Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewährte Urlaubsabgeltungen für entgangenen Urlaub an die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellen keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Arbeitslage eine Gewährung von Freizeit nicht erlaubt hat. Dies gilt ungeachtet des gesetzlichen Verbotes in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen I R 50/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Zahntechniklabor. Geschäftsführer der Klägerin sind die Gesellschafter B, M und C. In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin zusätzlich bis zu fünf Zahntechniker. Einer dieser Zahntechniker war der Schwager der Geschäftsführer, Herr L. Zwei weitere Zahntechniker schieden während der Streitjahre in der Probezeit aus.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung (Bericht vom 23.2.2000) für den Zeitraum 1.1.1996 bis 30.9.1998 stellte der Beklagte fest, daß die drei Geschäftsführer der Klägerin sowie deren Schwager in den Streitjahren Abfindungen in Höhe von jeweils 12.463 DM für aus betrieblichen Gründen nicht genommenen Jahresurlaub erhalten hatten.

Die gleichlautenden Geschäftsführeranstellungsverträge bestimmten insoweit unter § 11, daß die Geschäftsführer einen Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Urlaub im Geschäftsjahr hätten, der so einzurichten sei, daß den Bedürfnissen der Geschäftsführung Rechnung getragen werde. Für den Fall, daß ein Geschäftsführer seinen Jahresurlaub nicht nehmen könne, weil Interessen der Gesellschaft entgegenstünden, habe er Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs unter Zugrundelegung der Höhe des Grundgehalts.

Gesellschafterbeschlüsse bezüglich der Auszahlung dieser Urlaubsabgeltungen wurden am 1.12.1996 und 1997 getroffen. Entsprechend Lohnabrechnungen wurden am 16.12.1996 und 1997 erteilt. Die Auszahlung erfolgte per Ende Dezember der Streitjahre.

Mit den nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheiden vom 17.7.2000 behandelte der Beklagte die Urlaubsabgeltungen an die Geschäftsführer und deren Schwager als verdeckte Gewinnausschüttungen (49.852 DM p. a.). Zur Begründung wies er in dem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren darauf hin, daß Urlaubsansprüche bis zum 31.3. des Folgejahres geltend gemacht werden könnten, so daß eine vorzeitige Abgeltung im Dezember des Urlaubsjahres nicht fremdüblich sei. Die Klägerin verwies demgegenüber darauf, daß der abgegoltene Urlaub wegen des hohen Anfalls an Aufträgen in den Streitjahren nicht hätte in Anspruch genommen werden können.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3.8.2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, daß die Zahlungsweise der Urlaubsabgeltungen nicht der Handlungsweise eines ordentlichen Geschäftsleiters entspreche. Ein solcher hätte zur Vermeidung aller Unsicherheiten erst am 31.3. des Folgejahres den genauen Umfang der Resturlaubsabfindung ermittelt und erst zu diesem Zeitpunkt die Berechnung und Zahlung der Abfindung vorgenommen.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, daß die Geschäftsführerverträge eine Frist für die Auszahlung der Urlaubsabgeltungen bis zum 31.3. des Folgejahres nicht vorsähen. Eine Urlaubsinanspruchnahme bis zum 31.3. des Folgejahres sei aufgrund der vorliegenden Aufträge nicht möglich gewesen. Dies sei bereits jeweils im Dezember des Urlaubsjahres absehbar gewesen. Erst im Juli 1998 seien Aufträge und Umsätze zurückgegangen. Der Urlaub des Jahres 1998 sei dementsprechend von den Geschäftsführern in Anspruch genommen worden. Der Grund für die außerordentlich hohe Auslastung in den Streitjahren habe in dem anstehenden zweiten GKV-Neuordnungsgesetz gelegen, daß am 20.3.1997 verabschiedet worden sei. Dieses Gesetz habe eine Änderung des Abrechnungsmodus bei den gesetzlichen Krankenkassen in der Weise eingeführt, daß die Patienten ab dem 1.1.1998 mit ihrer Krankenkasse in eigener Verantwortung über den Zahnersatz abrechnen mußten. Diese gesetzliche Änderung habe eine bereits im Jahre 1996 beginnende zeitliche Verlagerung von Aufträgen an Dentallabore bewirkt. Dabei sei zu beachten, daß ungeachtet der Gesetzesänderung zum 1.1.1998 die noch im Jahre 1997 aufgestellten Heil- und Kostenpläne im ersten Halbjahr 1998 noch hätten abgerechnet werden können.

Für die Auftragsakquisition, die Endfertigung und die Qualitätskontrolle seien ausschließlich die Geschäftsführer zuständig gewesen. Diese hätten jeweils Spezialkenntnisse und könnten sich aus diesem Grunde nicht gegenseitig vertreten. Herr Lr leiste höherwertige Arbeiten, die von den übrigen angestellten Zahntechnikern nicht durchgeführt werden könnten. Die übrigen angestellten Zahntechniker leisteten Vorarbeiten, mit denen sie Herrn L und den Geschäftsführern zuarbeiteten. Die Anwesenheit von Herrn L sei nötig gewesen, um die hohe Anzahl von Aufträgen durchzuführen. Nur bei den übrigen Dentaltechnikern, die lediglich Vorarbeiten leisteten, sei demgegenüber eine gegenseitige Vertre...

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