rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der doppelten Haushaltführung eines Alleinstehenden in zeitlicher Nähe zur Scheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine steuerlich zu berücksichtigende doppelte Haushaltführung ist nicht gegeben, wenn etwa zwei Jahre nach Arbeitsaufnahme eine für die Wohnbedürfnisse angemessene Wohnung mit unbefristetetem Mietvertrag bezogen wird und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem sich mit (zeitlichem) Blick auf die spätere Scheidung die Ehe bereits in einer Krise befunden haben und die Phase des nach dem Eherecht erforderlichen Getrenntlebens bereits begonnen haben musste. Spätestens mit der Scheidung selbst ist mit der entsprechenden Entfremdung vom ehemaligen Ehegatten ein wesentliches Kriterium, das eine Beurteilung des Lebensmittelpunkts in O bis dahin begründet hatte, entfallen.
2. Das gilt insbesonedere dann, wenn wesentliche Merkmale, die für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes besondere Bedeutung haben, nicht nachgewiesen werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Führung eines doppelten Haushalts als Werbungskosten abgezogen werden können.
Die Klägerin wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Sie war bis zum 18. Januar 2005 mit ihrem Hauptwohnsitz in O gemeldet, wo sie unstreitig bis etwa 2003 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann ein Haus mit Garten bewohnte. Eine Einliegerwohnung in diesem Haus bewohnten nach ihrem unwidersprochenen Vortrag die betagten Eltern der Klägerin. Der 1979 geborene Sohn der Klägerin studierte im Streitjahr in Heidelberg, die 1983 geborene Tochter wohnte im Streitjahr nach dem Vortrag der Klägerin in dem gemeinsamen Haus, das im zum Ende des Jahres 2005 verkauft und aufgelassen wurde, jedoch erst im Februar/März 2006 von der Klägerin geräumt. Die Klägerin wurde am 18. Januar 2005 von ihrem damaligen Ehemann geschieden und meldete sich am 19. Oktober 2005 mit Hauptwohnsitz in ihre Wohnung in München um.
Seit ihrer Arbeitsaufnahme in München zum 1. April 2002 bewohnte die Klägerin bis zum 30. Juni 2004 ein möbliertes Zimmer am Arbeitsort. Zum 1. Juli 2004 bezog sie eine 61 qm große Mietwohnung in München.
In ihrer ESt-Erklärung für 2005 machte die Klägerin folgende Aufwendungen für doppelte Haushaltführung bzw. Umzug geltend:
|
EUR |
Heimfahrten 24 Fahrten a 480 km Entfernungspauschale |
3.456 |
Kosten der letzten Fahrt |
144 |
Unterkunftskosten in München |
7.467 |
Einrichtung |
59 |
Umzugskostenpauschale zum 19.10.2005 |
1.121 |
Mangels entsprechender Nachweise setzte das FA die ESt 2005 mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 ohne steuermindernde Berücksichtigung der genannten Beträge fest.
Auf Anforderung des FA legte die Klägerin im Einspruchsverfahren einzelne Seiten der Kontoauszüge eines gemeinsamen Kontos mit ihrem Ehemann vor, auf die verwiesen wird. Aus weiteren Belegen geht die Anschaffung von 3 Zugfahrkarten hervor. Weitere Nachweise, insbesondere für die Durchführung der Heimfahrten und der Beteiligung am Hausstand in O legte die Klägerin nicht vor. Nachweise für die Heimfahrten gebe es nicht mehr (Schreiben vom 8. Oktober 2007). Betriebskosten des Hauses, sowie die Raten des Immobilienkredits seien von dem gemeinsamen „Hauskonto” gezahlt worden.
Mit verbösernder Einspruchsentscheidung (EE) vom 28. Dezember 2007 änderte das FA die ESt wegen anderer, nicht streitiger Gründe, zu Lasten der Klägerin und wies den Einspruch hinsichtlich der streitigen Beträge ab. Die Voraussetzungen einer steuerlich zu berücksichtigenden doppelten Haushaltführung lägen nicht vor. Umzugskosten seien in einem anderen Jahr angefallen.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor,
ihr Lebensmittelpunkt habe sich bis zum Verkauf des Hauses dort befunden. Sie habe dort auch noch im Streitjahr das 18 qm große Zimmer des Sohnes bewohnt. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die im Klageverfahren vorgelegen Schreiben der Klägerin verwiesen, in denen sie die Wohnsituation im Einzelnen schildert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den ESt-Bescheid für 2005 vom 29. Dezember 2006 in Gestalt der EE vom 28. Dezember 2007 aufzuheben, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 12.247 EUR zu berücksichtigen und die ESt entsprechend niedriger festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Das Gericht entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3 Finanzgerichtsordnung [FGO]).
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat zu Recht die geltend gemachten Beträge nicht zum Abzug zugelassen.
1. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen einer steuerlich...