Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbeachtlichkeit von Beitragserstattungen in 2010 zur Kranken- und Pflegeversicherung für 2009
Leitsatz (redaktionell)
Die Rückerstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 in 2010 führt wegen des gesetzlichen Systemwechsels durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nicht zu einer Verrechnung mit den abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für das Jahr 2010, anders FG Düsseldorf v. 19.11.2013 - 13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 2 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für 2009 im Jahr 2010 mit in diesem Jahr geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet werden können und damit die Sonderausgaben entsprechend verringert werden.
Die Kläger sind Eheleute, die unter anderem im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger erzielt als Steuerberater Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Die Kläger zahlten im Jahr 2009 Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 13.797 EUR. Die Summe der Versicherungsbeiträge betrug insgesamt 29.551 EUR, wovon insgesamt 10.138 EUR als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 26. Mai 2011 Bezug genommen.
Im Jahr 2010 machten die Kläger Krankenversicherungsbeiträge und Pflege-Pflichtversicherung-Beiträge i.H.v. 13.940 EUR geltend. Der Kläger erhielt im Streitjahr eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für 2009 i.H.v. 1.306 EUR.
Der Beklagte kürzte in dem Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 13. Februar 2012 die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG um die Beitragsrückerstattung.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2012 als unbegründet zurück.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
Durch den Systemwechsel bei der Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen handele es sich der Art nach um völlig unterschiedliche Formen des Vorsorgeaufwands, die deshalb nicht miteinander verrechnet werden könnten. Da sich die Krankenkassenbeiträge 2009 nur im Rahmen der Höchstbetragsberechnung für den Sonderausgabenabzug auswirken konnten, seien Beitragserstattungen auch bei diesem Posten zu kürzen. Dies habe allerdings in ihrem Fall keine steuerlichen Auswirkungen zur Folge.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Sonderausgaben ohne Kürzung von Beitragsrückerstattungen i.H.v. 1.306 EUR für Krankenversicherungsbeiträge 2009 anzusetzen sind,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb in ihren Rechten, vergleiche § 100 Absatz 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.
Der Beklagte hat zu Unrecht die Beitragsrückerstattung für das Jahr 2009 im Jahr 2010 bei den Sonderausgaben berücksichtigt.
Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören, sind gemäß dem auch bei den Sonderausgaben geltenden Zufluss- und Abflussprinzip in dem Veranlagungszeitraum abzugsfähig, in dem sie gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – abgeflossen sind. Ist der Steuerpflichtige durch die Aufwendungen jedoch nicht tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet, da die Beiträge ihm (ggfs. teilweise) erstattet werden, sind die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Erfolgt die Erstattung nicht in demselben Jahr, erfolgt die Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit im Erstattungsjahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, vergleiche nur Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2010, 38; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013 13 K 3456/12 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 260 m.w.N.). Für die Bestimmung der Gleichartigkeit hat der BFH auf die Ähnlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit des Sinns und Zwecks sowie der wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der Sonderausgaben für den Steuerpflichtigen abgestellt.
Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist der erkennende Senat der Auffassung, dass keine „Gleichartigkeit” zwischen der Rückerstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für 2009 und den Beiträgen zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung bzw. den Beiträgen zur Pflegeversicherung für 2010 besteht. Die Gleichartigkeit ist auch an den steuerlichen Auswirkungen zu messen. Die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen wirkt sich jedoch in den Jahren 2009 und 2010 gravierend unterschiedlich aus, wie der Fall der Kläger plastisch zeigt. Während Beitragsrückerstattungen in VZ vor 2010 den Sonderausgabenabz...