Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Erlöschen der Unternehmereigenschaft bei Abwicklung einer Pensionszusage
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Unternehmereigenschaft erlischt erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen.
2) Die Unternehmereigenschaft besteht dann weiter fort, wenn die Tätigkeit nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit in der Abwicklung der Pensionszusage zugunsten des früheren Gesellschafter-Geschäftsführers besteht.
3) In Rechnung gestellte Vorsteuer steuerlicher Berater im Rahmen der weiteren Abwicklung der Pensionszusage ist abziehbar.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1, §§ 15, 15 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, § 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Vorsteuern aus Steuerberaterrechnungen und das dafür notwendige Vorliegen der Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG.
Die Klägerin betrieb eine Bauunternehmung. Sie hatte ihrem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer, …, zu Lebzeiten eine Pensionszusage unter Einschluss einer Witwenrente erteilt. In 1993 veräußerte die Klägerin die wesentlichen Betriebsgrundlagen der Bauunternehmung und beendete die aktive Geschäftstätigkeit. Die nahezu ausschließliche Tätigkeit der Klägerin bestand danach in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Pensionszusage durch Auszahlung der Pension an die Witwe des verstorbenen Geschäftsführers. Die Klägerin erstellte weiterhin – auch für das Streitjahr – Jahresabschlüsse und reichte dem Beklagten Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen ein.
Auf der Passivseite der Bilanz weist die Klägerin zum 31.12.2001 eine Pensionsrückstellung in Höhe von 241.131,00 DM aus. Auf der Aktivseite verzeichnet sie zu diesem Zeitpunkt einen Bestand an Finanzanlagen in Höhe von 244.660,59 DM und an Geldmitteln im Umlaufvermögen von 18.170,85 DM. Weitere nennenswerte Bilanzposten sind nicht vorhanden. Die Gewinn- und Verlustrechung besteht im wesentlichen aus Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen in Höhe von 28.535,00 DM und Personalaufwand von 21.484,80 DM. Beide Posten haben ihre Ursache überwiegend in der Auflösung der Pensionsrückstellung und der laufenden Pensionszahlung.
Die Fertigung der größtenteils auf diesem Sachverhalt beruhenden Steuererklärungen und des Jahresabschlusses berechnete der steuerliche Berater mit Rechnungen vom 07.08.2001 i.H.v. 3.547,28 DM (brutto) und vom 10.04.2001 i.H.v. 510,40 DM (brutto).
In der Umsatzsteuererklärung 2001 machte die Klägerin die in diesen Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer und infolge dessen mangels Umsätzen einen Erstattungsanspruch von 559,70 DM geltend.
Mit Bescheid vom 11.07.2002 lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf das bereits für das Vorjahr geführte Einspruchsverfahren die beantragte Festsetzung der Umsatzsteuer mit der Begründung ab, dass nach der Veräußerung des Anlagevermögens im Jahre 1993 die Klägerin nur noch vermögensverwaltend tätig sei und eine Einnahmeerzielungsabsicht nicht mehr vorliege. Damit fehle die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG, die Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug sei.
Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos
Mit der hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, dass sie im Streitjahr als Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG zu behandeln sei. Die Unternehmereigenschaft ende erst mit dem letzten Tätigwerden, wobei der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebes unbeachtlich sei. Unternehmen und Unternehmereigenschaft könnten erst erlöschen, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt habe, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb in Zusammenhang ständen. Zu der Abwicklung aller Rechtsbeziehungen gehöre vorliegend aber auch die Abwicklung der Pensionszusage. Dies bestätige die Kommentierung von Plückebaum/Malitzky, UStG, § 2 Rn. 493, das BFH Urteil vom 21.04.1993 (XI R 50/90, BStBl 1993 II S.696) und Abschn. 19 Abs. 7 S. 1 ff UStR. Eine Unternehmereigenschaft sei danach solange zu bejahen, bis alle mit dem aufgegebenen Betrieb in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen abgewickelt seien. Die Pensionszusage sei eindeutig Ausfluss der unternehmerischen Tätigkeit und die Unterhaltung entsprechender Guthaben zur Bedienung der Zusage sei dadurch bedingt. Bei der noch abzuwickelnden Rechtsbeziehung müsse es sich auch nicht um eine Außenrechtsbeziehung handeln. Weder der vom Beklagten zitierte Abschn. 19 Abs. 7 S. 1 ff der Umsatzsteuerrichtlinien noch die Rechtsprechung (BFH in BStBl II 1993, 696) forderten dies.
Im übrigen sei nach heutiger Einschätzung keineswegs sicher, dass die unternehmerische Tätigkeit in den Folgejahren nicht wieder aufgenommen werde. Bereits in der Vergangenheit seien seitens des Geschäftsführers der Klägerin mehrfach ernsthafte Planungen in dieser Richtung erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.07.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2002 den Beklagten zu verpflichten, die Umsatzsteuerveranlagung 2001 aufgrund der Umsatzsteuererklärung 2...