Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsveräußerung gegen Leibrente
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen umgewandelt und der Betrieb sodann innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang veräußert, so unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG der Gewerbesteuer, wenn die Betriebsveräußerung gegen Zahlung einer Leibrente erfolgte.
Normenkette
UmwStG § 18 Abs. 4 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewerbesteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns nach einer Vermögensverschmelzung.
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der A Unternehmensberatung GmbH (GmbH), die eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungspraxis betrieb. Mit Ablauf des 01.01.2001 wurde das Vermögen der GmbH im Wege der Verschmelzung auf den Kläger übertragen (notarieller Vertrag vom 14.12.2000 – Bl. 36 ff BP-Handakte).
Wenig später veräußerte der Kläger die Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungspraxis mit Wirkung zum 02.01.2001 an die B & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Übernahmevertrag vom 12.01.2001 – Bl. 50 ff BP-Handakte). Als Kaufpreis wurden 2.650.000,– DM vereinbart. Für die Übernahme des Mandantenstammes wurden 2.500.000,– DM, für das Inventar 150.000,– DM veranschlagt. Der Kaufpreis war am 02.01.2001 fällig und gemäß § 6 des Vertrages in der Weise zu leisten, dass ab dem 31.01.2001 auf Lebenszeit des Klägers, mindestens für 15 Jahre, monatliche Raten von 17.562,– DM gezahlt werden. Bei der Berechnung der Ratenhöhe gingen die Beteiligten lt. Vertrag von einer verbleibenden Lebenserwartung des Klägers (geb. am 00.00.1952) von 28,33 Jahren und einem Zinssatz von 7 % aus. Zur Sicherung der künftig fällig werdenden Teilbeträge verpflichtete sich die Erwerberin, eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft beizubringen und einen Teil der Rentenverpflichtung rückzudecken. Der Kläger kündigte an, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen. Zugleich trat er als Partner ohne Beteiligung am Kapital und am Ergebnis in die Partnerschaft ein (§ 7 des Übernahmevertrages – Bl. 55 BP-Handakte).
Ertragsteuerlich wählte der Kläger gem. § 24 Nr. 2 EStG die Besteuerung der Rentenzahlungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen der Verrechnung der Monatsraten mit dem Buchwert des veräußerten Betriebs erklärte er im Streitjahr aus dem Veräußerungsvorgang (noch) keine Einkünfte. Eine Gewerbesteuererklärung reichte er nicht ein.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Differenz zwischen dem Barwert der Leibrente und dem Buchwert des übertragenen Vermögens (vgl. Anlage 3 zum BP-Bericht vom 23.01.2007) gem. § 18 Abs. 4 UmwStG gewerbesteuerpflichtig sei und erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermessbetragsbescheid (Bescheid vom 02.04.2007).
Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2007 führte der Beklagte aus, der Veräußerungsvorgang werde von § 18 Abs. 4 UmwStG erfasst. Dem Gesetzeswortlaut könne nicht entnommen werden, dass sich die Gewerbesteuerpflicht nach der konkreten Zahlungsweise richte. Das für Zwecke der Einkommensteuer bestehende Wahlrecht könne wegen Vorrangs des § 18 Abs. 4 UmwStG nicht auf die Gewerbesteuer übertragen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Veräußerung eines Betriebes gegen Gewährung einer Leibrente werde nicht von § 18 Abs. 4 UmwStG erfasst. Eine Leibrente sei wagnisbehaftet, da die genaue Rentenlaufzeit ungewiss sei. Bei einer wagnisbehafteten Gegenleistung sei ertragsteuerlich grundsätzlich erst der jeweilige Rentenzufluss zu besteuern. Im Falle einer sofortigen Besteuerung würden noch nicht zugeflossene Beträge der Besteuerung unterworfen, ohne dass das Gesetz eine angemessene Steuerkorrektur für den Fall vorsehe, dass sich die der Berechnung zugrunde gelegte Lebenserwartung nicht realisiere.
§ 7 GewStG definiere als Gewerbeertrag den nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Da im Streitjahr aufgrund der nachgelagerten Besteuerung einkommensteuerlich kein Gewinn angefallen sei, gebe es auch keinen gewerbesteuerlich zu erfassenden Gewerbeertrag; Einnahmen, die nach Einstellung des Betriebes erzielt würden, unterfielen nicht mehr der Gewerbesteuer.
Es sei auch nicht unangemessen, dass Veräußerungen gegen wiederkehrende Bezüge aus dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG herausfielen. Denn die Vorschrift erfasse nur eine verwirklichte Steigerung der Leistungsfähigkeit innerhalb eines kurzen Zeitraumes von 5 Jahren. Bei einer Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge trete ein Zuwachs an Leistungsfähigkeit demgegenüber zum größten Teil erst nach Ablauf von 5 Jahren ein.
Es treffe auch nicht zu, dass die verschmolzene GmbH in 2001 einen Veräußerungsgewinn hätte versteuern müssen,...