Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Bei der Vermögensteuer (VSt)-Hauptveranlagung ermittelte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 18.8.1987 auf den 1.1.1986 ein steuerpflichtiges Vermögen des Klägers (Kl) von 242.000 DM und setzte die VSt für 1986, 1987 und 1988 auf jeweils 1.210 DM fest. Die am 21.1.1982 geborene nichteheliche Tochter des Kl blieb bei der Veranlagung unberücksichtigt. Das FA ging hierbei davon aus, daß die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Vermögensteuergesetz (VStG) nicht erfüllt seien, da die Tochter nicht in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kl, sondern mit ihrer Mutter lebe.

Der Einspruch des Kl, in dem dieser geltend machte, bei der vermögensteuerlichen Berücksichtigung eines Kindes dürfe aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht danach unterschieden werden, ob das Kind in Haushaltsgemeinschaft mit dem vermögensteuerpflichtigen Elternteil lebe oder nicht, blieb erfolglos.

In seiner Klage führt der Kl aus, die vermögensteuerliche Benachteiligung des nicht in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Kind lebenden Elternteiles stehe nicht in Einklang mit dem Art. 6 (Grundrechtschutz von Ehe und Familie), Art. 14 (Eigentum und Erbrecht) sowie Art. 3 (Gleichheitsgrundsatz und Gleichberechtigung) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG). Daher verpflichte Art. 123 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Bayern zur Berücksichtigung von Unterhaltspflichten bei der Heranziehung zu öffentlichen Lasten.

Darüber hinaus beinhalte das Kriterium der Haushaltsgemeinschaft auch einen Verstoß gegen internationale Menschenrechtsnormen, die als innerstaatliches Recht von allen Gerichten anzuwenden seien. Der Kl beruft sich insoweit auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 23 Abs. 4 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie § 16 Abs. 1 d des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.

Zusätzlich beantragt der Kl die Berücksichtigung etwa relevanter Vorschriften des EG-Gemeinschaftsrechts. Jede fiskalische Regelung im Vermögensteuerrecht habe direkte Auswirkung auf Eigentum und Erbrecht des Steuerpflichtigen, in seinem Fall auf das Erbrecht des nichtberücksichtigten Kindes. Das Erbrecht eines Kindes nach seinem nichtsorgeberechtigten Elternteil dürfe nicht benachteiligt werden. Auch die beiden Elternteile dürften im Vergleich zueinander nicht verschieden behandelt werden. Schließlich müßten alle Kinder ohne Ansehen der Geburt gleichbehandelt werden. Die Mutter des Kindes habe kein vermögensteuerpflichtiges Vermögen. Deshalb werde mit ihrem Einverständnis auch nicht der halbe, sondern der ganze Freibetrag für das Kind geltend gemacht. Soweit in dem letzten – vom Kl gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemachten – Änderungsbescheid vom 15.5.1992 im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter ein Schuldposten mit dem Höchstbetrag von 20.000 DM gemäß § 118 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) berücksichtigt wurde, verstoße dieser Höchstbetrag in gleicher Welse gegen die Verfassung wie die der Höhe nach für verfassungswidrig erklärten Kinderfreibeträge des Einkommensteuerrechts. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Zweifel sei die Streitsache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen. Das in ähnlicher Sache ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 28.4.1981 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1981, S. 480) könne nicht überzeugen, da die dort vorgenommene Differenzierung nach dem Kriterium der Haushaltsgemeinschaft gegen das GG verstoße.

Schließlich halte auch er zur Wahrnehmung seiner elterlichen Pflichten ständig ein eingerichtetes Zimmer für seine Tochter bei sich bereit. Diese befinde sich ca. 1/3 aller Tage des Jahres bei ihm. Damit müsse auch der von ihm aufgewendete Vermögenswert dieses Zimmers entsprechend der ratio legis der Düsseldorfer Entscheidung steuerlich berücksichtigt werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.5.1992 weist der Kl ergänzend darauf hin, daß die maßgeblichen Vorschriften des Vermögensteuergesetzes deshalb verfassungswidrig seien und gegen internationale Vereinbarungen verstießen, weil sie Personen, die – wie er – Kinder ausschließlich aus ihrem Vermögen unterhalten, nicht anders behandeln als Personen, die Kinder aus ihrem Einkommen unterhalten (und dafür einkommensteuerlich Vergünstigungen erhalten). Schließlich weist der Kl darauf hin, daß die „biologische” Familie nicht anders behandelt werden dürfe, als die „bürgerliche” Familie. Ergänzend wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.5.1992 Bezug genommen.

Der Kl beantragt,

den VSt-Bescheid zum 1.1.1986 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15.5.1992 und die Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, daß er den Freibetrag von 70.000 DM nicht nur für sich, sondern auch für das Kind in v...

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