 DM zzgl. 15% Mehrwertsteuer von 6.000 DM). Diese beiden Rechnungen enthielten einen Stempel der B GmbH mit einer Unterschrift. Nach Auskunft des Klägers sei mit den Firmen für die zu erbringenden Wärmedämmarbeiten bzw. Flachverblendarbeiten lediglich mündlich ein Preis pro Quadratmeter vereinbart worden. Er habe die Geschäftsführer der beiden Firmen in einem Billard-Salon am y-Weg in Hamburg kennen gelernt.
Der Kläger legte folgende Unterlagen der Firma A GmbH vor: Bestätigung der Gewerbeerlaubnis vom 18.1.1995, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes E und der Bau-Berufsgenossenschaft, Anmeldung bei der Handelskammer E vom 23.3.1995 sowie Handelsregisterauszug vom 10.3.1995. Für die Firma B GmbH reichte der Kläger folgende Unterlagen ein: Gewerbeanmeldung vom 14.6.1994, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzämter F und G und der Bau-Berufsgenossenschaft, Anmeldung zur Handwerkskammer G vom 28.10.1994, einen Handelsregisterauszug sowie eine Bescheinigung der AOK H über angemeldete Beschäftigte.
Im Rahmen einer 1999 bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Firmen A GmbH und B GmbH nicht zu berücksichtigen seien. Es handle sich bei diesen beiden Gesellschaften nach Auskunft der Steuerfahndungsstelle I um Scheinfirmen. Im Rahmen von dort durchgeführten Ermittlungen gegen einen Ring von Scheinfirmen habe man Blanko-Bögen für Rechnungen mit Blanko-Unterschriften der Geschäftsführer u. a. für die B GmbH und die A GmbH gefunden. Sogenannte Kolonnenschieber erbrächten mit illegalen, bzw. zum Schein angemeldeten Arbeitnehmern Leistungen, die unter dem Namen der Scheinfirma abgerechnet würden, damit die Leistenden nicht selbst in Erscheinung treten müssten. Auf eine Anfrage an das Finanzamt E erhielt die Betriebsprüferin die Auskunft, dass die Firma A GmbH nach dem März 1995 nicht mehr Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei. Das Finanzamt G teilte für die Firma B GmbH mit, dass es sich nach den Ermittlungen der dortigen Staatsanwaltschaft um eine Scheinfirma handle. Beide Firmen hätten in 1995 keine Umsätze angemeldet.
Die Betriebsprüferin kam aufgrund weiterer Unterlagen zu dem Ergebnis, dass der Betriebsausgabenabzug zu gewähren sei, weil es glaubhaft sei, dass die Arbeiten tatsächlich erbracht und von dem Kläger seinem Auftraggeber in Rechnung gestellt worden seien.
Der Beklagte erließ daraufhin am 29.11.1999 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1995, in dem er u. a. weniger Vorsteuern von 18.000 DM berücksichtigte und die Umsatzsteuer auf 55.131 DM festsetzte.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17.12.1999 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5.4.2000 als unbegründet zurückwies.
Mit Schreiben vom 2.5.2000, eingegangen am 3.5.2000, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er keine Hinweise darauf gehabt habe, dass die A GmbH und die B GmbH keine Unternehmer, sondern Scheinfirmen gewesen seien. Er habe Dokumente öffentlicher Stellen erhalten, wie Gewerbeanme...