rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch nur bei Ausbildungswilligkeit
Leitsatz (redaktionell)
1) a. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG sind nur erfüllt, wenn das Kind ausbildungswillig ist und sich um einen Ausbildungsplatz nachweislich bemüht.
b. Entsprechende Bemühungen sind auch erforderlich, wenn das Kind von einer Schwangerschaft erfahren hat.
c. Zum Umfang der Nachweispflicht.
2) Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Kinderbetreuung an sich als kindergeldauslösenden Tatbestand anzusehen.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 4 Sätze 1, 1 Nr. 2 c, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1-2, § 34 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten beim Kindergeldanspruch des Klägers ab August 1997 über die Frage, ob die am 8. Juli 1976 geborene Tochter des Klägers M eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte.
Der Kläger ist Vater dreier Töchter. Für seine älteste Tochter M (folgend nur: Tochter) bezog er zunächst laufend Kindergeld. Nachdem die sozialrechtliche Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab 5/96 aufgehoben worden war, beantragte der Kläger im März 1996 Kindergeld u.a. für das Kind M. Hierauf wurde das Kindergeld für das Kind M mit Bescheid vom 6. Mai 1996 ab Mai 1996 bis März 1997 festgesetzt. Die befristete Festsetzung erfolgte wegen des voraussichtlichen Endes der Berufsausbildung der Tochter; diese hatte im Mai 1994 eine Friseurlehre beim … in … begonnen. Im Juni 1997 bestand sie die entsprechende Gesellenprüfung. Der Ausbilder übernahm die Tochter des Klägers nicht und kündigte ihr im Juli 1997.
Am 17. Juli 1997 meldete sich die Tochter des Klägers beim Arbeitsamt arbeitslos. In dem entsprechenden Formular machte die Tochter dabei keine Einschränkungen hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit geltend. Aufgrund dieser Arbeitslosmeldung bezog die Tochter Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab Juli 1997 bis einschließlich Dezember 1997.
Bei der ersten Beratung am 4. August 1997 durch die Arbeitsvermittlerin – Frau F – äußerte die Tochter den Wunsch, zur Visagistin umgeschult zu werden und begehrte eine Kostenübernahme durch das Arbeitsamt. Dabei machte sie gesundheitliche Einschränkungen bezüglich der Möglichkeit der Ausübung des erlernten Friseurberufs geltend. Zur Überprüfung dieser Einschränkungen war zunächst geplant, dass hierzu eine ärztliche Untersuchung beim Ärztlichen Dienst des Arbeitsamts … stattfinden sollte.
Im August 1997 erfuhr die Tochter des Klägers anläßlich einer ärztlichen Untersuchung, dass sie seit dem 19. Mai 1997 schwanger war. Dies gab sie am 30. September 1997 der Arbeitsvermittlerin bekannt. Aufgrund dessen wurde die Absicht der ärztlichen Untersuchung – die zuvor wegen einer Erkrankung der Tochter zum anvisierten Termin am 17. September 1997 nicht hatte stattfinden können – aufgegeben. In dem Beratungsvermerk vom 30. September 1997 ist hierzu festgehalten:
„STellt sich im erlernten Beruf voll zur Verfügung, somit wird von Seiten der AV auf ÄG verzichtet. Auf ggfs. erneute Alomeldung nach MuSchu und Erz.Urlaub hingewiesen/f”
Ab dem 1. Januar 1998 befand sich die Tochter im Mutterschutz und anschließend nach der Geburt ihres Kindes am 17. Februar 1998 im Erziehungsurlaub.
Am 3. September 1998 meldete sich die Tochter erneut arbeitslos. Dabei gab sie ausweislich des Beratungsvermerks (Bl. 38) an, sie möchte eine Fortbildung machen. Nachdem die Tochter auf zwei Einladungen der Arbeitsvermittlung nicht reagiert hatte, meldete sie sich am 7. Juli 1999 erneut arbeitslos. Aus einem Beratungsvermerk vom 12. August 1999 (Bl. 74) ergibt sich, dass „das Reha-Verfahren läuft” und ein ärztliches Gutachten seitens der „Reha” bereits veranlasst sei. Zudem stellte sich die Tochter wegen Kindesbetreuung für maximal 25 Stunden die Woche oder vormittags der Arbeitsverwaltung zur Verfügung.
Am 14. Juli 1999 beantragte die Tochter die erforderlichen Leistungen für ihre berufliche Rehabilitation, weil sie berufsbedingt erkrankt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Antrag (Bl. 81 d. A.) Bezug genommen. Mit Bescheid des Arbeitsamts … – Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung – vom 22. Oktober 1999 wurde dieser Antrag abgelehnt. Zur Begründung ist darin ausgeführt, die Tochter sei ihrem Mitwirkungspflichten gemäß § 60 ff SGB I nicht nachgekommen. Zu einer am 21. September 1999 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung sei sie trotz rechtzeitiger schriftlicher Einladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Mit Schreiben vom 22. September 1999 sei sie gebeten worden, die Gründe hierfür mitzuteilen und zu erklären, ob sie noch weiterhin an der Durchführung berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen interessiert sei. Eine Rückäußerung sei nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Bescheid (Bl. 82 f.) Bezug genommen.
Ausweislich einer Veränderungsmitteilung hat sich die Tochter am 23. September 1999 telefonisch beim Arbeitsamt abgemeldet (Bl. 76 d. A.).
Mit Bescheid vom 5. November 1997 hob der Beklagte die Kindergeldfests...