Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung von Antidumpingzoll auf Einräder
Leitsatz (amtlich)
Ein Einrad ist ein Fahrrad im Sinne im Sinne der Position 8712 des Elektronischen Zolltarifs und im Sinne von Art. 1 VO Nr. 2474/93 und wird nach dieser Regelung (noch) mit Antidumpingzoll belegt.
Normenkette
EWGV 2474/93 Art. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Antidumpingzolls.
Mit Zollanmeldung vom 5.7.2004 meldete die Klägerin die Überführung eines Containers mit insgesamt 1.056 Einrädern mit Ursprung in der VR China zur Überführung in den freien Verkehr an. Ausgehend von einem Zollwert von 11.692,47 EUR und einem Abgabensatz von 30,6% berechnete der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 5.7.2004 unter anderem Antidumpingzoll in Höhe von 3.577,90 EUR. Dabei ordnete er die Einräder entsprechend der Anmeldung als Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor ohne Kugellager, andere Zweiräder der Warennummer 8712 0030 00 0 zu.
Soweit in dem Einfuhrabgabenbescheid ein Antidumpingzoll festgesetzt wurde, legte die Klägerin am 14.7.2004 Einspruch ein. Sie trägt vor, es handele sich um Einräder, die an Kinder oder Artisten verkauft würden und nicht um Zweiräder. Derartige Einräder würden in Deutschland nicht hergestellt, so dass kein Anlass für die Erhebung eines Antidumpingzolls bestehe.
Mit Bescheid vom 30.7.2004 änderte der Beklagte den Abgabenbescheid vom 5.7.2004 dahin, dass die Codenummer 8712 0080 000 zugrunde gelegt wurde. Die festgesetzten Einfuhrabgaben blieben ansonsten unverändert.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 23.8.2004 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 7.9.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Erhebung eines Antidumpingzolls sei vom Gemeinschaftsverordnungsgeber nicht beabsichtigt gewesen. Antidumpingmaßnahmen seien nur für die Einfuhr von Zweirädern vorgesehen, da nur diese sowohl in China als auch in der Gemeinschaft hergestellt würden. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 2474/93. Im Übrigen gehörten andere als zweirädrige Kinderfahrräder - und damit auch Einräder - zur Position 95.01. Dass die Einfuhr von Einrädern nicht antidumpingzollpflichtig sei, ergebe sich auch aus der Verordnung Nr. 1095/2005, der Nachfolgeverordnung zur Verordnung Nr. 2474/93. Dort sei nunmehr ausdrücklich geregelt, dass Einräder nicht dem Antidumpingzoll unterfielen.
Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 5.7.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.7.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 23.8.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, aus der Verordnung Nr. 2474/93 ergebe sich, dass der Gemeinschaftsverordnungsgeber alle nicht motorisierten Fahrräder des Codes 8712 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China mit einem Antidumpingzoll belasten wolle. Eine Beschränkung auf Unterpositionen, die ausdrücklich nur Zweiräder umfassten, sei nicht erfolgt. Dem Antidumpingzoll unterfielen alle unter die Position 8712 fallenden Waren, also auch die streitbefangenen Einräder. Spielraum für die von der Klägerin vertretene Auslegung bestehe nach dem Verordnungswortlaut nicht. Auf die Verordnung Nr. 1095/2005 könne sich die Klägerin nicht berufen, da deren Regelungen nicht auf den Einfuhrzeitpunkt zurückwirkten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Antidumpingzolls ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8.9.1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (VO Nr. 2474/93). Danach wird auf die Einfuhren von Fahrrädern und anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 30,6% eingeführt, der nach den geltenden Zollbestimmungen erhoben wird.
Damit ist geregelt, dass sämtliche Waren des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China dem Antidumpingzoll unterfallen. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Einrädern um Fahrräder im Sinne des KN-Codes 8712 00 handelt, ist eindeutig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil v. 20.6.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; BFH, Urteil v. 18.11.2001, VII R 78/00, v. 9.10.2001, VII R 69/00, v. 14.11.2000, VII R 83/99, v. 5.10.1999, VII R 42/98 und v. 23.7.1998, VII R 36/97, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung vo...