Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger erwarben mit notariellen Kaufvertrag vom 05.06.1987 (Notar …, Urkundenrolle: …) ein unbebautes Grundstück in …. Auf diesem Grundstück war die Errichtung einer Doppelhaushälfte vorgesehen, wie sich aus einer dem notariellen Kaufvertrag beigefügten Bauzeichnung (Lageplan mit Kellergeschoß) ergab. Veräußerer des Grundstücks waren die Eheleute … und …. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug … DM. Durch notariellen Vertrag vom selben Tage, ebenfalls geschlossen vor dem Notar … (Urkundenrolle Nr. …), schlossen die Kläger mit der …, vertreten durch den Geschäftsführer …, einen Generalunternehmervertrag zur schlüsselfertigen Erstellung eines Einfamilienhauses als Doppelhaushälfte mit Garage auf dem erworbenen Grundbesitz. Der vereinbarte Werklohn betrug … DM.
Dem Beklagten wurde lediglich der notarielle Grundstückskaufvertrag vorgelegt. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von … DM setzte er die Grunderwerbsteuer gegen die Kläger durch Bescheide vom … mit jeweils … DM fest.
Im Jahre 1993 erhielt der Beklagte (Grunderwerbsteuerstelle) Kenntnis davon, daß die Kläger am selben Tage den Generalunternehmervertrag abgeschlossen hatten. Er erließ daraufhin gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte Grunderwerbsteuerbescheide gegen die Kläger, in denen er zusätzlich den Hauspreis gemäß Generalunternehmervertrag der Grunderwerbsteuer unterwarf. Hierdurch erhöhte sich die festgesetzte Grunderwerbsteuer um jeweils … DM.
Die Kläger legten gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein, der ohne Erfolg blieb. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Kläger tragen vor, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Auffassung des Finanzamtes, daß die Festsetzungsverjährung nicht schon im Jahre 1987, sondern erst mit Ablauf des 31.12.1990 angelaufen sei und somit Verjährung erst am 31.12.1994 eintrete, sei unzutreffend. Der Tatbestand des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) liege nicht vor.
Der Abschluß eines Werkvertrages mit einem Dritten stelle keine Erhöhung der Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung dar. Hierunter seien nur nachträglich gewährte Gegenleistungen zu verstehen, die nicht bereits beim Zustandekommen des Erwerbsvorgangs zusätzlich übernommen würden. Denn diese seien bereits nach § 9 Abs. 1 GrEStG als Gegenleistung anzusehen. Da § 19 GrEStG nicht eingreife, komme auch die Verletzung einer Anzeigepflicht und eine Verlängerung der Festsetzungsverjährung nach § 19 Abs. 5 GrEStG nicht in Betracht.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom … die Grunderwerbsteuerbescheide vom … abzuändern und die Grunderwerbsteuer auf jeweils …,– DM herabzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, es werde von den Klägern nicht bestritten, daß der grunderwerbsteuerliche Vorgang in dem Abschluß des notariellen Kaufvertrages mit den Eheleuten … in Verbindung mit dem der Firma … erteilten Bauauftrag zu sehen sei. Bemessungsgrundlage sei demnach das Grundstück in bebautem Zustand. Die Kläger seien nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG verpflichtet gewesen, den Abschluß des Generalunternehmervertrages anzuzeigen. Die Kläger hätten über jede Erhöhung der Gegenleistung. Anzeige erstatten müssen. Diese Pflicht beschränke sich nicht auf nachträgliche Erhöhungen der Gegenleistung, sondern erfasse auch alle Leistungen, die den Gegenstand des Erwerbsvorgangs im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes beträfen und heben dem Preis für das Grundstück gesondert vereinbart würden. Zwar sei auch der Notar nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zur Anzeige verpflichtet. Denn er habe nicht nur den Kaufvertrag, sondern auch den Generalunternehmervertrag beurkundet. Dieser Vertrag sei wie der Kaufvertrag als Rechtsvorgang im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb zu werten. Die Anzeigepflicht des Notars gehe der der Antragsteller vor. § 19 GrEStG enthalte jedoch mehrere selbständige Anzeigepflichten der am Erwerbsvorgang Beteiligten. Die Anzeigepflicht der Kläger sei auch nicht etwa durch die Anzeige des Grundstückskaufvertrages durch den Notar entfallen. Insoweit liege keine Steuererklärung im Sinne von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO vor. Aufgrund der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Anlaufhemmung sei eine Festsetzungsverjährung daher noch nicht eingetreten.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Änderung der ursprünglichen Bescheide steht die Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO) nicht entgegen.
Im Zeitpunkt des Erlasses der geänderten Grunderwerbsteuerbescheide war die Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) noch nicht abgelaufen, da diese Frist wegen der Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO erst am 01.01.1991 begonnen hat.
Nach dieser Vorschrift beginnt die Festsetzungsfrist, wen...