Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
Hintergrund: Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
Abziehbare Sonderausgaben sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG).
Sachverhalt: Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig?
Die Beteiligten streiten um den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben. Nach Auffassung des Klägers ist das in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG normierte Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verfassungswidrig.
Der Kläger ist Steuerberater und Vater einer 2013 geborenen Tochter. Seit dem Jahr 2018 lebte er von der Mutter des Kindes dauernd getrennt. Im Streitjahr 2020 hatte die Tochter ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte nicht zum Haushalt des Klägers. Er schuldete den Barunterhalt, während die Mutter für die Betreuung der Tochter verantwortlich war. Ehegattenunterhalt zahlte der Kläger nicht.
Die Tochter besuchte im Streitjahr zunächst einen Kindergarten und nach ihrer Einschulung den Hort der Grundschule. Die Mutter überwies in diesem Jahr für den Besuch des Kindergartens insgesamt 250 EUR und für den Besuch des Schulhorts insgesamt 348 EUR an die jeweilige Einrichtung. Der "zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Hortgebühr verpflichtete Kläger" erstattete der Mutter jeweils den halben Monatsbeitrag.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2020 machte der Kläger die Hälfte der Betreuungsaufwendungen für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben geltend. Die "Höhe der getragenen Kinderbetreuungskosten" gab er mit 299 EUR an.
Im Einkommensteuerbescheid für 2020 versagte das Finanzamt (FA) dem Kläger den begehrten Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuungskosten. Zur Erläuterung führte es aus, die Tochter habe während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehört.
Sprungklage war erfolglos
Der Kläger erhob daraufhin Sprungklage zum FG, der das FA zustimmte. Das FG wies die Klage ab. Mit seiner vom FG zugelassenen Revision bringt der Kläger vor, das FG habe gegen seine Pflicht zur Vorlage an das BVerfG verstoßen. Es habe verkannt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes sei kein geeignetes Typisierungsmerkmal.
Entscheidung: BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Hierzu führten die Richter aus:
- Dem Sonderausgabenabzug des Klägers steht entgegen, dass die Tochter im Streitjahr allein zum Haushalt der Mutter und nicht auch zum Haushalt des Klägers gehörte. Der steuerliche Abzug für die konkreten vom Kläger getragenen Kosten der Betreuung der Tochter im Kindergarten und im Schulhort lässt sich auch nicht auf eine andere Vorschrift des EStG stützen.
- Die als Verfahrensmangel des FG gerügte Verletzung der Pflicht, dem BVerfG die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) zur verfassungsgerichtlichen Prüfung vorzulegen, liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Vorlage an das BVerfG im erstinstanzlichen Verfahren waren nicht gegeben. Dass ein Beteiligter des Klageverfahrens eine entscheidungserhebliche Norm für verfassungswidrig hält, begründet keine Vorlagepflicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts, das von der Verfassungswidrigkeit nicht überzeugt ist.
- Der BFH ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Fall des Klägers ein Eltern- bzw. Familiengrundrecht (Art. 6 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
- Ein Verstoß des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG gegen Art. 6 Abs. 1 GG ist im Hinblick auf das Existenzminimum der Tochter, des Klägers oder seiner Familie schon wegen der in § 32 Abs. 6 EStG gewährten Freibeträge zu verneinen. Gemäß § 32 Abs. 6 EStG erhielt der Kläger im Streitjahr für die bei beiden Eltern zu berücksichtigende minderjährige Tochter (§ 32 Abs. 3 EStG) den Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und daneben auch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag).
- Aufgrund des ausdrücklich auch den Betreuungsbedarf betreffenden BEA-Freibetrags ist im Streitfall eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG in Gestalt einer Beeinträchtigung des familiären Existenzminimums durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht ersichtlich. Denn der dem Kläger gewährte BEA-Freibetrag lag mit 1.320 EUR wesentlich höher als der von ihm für die Kindergarten- und Hortbeiträge entrichtete Betrag von 299 EUR, dessen Abzug als Sonderausgaben er in Höhe von 199 EUR unter Verweis auf das GG begehrt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass das Existenzminimum der Tochter, des Klägers oder der Familie des Klägers wegen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht mehr gewahrt gewesen sein könnte.
BFH Urteil vom 11.05.2023 - III R 9/22 (veröffentlicht am 13.07.2023)
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