rechtskräftig
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin gewerbesteuerpflichtig ist und wenn ja, ob ihr die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages für grundbesitzverwaltende Unternehmen zusteht.
An der Klägerin, die in der Rechtsform einer GbR ein auf Vermögensverwaltung beschränktes Unternehmen mit der Bezeichnung „… …” betreibt, waren im Streitjahr die „…-… … …” (L) zu 60 %, die „…-… … …” (F) bis zum …1986 zu 40 % bzw. ab dem …1986 zu 39,5 % sowie die „…-… … … …” ab dem …1986 zu 0,5 % beteiligt. Mit Vertrag vom …1987 wurde die F auf die L, die seit diesem Zeitpunkt zu 99,5 % an der Klägerin beteiligt ist, verschmolzen. Gesellschaftszweck der Klägerin ist der Erwerb von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten im … Raum zum Zwecke der Errichtung von Wohn- oder sonstigen Bauten sowie der Nutzung, Verwaltung oder der sonstigen Verwertung derselben.
Auf den in den Jahren 1968 und 1973 erworbenen Grundstücken und auf dem Grund und Boden …str. … an dem die Klägerin ein Erbbaurecht innehatte, wurden Gebäude errichtet, die an Nichtgesellschafter (fremde Gewerbe- und Wohnungsmieter) vermietet wurden. Es handelt sich hierbei um den gesamten Grundbesitz der an der Klägerin beteiligten Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Mit Fertigstellung der Gebäude ließen die Gesellschafter L und F ihre Anteile an der Klägerin zur Absicherung der künftigen Ansprüche … vermerken. Daraufhin wurde im Grundbuch für die betreffenden Grundstücke in Abt. II ein Treuhändersperrvermerk eingetragen, so daß über die Grundstücke nur noch mit Zustimmung des nach … bestellten Treuhänders verfügt werden konnte.
Im Gewerbesteuermeßbescheid für 1986 vom 04.06.1992 wurde der Gewerbeertrag mit … DM angesetzt. Dabei wurde die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG i.H.v. … DM berücksichtigt. Von diesem Gewerbeertrag entfällt auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes ein Betrag i.H.v. … DM. Die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages wurde vom Beklagten versagt.
Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage vertritt die Klägerin die Ansicht, daß sie als gewerblich geprägte Personengesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig sei, da sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig sei. So habe der BFH im Urt. d. BFH v. 22.11.1994 VIII R 44/92 die Gewerbesteuerpflicht der vorbereitenden Tätigkeit einer gewerblich geprägten oHG, die noch keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellte, mit der Begründung verneint, die Geprägerechtsprechung sei nicht geeignet, den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht vorzuverlegen. Wenn aber die Geprägerechtsprechung nicht geeignet sei, die sachliche Gewerbesteuerpflicht herbeizuführen, dann sei dies auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG möglich, die nichts anderes als die gesetzliche Kodifizierung der im Jahre 1984 aufgegebenen Geprägerechtsprechung sei.
Jedenfalls sei der Gewerbeertrag der Klägerin – neben der Kürzung nach S. 1 – antragsgemäß um den Teil des Gewerbeertrages zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfalle. Der Ausnahmetatbestand nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG, der eine Kürzung des Gewerbeertrages ausschließe, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters diene, greife nicht ein. Auch aus dem BFH-Urt. v. 18.12.1974 ergebe sich nichts anderes. Das Tatbestandsmerkmal „dienen” im § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG könne danach nur dann bejaht werden, wenn der Grundbesitz ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft notwendiges Betriebsvermögen des Gesellschafters wäre. Davon könne bei einem Grundstück nur dann ausgegangen werden, wenn es unmittelbar und ausschließlich für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werde. Diese Voraussetzungen erfülle der Grundbesitz der Klägerin nicht, weil er an Fremde vermietet sei und die Gebäudenutzung deshalb nicht für den Gewerbebetrieb der Gesellschafter erfolge.
Der Grundbesitz werde auch nicht dadurch notwendiges Betriebsvermögen, daß er aus Mitteln finanziert sei, die dem …unternehmen im Zuge seiner betrieblichen Tätigkeit zugeflossen seien. Für ein …unternehmen sei es geradezu typisch, daß ein Teil der von den…zur Verfügung gestellten Mittel in Grundbesitz angelegt würden.
Schließlich sei der Grundbesitz auch nicht durch die Einstellung in den … zum notwendigen Betriebsvermögen geworden. Die Gegenstände des … dienten im Konkurs des …unternehmens ähnlich wie Absonderungsrechte der bevorrechtigten Befriedigung der …. Eine Belastung eines Gegenstandes mit einer Betriebsschuld verändere jedoch dessen Zuordnung zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen nicht. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, den Gegenstand zum gewillkürten Betriebsvermögen zu machen.
Die Ablehnung der erweiterten Kürzung könne auch nicht mit dem BFH-Urt. v. 26.10.1995 IV R 35/94 begründet werden. Denn dieser Entscheidung liege ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde, weil dort Miteigentumsanteile an Grundst...