Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus früherer unternehmerischer Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Wird eine unternehmerische Tätigkeit eingestellt, so kommt ein Vorsteuerabzug nur für Leistungen in Betracht, die in Zusammenhang mit der früher ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit stehen.
Normenkette
UStG 1993 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht der Klägerin den Vorsteuerabzug aberkannt hat mit der Begründung, sie sei in den Streitjahren nicht unternehmerisch tätig gewesen bzw. habe nur steuerfrei Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8j UStG 1993 ausgeführt.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft und wurde im Jahre 1985 errichtet. Sie war in den Streitjahren an dem gezeichneten Kapital der A.-GmbH (GmbH) mit 30% beteiligt und hielt darüber hinaus Anteile als stiller Gesellschafter im Umfang von etwa 30% an den Gesamteinlagen der stillen Gesellschafter in der GmbH.
Die Klägerin führte bis einschließlich 1995 steuerpflichtige Umsätze aus Werbesendungen aus. In den Streitjahren hatte sie keine Umsätze mehr erzielt. Ihr flossen im Wesentlichen nur Erträge aus den Beteiligungen an der GmbH zu. Ab 2001 erzielte sie wieder umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus der Überlassung von Rundfunklizenzen.
Die Klägerin reichte am 14.02.1997 die Umsatzsteuererklärung für 1996 ein und erklärte neben Forderungsberichtigungen, die zu einem Erstattungsbetrag von .....,.. DM führten, abziehbare Vorsteuerbeträge von ....,.. DM. Dem so angemeldeten Erstattungsbetrag von .....,.. DM stimmte das Finanzamt zu, so dass die Umsatzsteuererklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich stand (§§ 164, 168 AO).
Die Umsatzsteuererklärung für 1997 ging beim Finanzamt am 12.03.1998 ein. Darin erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze von .,.. DM und Vorsteuerbeträge in Höhe von ....,.. DM. Dem errechneten Erstattungsbetrag von ....,.. DM stimmte das Finanzamt zu; die Erklärung stand somit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Aufgrund der Anordnung vom 15.04.1999 führte das Finanzamt eine steuerliche Außenprüfung durch, die u.a. die Umsatzsteuer für die Streitjahre betraf. Dabei kam der Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass die Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 nicht Unternehmer im Sinne von § 2 UStG gewesen sei, weil sie keine Umsätze ausgeführt hatte. Er war der Auffassung, die geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien nach § 15 UStG nicht abzugsfähig (vgl. Bp-Bericht vom 16.07.2001, Tz. 7.2).
Dieser Auffassung folgend änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO und setzte mit den Bescheiden vom 23.01.2002 für das Jahr 1996 einen Umsatzsteuererstattungsanspruch von .....,.. DM und für 1997 die Umsatzsteuer mit .,.. DM fest. Die fristgerecht eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg. In der Entscheidung vom 07.11.2005, in der die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen wurden, kam das Finanzamt zu der Auffassung, die Klägerin habe in den Streitjahren nur steuerfreie Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 8j UStG ausgeführt. Der Vorsteuerabzug sei aus diesem Grunde zu versagen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die vorsteuerabzugsbelasteten Eingangsleistungen mit den steuerpflichtigen Umsätzen im Jahre 2001 zusammenhingen. Sie habe im Übrigen für das Streitjahr 1996 nur Vorsteuerbeträge in Höhe von ...,.. DM belegen können.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997, jeweils vom 07.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2002 aufzuheben. Weiter beantragt sie die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Sie führt zur Begründung folgende Gesichtspunkte an:
Ihre Unternehmereigenschaft sei auch in den Streitjahren anzuerkennen. Unstreitig sei sie in den Vorjahren und auch in den späteren Jahren als Unternehmerin tätig geworden. Die steuerliche Unternehmereigenschaft sei nicht davon abhängig, dass laufend Umsätze getätigt würden. Die Unternehmereigenschaft sei auch dann anzuerkennen, wenn sie ihre Absicht nachweisen könne, weiterhin als Unternehmer tätig zu sein. Dies sei bereits aus der Aufrechterhaltung einer Buchführung zu erkennen.
Die von ihr geltend gemachten Vorsteuerbeträge stünden im Zusammenhang mit Kosten der allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit und seien daher in vollem Umfange gemäß § 15 Abs. 1 UStG abzugsfähig. Die in den Streitjahren erzielten Erträge aus den Beteiligungen würden nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und seien daher nicht steuerbar. Daher seien die Einschränkungen des § 15 Abs. 2 UStG nicht zu berücksichtigen.
Sie habe bereits dem Betriebsprüfer sämtliche Buchführungsunterlagen und Belege vorgelegt, aus denen die Vorsteuerbeträge geltend gemacht würden. Sie habe die geltend gemachten Vorsteuerbeträge wahrheitsgemäß ermittelt und sei sorgfältig ihrer Buchhaltungspflicht nachgekommen. Der Prüfer habe das Buchhaltungssystem nicht beanstandet. Es könne ihr daher nicht a...