Leitsatz
Gewährte Urlaubsabgeltungen für entgangenen Urlaub an die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellen keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Arbeitslage eine Gewährung von Freizeit nicht erlaubt hat. Dies gilt ungeachtet des gesetzlichen Verbotes in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Zahntechniklabor. Geschäftsführer der Klägerin sind die Gesellschafter B, M und C. In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin zusätzlich bis zu fünf Zahntechniker. Einer dieser Zahntechniker war der Schwager der Geschäftsführer, Herr L. Zwei weitere Zahntechniker schieden während der Streitjahre in der Probezeit aus. Während einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 1.1.1996 bis 30.9.1998 stellte der Beklagte fest, dass die drei Geschäftsführer der Klägerin sowie deren Schwager in den Streitjahren Abfindungen in Höhe von jeweils 12.463 DM für aus betrieblichen Gründen nicht genommenen Jahresurlaub erhalten hatten. In den vorliegenden Geschäftsführeranstellungsverträgen ist bestimmt, dass ein Geschäftsführer Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs unter Zugrundelegung der Höhe des Grundgehalts habe, wenn er seinen Jahresurlaub nicht nehmen könne, weil Interessen der Gesellschaft entgegenstünden. Entsprechende Gesellschafterbeschlüsse bezüglich der Auszahlung dieser Urlaubsabgeltungen wurden am 1.12.1996 und im Jahre 1997 getroffen, die Lohnabrechnungen korrekt erteilt und die Auszahlung jeweils Ende Dezember der jeweiligen Streitjahre vorgenommen. Mit Hinweis auf die nicht fremdübliche Gestaltung behandelte die Finanzverwaltung die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Der eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung
Das Gericht stellt fest, dass die von der Klägerin in den Streitjahren gewährten Urlaubsabgeltungen an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer und deren Schwager keine verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) darstellen. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH, Urteil v. 22.2.1989, I R 44/85, BStBl 1989 II S. 475 und v. 22.2.1989, I R 9/85, BStBl 1989 II S. 631 und v. 29.7.1992, I R 18/91, BStBl 1993 II S. 139). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil v. 14.3.1990, I R 6/89, BStBl 1990 II S. 765 und v 2.12.1992 I R 54/91, BStBl 1993 II S. 311).
Ist der begünstigte Gesellschafter ein so genannter Beherrschender, kann die Vermögensminderung nach ständiger Rechtsprechung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt oder die entsprechende Vereinbarung nicht durchgeführt worden oder zivilrechtlich unwirksam ist (z. B. BFH, Urteil v. 14.3.1990, I R 6/89, BStBl 1990 II S. 765 und v. 13.3.1991, I R 1/90, BStBl 1991 II S. 597 und v. 17.9.1992, I R 89-98/91, BStBl 1993 II S. 141). Nach diesen Grundsätzen stellt eine Abgeltungszahlung für entgangenen Urlaub ungeachtet des gesetzlichen Verbots in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz und einer auf die Abgeltungsmöglichkeit bezogenen klaren und eindeutigen Vereinbarung keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Arbeitslage eine Gewährung von Freizeit nicht erlaubt hat (BFH, Urteil v. 8.1.1969, I R 21/68, BStBl 1969 II S. 327 und v. 10.1.1973, I R 119/70, BStBl 1973 II S. 322).
Hinweis
Es sollten bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bereits im Voraus klare vertragliche Regelungen hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für den Fall getroffen werden, dass der Urlaubsgewährung triftige betriebliche Gründe entgegenstehen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 25.09.2002, 13 K 4947/01