1. Gehaltsbestandteil Grundvergütung


vGA: Grundgehalt Grundvergütung Zuschläge

Im Folgenden wird gezeigt, wie vorzugehen ist, wenn die Angemessenheit der Vergütung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern überprüft werden soll. Dies spielt insbesondere bei Betriebsprüfungen eine große Rolle, wenn der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Raum steht.

Bevor die Angemessenheit der Gesamtvergütung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (GmbH-GGF) untersucht wird, muss geprüft werden, ob bereits die einzelnen Vergütungsbestandteile (z. B. Tantieme, Pensionszusage, Sachbezüge usw.) dem Grunde oder der Höhe nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (schädlich ist z. B. eine Überstundenvergütung oder eine unbefristete Nur-Tantiemezusage). Wenn das der Fall ist, liegt nämlich schon vor der Prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung eine vGA vor. Der entsprechende vGA-Betrag ist dann nicht mehr Teil der Gesamtvergütung, wenn diese im nächsten Schritt auf ihre Angemessenheit hin untersucht wird.

Hinweis: Die einzelnen Vergütungsbestandteile sind bei jeder Gehaltsanpassung, spätestens nach drei Jahren zu überprüfen (vgl. BFH, Urteil v, 5.10.1994, I R 50/94, für eine Gewinntantieme).

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Bei der Ermittlung des zu prüfenden Gesamtvergütungen sind neben der Festvergütung auch etwaige Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Überstundenvergütungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld anzusetzen. Urlaubsabgeltungen sind jedoch nicht anzusetzen.

Sonn- Feiertags- oder Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge)

In aller Regel wird in Höhe der SFN-Zuschläge eine vGA angenommen (vgl. BFH, Urteil v. 27.3.2001, I R 40/00). Die Vermutung von vGA kann ggf. nur durch einen internen Drittvergleich widerlegt werden (vgl. BFH, Urteil v. 14.7.2004, I R 111/03).

Überstundenvergütungen

Im Gehalt enthaltene Überstundenvergütungen sind stets als vGA zu behandeln (vgl. BFH, Urteil v. 19.3.1997, I R 75/96).

Urlaubsabgeltungen

Wenn die Möglichkeit der Abgeltung für nicht genommen Urlaub im Anstellungsvertrag geregelt und der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen wurde, liegen keine vGA vor (vgl. BFH, Urteil v. 28.1.2004, I R 50/03).

Im Gehalt enthaltene Abgeltungen für nicht genommen Urlaub ohne Regelung im Anstellungsvertrag sind vGA. Bei Vorliegen von vGA, darf diese nicht vor der Prüfung der Gesamtvergütung herausgerechnet werden, sondern ist separat festzustellen. Grund: Die Abgeltung von Urlaub wird auch nicht bei der Prüfung der Gesamtvergütung berücksichtigt, da sie in Gehaltstrukturuntersuchungen, die zur Schätzung angemessener Gehälter herangezogen werden, nicht einbezogen wird.

Weihnachts- und Urlaubsgeld

Die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld bedarf einer eindeutigen und im Voraus getroffenen Regelung im Anstellungsvertrag. Eine während des laufenden Jahres getroffene Vereinbarung verstößt bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern auf jeden Fall gegen das Nachzahlungsverbot (vgl. BFH, Urteil v. 11.12.1991, I R 49/90).

Höhe der Festvergütung

Die Angemessenheit der Höhe der Festvergütung wird isoliert praktisch kaum beanstandet. Abgestellt wird in Betriebsprüfungen in der Regel auf die Angemessenheit der Höhe der Gesamtvergütung.

Kapitel 2: Tantieme