rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerrecht: Freiberufliche Tätigkeit eines Video-Editors (Cutter)
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Video-Editor, der ausschließlich im Bereich der Herstellung von Werbefilmen tätig ist, ist eine künstlerische Tätigkeit nur im Ausnahmefall gegeben.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als Cutter bzw. Video-Editor in den Streitjahren eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat.
Der 1965 geborene Kläger war nach dem Abitur 1985 zunächst für ein Jahr als Produktionsassistent einer Filmproduktionsfirma tätig. Von Dezember 1986 bis November 1988 arbeitete er als Trainee bei ... einem Radiosender. Zwischen 1989 und 1993 war er wiederum als Produktionsassistent und als Editor/Filmeditor-Assistent bei Filmproduktionsfirmen tätig. Ferner war er 1993 ca. ein halbes Jahr als "Studiotechnical Manager" für ... einen Fernsehsender tätig. Seit 1994 ist er selbständig im Bereich "Film Editing & Creative Conceptions" tätig.
In den Streitjahren erklärt der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Video Editor und ab 1999 als konzeptioneller Berater. Mit Einkommensteuerbescheiden für 1997 vom 05.08.1998, für 1998 vom 27.10.1999 und für 1999 vom 15.12.2000 setzte der Beklagte die Steuer erklärungsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Nach einer Betriebsprüfung sah der Beklagte die Tätigkeit des Klägers nicht mehr als freiberuflich an und erließ unter dem 11.01.2002 geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen - der Höhe nach geänderte - Einkünfte nunmehr aus Gewerbebetrieb der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Ferner ergingen am selben Tag Gewerbesteuermessbescheide für 1993 - 1999. Der Einkommensteuer- und der Gewerbesteuermessbescheid für 2000 datieren vom 21.08.2002. Hier gegen richteten sich die Einsprüche vom 11.02.2002 (betreffend 1997 bis 1999) und vom 26.08.2002 (betreffend 2000).
Während des Rechtsbehelfsverfahrens reichte der Kläger Darstellungen seiner Tätigkeit sowie ein Gutachten von Prof. A ein. Danach wird der Kläger "dem zeitgemäßen Bild des Film- und Video-Editors als künstlerischem Haupturheber bei der Herstellung von Filmen in großem Maße gerecht und ist in der Werbebranche wegen seines überdurchschnittlich hohen kreativen Inputs und Standards bekannt" (Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 27.04.2002 sowie auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten vom 22.05.2002 nebst Anlagen Bezug genommen). Mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2002 wies der Beklagte die Einsprüche zurück, weil der Kläger nicht eigenschöpferisch tätig werde. Die Gestaltung des Werkes obliege im Ergebnis allein dem Regisseur. Dem Kläger verbleibe kein Raum für eine eigenschöpferische Leistung.
Mit der Klage vom 20.12.2002 wendet sich der Kläger gegen die Beurteilung seiner Tätigkeit als gewerbliche. Er, der Kläger, werde schon frühzeitig in die Konzeption der Werbespots eingeschaltet. Er gestalte das vielfältige Material nicht nur auf der Basis des Schnittes, sondern auch im audiovisuellen Bereich von Licht- und Toneffekten. Ferner sei Indiz für seine künstlerische Tätigkeit auch der Umstand, dass er Mitglied der Künstlersozialkasse sei. Seine Kunden schätzten insbesondere seine kreativen Fähigkeiten (diesbezüglich wird ergänzend wegen der Einzelheiten auf die gem. Schriftsatz vom 14.02.2003 eingereichten Referenzen Bezug genommen).
Der Kläger beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide für 1997 bis 1999, jeweils vom 11.01.2002, sowie für 2000 vom 21.08.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
und nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.
Das Gericht hat gem. Beschluss vom 16.01.2004 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als künstlerisch im Sinne von § 18 Abs. 1 EStG zu beurteilen ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin vom 26.05.2004 Bezug genommen. Der Kläger hat den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Kunstbegriff als zu eng kritisiert und schriftsätzlich weiteren Beweis für seine künstlerische Tätigkeit angetreten unter Berufung auf das Zeugnis von Prof. A sowie das sachverständige Zeugnis von Prof. B von der Hochschule für Fernsehen und Film in München.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über die Senatssitzung vom 16.12.2004 Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Einkommen-, Gewerbe-, und Umsatzsteuerakten nebst Rechtsbehelfs- und Bp-Akten zur Steuer-Nr.: ... haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beklagte hat die Einkünfte des Klägers zu Recht als solche aus Gewerbebetrieb angesehen und deshalb der Gewerbesteuer unterworfen.
1.) Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG jede selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird, sich als Beteil...