Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzbesteuerung des Betreibers eines Turnier- und Ausbildungsstalls. Miteigentum an Pferden. anteilige Preisgelder von Reitturnieren. Aufwendungen für Pferde
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Überlassung eines Pferdes durch seinen umsatzsteuerpflichtigen Eigentümer an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen ist keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein – sei es auch im Voraus festgelegtes – Preisgeld erhalten.
2. Eine Leistung gegen Entgelt liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Eigentümer das Pferd dem Reitstallbetreiber überlässt, der damit ein Rennen bestreitet und ebenfalls lediglich im Erfolgsfall vom Eigentümer einen Teil des Preisgeldes erhält.
3. Eine aus den Eigentümern eines Pferdes bestehende „Pferde-Bruchteilsgemeinschaft” ohne Rechtspersönlichkeit und ohne wirtschaftliche Tätigkeit ist nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die Miteigentumsanteile an den Pferden sind dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen der einzelnen Miteigentümer zuordnen.
4. Bei der Vereinnahmung des Preisgelds durch den Reiter und die (teilweise) Weiterleitung an den Eigentümer handelt es sich aus Sicht des Reiters lediglich um einen durchlaufenden Posten.
5. Im Streitfall ließ sich nach Ansicht des Senats die Pensionspferdehaltung auf der einen Seite von der Vorbereitung und Durchführung der Turniere auf der anderen Seite trennen; es handelte sich nicht um eine einheitliche Leistung.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 3 Nr. 3a, Abs. 9a, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, 5; BGB § 705
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Bescheid vom 15.12.2015 über Umsatzsteuer 2009 wird die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % um EUR (USt EUR) und die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben für sonstige Leistungen zu 19 % um EUR (USt EUR) verringert.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Umsatzbesteuerung von anteiligen Preisgeldern von Reitturnieren und die umsatzsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Pferde, die im Miteigentum des Klägers stehen „A”, „B”, „C”).
Der Kläger betreibt seit dem Jahr … in S… einen Turnier- und Ausbildungsstall. Er ist damit Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Der Kläger erzielte Umsätze aus der Unterbringung von Pferden sowie aus Geldpreisen aus Turnieren im In- und Ausland. Die Teilnahme an den Reit- und Springturnieren erfolgt überwiegend nicht mit eigenen Pferden des Klägers. Hierzu schloss der Kläger individuelle Überlassungsvereinbarungen mit den jeweiligen Pferdeeigentümern ab, die Unterstellung, Pflege und Turniervorbereitung beinhalteten. Die Kostenverteilung regelten die Vertragsparteien gesondert.
In einem beispielhaft vorliegenden Überlassungsvertrag (für das Pferd „A” vom …) stellt der Eigentümer des Pferdes dieses dem Turnier- und Ausbildungsstall des Klägers zur Verfügung. Der Eigentümer verzichtet auf jegliches Weisungsrecht für Training und Einsatz des Pferdes und übernimmt die Kosten für den Unterhalt des Pferdes, Hufschmied, Tierarzt und Turniereinsatz. Im Gegenzug erhält der Eigentümer aus den siegreichen Teilnahmen an den Turnierveranstaltungen ½ der gewonnenen Geldpreise und ½ der vom Veranstalter gewährten Transportentschädigung.
Daneben schloss der Kläger gesonderte Pferdeeinstellungs- und Versorgungsverträge mit den Pferdeeigentümern. Für diese Pensionsleistungen vereinbarten die Vertragsparteien monatlich ein gesondertes Entgelt. Zur professionellen Unterstellung und Pflege der Pferde gehörten die Fütterung, das tägliche Bewegen der Tiere, die Betreuung durch einen Tierarzt und einen Hufschmied.
Einige Pferde wurden darüber hinaus weiter ausgebildet und vom Kläger auf diversen in- und ausländischen Turnieren geritten. Die Logistik dafür (Formalitäten, Nenngelder, Transport der Pferde, Abrechnung mit den Turnierveranstaltern u.s.w.) übernahm der Kläger. Die Preisgelder wurden nach Abrechnung vom jeweiligen Turnierveranstalter in voller Höhe an den Kläger ausgezahlt und von diesem nach Abzug seines Anteils an den jeweiligen Eigentümer weitergeleitet.
Der Kläger und Frau PX… sind zu je ½ Eigentümer des Pferdes „A”. Ursprünglicher Eigentümer des Pferdes war zunächst Herr X…. Am … übertrug er den hälftigen Anteil an dem Pferd für einen Betrag von EUR auf den Kläger; die andere Hälfte übertrug er schenkweise auf PX…. Im Pferdepass werden seit dem … de...