Entscheidungsstichwort (Thema)
Garagen eines Mehrfamilienhauses nicht selbstständig abschreibungsfähig
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der Verkehrsanschauung sind jedenfalls ab 1990 Garagen auf einem Mietwohngrundstück als übliche Nebengebäude eines Mehrfamilienhauses anzusehen. Trotz fehlender baulicher Verbindung sind die Garagen deshalb nicht selbständig abschreibungsfähig.
2. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Garagen nachträglich errichtet werden und die Zahl der Garagen unter der Zahl der Wohneinheiten des Mehrfamilienhauses liegt.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4; LBauO NW § 47 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob Garagen, die auf einem Mietwohngrundstück als freistehende Baukörper nachträglich errichtet worden sind, mit dem Mehrfamilienhaus ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden und deshalb nicht selbständig abgeschrieben werden können.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1990 und 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Eigentümer des Mietwohngrundstücks … und … in A. Bei diesem Objekt handelt es sich nach den vorliegenden Einheitswertakten des Beklagten um ein 1954 fertiggestelltes, ursprünglich aus 2 selbständigen Gebäuden bestehendes Doppelhaus. Das Doppelhaus war zunächst mit insgesamt 12 Wohneinheiten errichtet worden. Nach dem Inhalt der Einheitswertakten ist erkennbar, daß das Objekt bei der Fertigstellung in 1954 nur über eine im Gebäude untergebrachte Garage verfügte (EW-Akte Bl. 3).
Der Kläger erwarb das Doppelhaus zum 01.06.1983 in dem vorbeschriebenen Zustand. In 1989 baute der Kläger, wie sich aus den Einheitswertakten weiter ergibt, die Dachgeschosse aus und errichtete 4 neue Wohneinheiten, so daß sich in dem Doppelhaus nunmehr insgesamt 16 Wohnungen befanden.
Ebenfalls in 1989 erwarb der Kläger das gemischt genutzte Grundstück … in A. Dieses Grundstück grenzt sowohl an die rückseitigen Grundstücksseite des Mietwohngrundstücks wie auch an eine öffentlichen Straße. Dadurch und aufgrund eines auf dem gemischtgenutzten Grundstück grundbuchmäßig eingetragenen Wegerechts als Dienstbarkeit bestand die Möglichkeit, auf diesem Wege das Mietwohngrundstück von der Rückseite anzufahren.
In 1990 errichtete der Kläger insgesamt 10 massive Fertiggaragen auf dem Grundstück des Doppelhauses in der Weise, daß hinter jedem Haus an der Grenze zu der Wegeparzelle jeweils 5 Garagen als Block liegen. Zwischen den beiden Garagenblöcken befindet sich ein Tor, durch das ein Zugang von den Garagen zu den rückwärtigen Eingängen des Doppelhauses möglich ist (EW-Akte Bl. 53 und 54). Nach Fertigstellung der 10 Garagen wurde die bis dahin noch genutzte Garage im Haus als Abstellraum verwendet (Vermerk Bl. 66 der EW-Akte). Die neuen Garagen wurden sodann vermietet.
Nach einem Antrag des Klägers auf Vereinigung der Grundstücke erging mit Datum vom 29.11.1991 ein geänderter Einheitswertbescheid, in dem die Parzellen des Doppelhauses mit den Garagen zusammen als wirtschaftliche Einheit behandelt wurden.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1990 und 1991 machten die Kläger AfA auf die Garagen in der Weise als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, daß sie von den Herstellungskosten in Höhe von insgesamt … DM und einer angenommenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren 5 v.H. – entsprechend … DM – neben der Gebäude-AfA berechneten. Der Beklagte folgte den Erklärungen bei den Einkommensteuerveranlagungen jedoch nicht. Er ging vielmehr davon aus, daß die neuerrichteten Garagen mit dem Wohnhaus eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Deshalb rechnete der Beklagte die Herstellungskosten der Garagen der Abschreibungsbemessungsgrundlage des Gebäudes zu und ermittelte die steuerliche Abschreibung einheitlich mit dem für das Gebäude geltenden Abschreibungssatz von 2 v.H. Die Einsprüche der Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 blieben ohne Erfolg.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger weiterhin die gesonderte Abschreibungsmöglichkeit der Garagen geltend machen. Sie tragen im wesentlichen vor, bei den Garagen handele es sich um selbständige Gebäudeteile und nicht etwa um Nebengebäude des Wohnhauses. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, daß die Garagen freistehend und nicht in einer baulichen Verbindung zu dem Wohnhaus errichtet worden seien. Es könne weiterhin kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen Wohnhaus und Garagen angenommen werden.
Dies werde durch den Umstand deutlich, daß das Wohnhaus 35 Jahre lang auch ohne die Garagen seine Funktion erfüllt habe. Das Fehlen von Garagen habe das Wohnhaus nicht etwa unvollständig erscheinen lassen, wie der Beklagte annehme. Die Garagen seien nicht nur für die Bewohner des Doppelhauses, sondern auch für andere an einer Anmietung interessierte Anwohner aus der Nachbarschaft errichtet worden. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerseite hierzu mitgeteilt, nach Fertigstellung der Garagen sei in einem oder zwei Fällen ein...