Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … – DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1993.
Der Kläger betreibt ein Geschäft für Schmuck und Uhren in …. Er ist seit dem 15. November 1990 als Goldschmied in die Handwerksrolle der Handwerkskammer … eingetragen. Neben dem Verkauf von Schmuck und Uhren repariert, ändert, be- und verarbeitet der Kläger sowohl den angebotenen als auch den von Kunden hereingebrachten Schmuck.
Am 12. Juli 1994 beantragte der Kläger für das Kalenderjahr 1993 eine Investitionszulage in Höhe von 20 % für die Anschaffung eines Wertschrankes (Anschaffungskosten … – DM), eines Lötgerätes (Anschaffungskosten … – DM), Schaufensterauslagen (Anschaffungskosten … – DM) und einer Lichtwerbeanlage (Anschaffungskosten …,– DM).
Im Kalenderjahr 1993 erzielte der Kläger einen Gesamtumsatz in Höhe von … – DM. Dieser verteilte sich auf reine Reparaturleistungen in Höhe von … – DM und auf andere Erlöse, vorrangig aus dem Verkauf von Schmuckstücken und Uhren von … – DM. Diesem Umsatz steht ein Wareneinkauf ohne Bestandsveränderung von … – DM entgegen.
Mit Bescheid vom 13. September 1994 gewährte der Beklagte eine Investitionszulage in Höhe von … – DM für das Lötgerät. Die übrigen Wirtschaftsgüter rechnete er dem Handel zu und lehnte die Einbeziehung der Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf § 3 Satz 2 InvZulG ab.
Hiergegen legt der Kläger fristgerecht Einspruch ein, mit dem er sich auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a InvZulG beruft. Die Eintragung in die Handwerksrolle habe die Wirkung eines Grundlagenbescheides. Eine Eingruppierung in die Bereiche Handel oder Handwerk nach den Umsatzverhältnissen sei nach dem Gesetz nicht vorgesehen.
Mit seiner Entscheidung vom 10. April 1995 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er bezog sich dabei auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28. Oktober 1993 (BStBl. I 1993, 904), wonach die Gewährung der erhöhten Investitionszulage trotz Eintragung in die Handwerksrolle nur für Wirtschaftgüter in Betracht kommt, die überwiegend den in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen Gewerken dienen. Das Umsatzverhältnis betrage 90,9 % für die reine Handelstätigkeit gegenüber 9,1 % für den handwerklichen Teil. Bei den von dem Kläger erbrachten handwerklichen Leistungen handele es sich um handelsübliche Be- und Verarbeitungen, die den Charakter einer Handelsware nicht berühre und üblicherweise eng mit dem Absatz dieser Ware verbunden sei. Aus diesem Grunde könne auch die vom Kläger vorgeschlagene Wertschöpfungsquote nicht berücksichtigt werden.
Mit seiner hiergegen fristgemäß eingelegten Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend, daß sich die Auffassung des Beklagten nicht aus dem Investitionszulagengesetz herleiten lasse. In § 5 Abs. 2 dieser Vorschrift werde ausschließlich darauf abgestellt, ob der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen sei. Der Gesetzgeber unterscheide hierbei nicht nach der überwiegenden Nutzung des jeweiligen Wirtschaftsgutes. Diese liege aber ebenfalls vor. Bei dem Umsatzanteil von … – DM handele es sich um reine Reparaturleistungen, also reine Handwerksumsätze, für die keine bezogenen Produkte eingesetzt worden seien. Auch der Umsatzanteil von …,– DM sei trotz des Einsatzes bezogener Ware als gemischter Handwerks- und Handelsumsatz anzusehen. Diesem Umsatz stünden Wareneinkäufe ohne Bestandsveränderung von … – DM gegenüber, so daß er einen Rohgewinn von … – DM erwirtschaftet habe. Dieser Aufschlagsatz sei höher als bei Versandhäusern oder reinen Schmuckhändlern, weil neben dem Verkauf der Schmuckstücke zusätzliche Nebenleistungen erbracht würden, wie z. B. Änderung von Schmuckstücken, Vergrößern und Verkleinern von Ketten und Ringen, Einsetzen von Ohrringen, das Auswechseln von Uhrarmbändern und Batterien sowie Gravurarbeiten. Für diese Leistungen würden monatlich durchschnittlich 216 Stunden anfallen. Bei einem durchschnittlichen Stundenverrechnungssatz von 57,70 DM pro Stunde betrage der Handwerksanteil an diesem Umsatz … – DM (= 46,6 %), der Handelsanteil am Umsatz insgesamt … – DM (= 53,4 %). Ausgehend von diesem 46%-igen Anteil der handwerklichen Leistungen am Rohgewinn der verkauften Schmuckstücke ergebe sich unter Berücksichtigung der reinen Werkstattleistung eine Wertschöpfungsquote des Werkstattanteils an der gesamten Wertschöpfung in Höhe von …,– DM (… – DM × 46,6% = …,– DM + reine Reparaturleistungen … – DM). Diese Berechnung stelle allerdings lediglich eine Schätzung dar, die buchmäßig nicht unmittelbar nachvollzogen werden könne. Bei den handwerklichen Arbeiten handele es sich nicht um handelsübliche Nebenleistungen. Die Be- und Verarbeitungsleistungen, die vom Auswechseln der Batterien in Uhren bis zum Einfassen von mitgebrachten Steinen in erworbene Schmuckstück...