Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorweggenommene Werbungskosten. Stipendienleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Kosten für ein Masterstudium (LLM) in den USA, die als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sind, sind um Leistungen aus einem Stipendium des Deutschen Akademischen Austausch Dienst e.V. zu kürzen.
Ist dem Steuerpflichtigen wegen der Kosten eines Studiums kein Aufwand entstanden, bedarf es für die Kürzung des Werbungskostenabzugs keines Rückgriffs auf die Regelung des § 3c Abs. 1 EStG.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 44, § 3c Abs. 1, § 10d Abs. 4 S. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob in den Streitjahren 2013 und 2014 als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachte Kosten für einen Studienaufenthalt in den USA um erhaltene Stipendienleistungen zu kürzen waren.
Die Klägerin war nach dem Studium der Rechtswissenschaften und Ablegen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis Mai 2013 zunächst am … tätig. In der Zeit von 15. August 2013 bis 14. Mai 2014 absolvierte sie ein Masterstudium (LL.M.) an der University of California Berkeley, USA. Seit August 2014 ist sie als Rechtsanwältin in einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei tätig.
Für das Masterstudium erhielt die Klägerin ein nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten nach § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreies Stipendium des Deutschen Akademischer Austausch Dienst e.V. (DAAD). Ausweislich der Stipendienzusage vom 24. Juni 2013 umfasste das Stipendium einen Betrag von 9.000 EUR, zahlbar in neun monatlichen Raten von 1.000 EUR, einen Reisekostenzuschuss von 1.075 EUR und die Übernahme der Studiengebühren bis zu einer Höhe von 18.000 EUR nach Vorlage der Originalrechnung sowie eine Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung. Bestandteil der Zusage waren die „Allgemeinen Bedingungen für deutsche Stipendiaten des DAAD – Stand: 05/2013 –” (AB) sowie die „Besonderen Bedingungen und Hinweise” (BB); auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
In ihren Erklärungen zur Einkommensteuer und zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Streitjahre machte die Klägerin zunächst Fortbildungskosten als Werbungskosten in Höhe von insgesamt 25.766,83 EUR im Jahr 2013 (davon 1.037,39 EUR Krankenversicherung) und 23.848,14 EUR im Jahr 2014 (davon 1.005,62 EUR Krankenversicherung) geltend. In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre und den Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember des Jahres (Verlustfeststellungsbescheide) jeweils vom 27. April 2016 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) diese Kosten mit Ausnahme der Krankenversicherungskosten als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, zog hiervon jedoch im Jahr 2013 den Reisekostenzuschuss in Höhe von 1.075 EUR, den Zuschuss für die Studiengebühren von 18.000 EUR sowie monatliche Stipendienzahlungen in Höhe von insgesamt 5.000 EUR und im Jahr 2014 monatliche Stipendienzahlungen in Höhe von insgesamt 4.000 EUR ab; im Ergebnis berücksichtigte das FA demnach im Jahr 2013 Werbungskosten in Höhe von 4.427 EUR und im Jahr 2014 von 18.843 EUR. Der verbleibende Verlustvortrag wurde für das Jahr 2013 mit 4.427 EUR und für das Jahr 2014 mit 2.390 EUR (4.427 EUR ./. Verlustabzug in 2014 von 2.037 EUR) festgestellt.
Im Einspruchsverfahren erließ das FA jeweils unter dem 13. Januar 2017 Änderungsbescheide für die Streitjahre. Diesen Bescheiden lagen folgende von der Klägerin geltend gemachte und vom FA auch anerkannte Ausgaben zugrunde:
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2013 |
2014 |
Umzugskosten |
194,00 EUR |
0,00 EUR |
Reisekosten |
1.488,97 EUR |
30,37 EUR |
Verpflegungsmehraufwand |
3.228,00 EUR |
|
Mietaufwand |
3.763,88 EUR |
4.184,00 EUR |
Sonstige Kosten (Visa, Anzahlung Studentenwohnheim 15,30 EUR, Anzahlung an Alternativuniversität, Möbel 190 EUR) |
815,16 EUR |
|
Semester-/Studiengebühren |
18.610,03 EUR |
18.739,15 EUR |
Arbeitsmittel |
154,40 EUR |
103,00 EUR |
Unfallversicherung |
57,50 EUR |
67,13 EUR |
Telefon/Internet |
240,00 EUR |
240,00 EUR |
Kontoführung |
16,00 EUR |
16,00 EUR |
Summe (gerundet) |
28.568,00 EUR |
23.379,00 EUR |
Weiter berücksichtige das FA einen verbleibenden Verlustvortrag aus dem Jahr 2012 von 1.184 EUR. Abzüglich der laut Stipendienzusage zugesagten Zahlungen setzte das FA demnach im Jahr 2013 Werbungskosten von 4.493 EUR und im Jahr 2014 von 19.379 EUR an und stellte einen verbleibenden Verlustvortrag für 2013 von 5.677 EUR und für 2014 von 4.177 EUR (5.677 EUR ./. Verlustabzug in 2014 von 1.500 EUR) fest.
Der Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2019 ohne Erfolg. Das Stipendium sei ausschließlich zur Finanzierung des Masterstudiums gewährt worden. Die Mittel des DAAD dienten ihrem Satzungszweck entsprech...