Tatbestand
Der Kläger macht die Verfassungswidrigkeit des § 118 Abs. 3 BewG geltend.
Der Kläger ist am … 1923 geboren, seine frühere Ehefrau – von der er seit 1977 getrennt lebte – am … 1930; die gemeinsamen und am Stichtag noch in Ausbildung befindlichen fünf Kinder sind zwischen dem … 1952 und dem … 1960 geboren; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1977 verwiesen.
Anläßlich seiner Ehescheidung übernahm der Kläger Unterhaltsverpflichtungen; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 8 und 9 (zu 5.) des notariellen Auseinandersetzungsvertrags vom 30.03.1978 Bezug genommen.
Regen den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1980 vom 13.05.1982, in dem die Unterhaltspflichten des Klägers nicht berücksichtigt worden waren, legte dieser mit Schreiben vom 24.05.1982 Einspruch ein und bewertete die Unterhaltszahlungen mit einem Kapitalwert von insgesamt 279.611 DM; wegen der Ermittlung und Berechnung im einzelnen wird auf die Anlage zum Einspruchsschreiben verwiesen.
Nach einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1980 und berücksichtigte die Unterhaltszahlungen nach § 118 Abs. 3 BewG mit jeweils 20.000 DM; demgegenüber vertrat der Kläger die Auffassung, diese Vorschrift müsse den erhöhten Kinderfreibeträgen von 70.000 DM angepaßt werden, da Alleinstehende mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern nicht schlechter gestellt werden dürften als Steuerpflichtige mit Kindern, die zu einem gemeinsamen Haushalt gehören. Der Kläger stützte sich dabei auf das Urteil des BVerfG vom 03.11.1982 – 1 BvR 620/78 u.a. – BGBl. 1982, 1594 (= BStBl II 1982, 717) zu § 32 a EStG.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos; auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.1986 wird Bezug genommen. Der Beklagte vertrat dabei die Auffassung, das Urteil beziehe sich zum einen nur auf den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personenkreis und sei zum anderen nicht auf die Vermögensteuer übertragbar.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, wonach § 118 Abs. 3 BewG verfassungswidrig sei, und beruft sich hierbei, auf den Beschluß des FG Köln vom 09.05.1986 II A 244/85, EFG 1986, 454 (aufgehoben durch BFH-Beschluß vom 06.11.1987 III B 101/86, BStBl II 1988, 134) sowie auf einen Aufsatz von Brosch in der Festschrift „50 Jahre Steuerbeamten-Ausbildung in Herrsching” (überarbeitet in DStR 1988, 495).
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Vermögensteuerbescheid zu ändern, indem die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern mit insgesamt 279.611 DM abgesetzt werden, hilfsweise Vorlage der Streitsache an das Bundesverfassungsgericht.
Der Beklagte hält an seiner Einspruchsentscheidung fest und beantragt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. – Die angefochtene Vermögensteuerveranlagung beruht auf dem Gesetz; insofern macht der Kläger auch keine Rechtsverletzung gelten. Der Senat ist somit nach Art. 20 Abs. 3 GG gehindert, eine andere Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen. Eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG scheidet hier aber ebenfalls aus, weil der erkennende Senat – entgegen dem Kläger – § 118 Abs. 3 BewG nicht für verfassungswidrig hält.
Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das abgerundete Gesamtvermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VStG) nach Abzug von Freibeträgen (§ 6, § 9 Nr. 1 a VStG). Zur Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens sind von dem Rohvermögen Schulden und Lasten abzuziehen (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BewG). Beruhen diese auf gesetzlicher Unterhaltspflicht, sind sie mit ihrem Kapitalwert, höchstens mit 20.000 DM für die einzelne Unterhaltsverpflichtung abzugsfähig, wenn Unterhaltsverpflichteter und -berechtigter nicht nach § 14 VStG zusammen veranlagt werden (§ 118 Abs. 3 Satz 1 BewG); dies würde eine Haushaltsgemeinschaft voraussetzen.
Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit stellt keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar. Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, ist – auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen – zumindest im vorliegenden Streitfall nicht verletzt.
Die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Einzel- und Zusammenveranlagungen, auch soweit sie an das Getrenntleben bzw. die Haushaltsgemeinschaft anknüpfen, sind sachlich gerechtfertigt (BVerfG-Beschluß vom 16. Oktober 1984 – 1 BvR 1021/83, Inf 1985, 358). Der besondere Schutz von Ehe und Familie gebietet, es nicht, die Rechtsfolgen der Zusammenveranlagung – sei es bei der Einkommensteuer oder sei es bei der Vermögensteuer – auch bei getrennten Haushalten eintreten zu lassen. Bei getrennter Veranlagung sind daher keine zusätzlichen Freibeträge für Mehrbelastungen durch Kinder zu gewähren (Urteil des FG Köln vom 17. Dezember 1985 V K 243/85, EFG 1986, 189). Denn die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit knüpft pri...