Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei zeitnaher Verschmelzung des grundstücksveräußernden Kommanditisten
Leitsatz (redaktionell)
Besteht bereits im maßgebenden Zeitpunkt der Grundstückseinbringung des Kommanditisten, einer AG, die Absicht, als Folge der kurzfristig geplanten Verschmelzung der AG durch Neugründung die gesamthänderische Mitberechtigung der AG an der KG aufzugeben, scheidet die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG aus (hier: Vorbereitung der Bewertung der zu verschmelzenden Unternehmen).
Normenkette
GrEStG § 5 Abs. 2; BGB § 719
Nachgehend
Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zu Recht die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) versagt hat oder ob diese in Höhe von 94 % des vereinbarten Kaufpreises zu gewähren ist.
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1986 erwarb die Klägerin von der A AG (A-AG) Grundstücke in B, C, D, E und F. Der Kaufpreis betrug 24.221.974 DM inklusive Umsatzsteuer. In § 5 des Kaufvertrages wurde Antrag auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG gestellt. Gleichzeitig veräußerten in ganz Deutschland Gesellschaften der G-Gruppe weitere Grundstücke an andere XY-Objektgesellschaften.
An der Klägerin waren beteiligt die XY Vermietungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin mit einem Kapitalanteil von 1.200 DM und die A-AG als Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von 18.800 DM. Der Anteil der A-AG betrug daher 94 %.
Am Stammkapital der A-AG von 133.000.000 DM waren i.H.v. 103.913.600 DM die G S.A. Schweiz i.H.v 22.235.100 DM zwei der G S.A. Schweiz nahestehende Gesellschaften und i.H.v. 6.851.300 DM fremde Minderheitsgesellschafter beteiligt.
Die G S.A. Schweiz hielt neben den 78 % der Anteile an der A-AG in Deutschland zu 100 % die Anteile der H GmbH, der I Vermögensverwaltungs GmbH, der G I GmbH und der J XZ GmbH. Die verschiedenen G Gesellschaften in Deutschland hatten gewisse Verwaltungstätigkeiten zusammengelegt. Hierzu gehörte auch die Rechts- und Steuerabteilung. In diesen Abteilungen wurden im Jahr 1986 Planungen aufgenommen, die rechtlich selbständigen Gesellschaften zu einer Einheitsgesellschaft zu fusionieren. Im Jahre 1986 erklärten sich die deutschen Führungsgremien mit den Planungen der Rechts- und Steuerabteilung einverstanden. Die Verschmelzungsaktion wurde mit der Abteilung für Beteiligungsverwaltung der Mehrheitsaktionärin G S.A. diskutiert. Im Herbst 1986 fand die Entscheidung durch die Gremien der G Gesellschaften in Deutschland statt, die Zusammenlegung der Gesellschaften anzugehen.
Spätestens im Januar 1987 wurde der Auftrag an die K L Treuhand-Aktiengesellschaft, M, zur Feststellung der Unternehmenswerte der zu verschmelzenden Firmen A-AG, H GmbH und J XZ GmbH erteilt. Bezüglich der Feststellung der Unternehmenswerte der G I GmbH und der I Vermögensverwaltungs GmbH wurde die Treuhand-Vereinigung Aktiengesellschaft in M beauftragt.
Am 6. Februar 1987 wurden Arbeitnehmervertreter der G I GmbH in einer gemeinsamen Sitzung der Arbeitnehmervertretung, des Aufsichtsrates und der Betriebsratsvorsitzenden über den Plan der Verschmelzung informiert.
Das Gutachten der für die A-AG tätigen Abschlussprüfer datiert vom 19. März 1987.
Die A-AG und die weiteren zu verschmelzenden Firmen der G S.A. Schweiz beantragten mit Schreiben vom 26. März 1987 beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Verschmelzungsprüfers.
Am 8. Mai 1987 wurde der Entwurf des Verschmelzungsvertrages aufgestellt.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1987 führte das FA wegen des Grundstückskaufs der Klägerin mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1986 gem. § 17 GrEStG eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer durch, ohne dabei § 5 Abs. 2 GrEStG zu berücksichtigen. Den für die Besteuerung maßgeblichen Wert der Grundstücke legte es mit 24.221.974 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Zur Begründung des Einspruchs vom 29. Mai 1987 führte die Klägerin an, die Veräußerin des Grundstücks, die A-AG, sei an der erwerbenden Gesellschaft, der Klägerin, zu 94 % beteiligt. Die Bemessungsgrundlage sei deshalb gem. § 5 Abs. 2 GrEStG um diesen Anteil zu mindern. Gleichzeitig teilte die Klägerin die Erhöhung des Kaufpreises um 417.805 DM (netto) mit.
Einem Zeitungsbericht vom 5. Juni 1987 entnahm das FA, dass die A-AG in Kürze auf die G Deutschland AG (N-AG) verschmolzen wird.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juli 1987 wurde die A-AG zusammen mit der H GmbH, der I Vermögensverwaltungs GmbH, der G I GmbH und der J XZ GmbH zur N-AG verschmolzen. Die Verschmelzung erfolgte durch Neugründung der N-AG. In der Hauptversammlung war durch die erschienenen Aktionäre und Aktionärsvertreter von dem insgesamt 133.0...