Steuerliche Behandlung von Stipendiumsleistungen

Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Diese müssen zu einer wirtschaftlichen Belastung führen. 

Das FG Köln hat entschieden, dass Stipendiumsleistungen, die sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt werden, nur insoweit auf die Werbungskosten anzurechnen sind, als Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden. Denn nur hinsichtlich diesen Betrages liege keine wirtschaftliche Belastung vor (Urteil v. 15.11.2018, 1 K 1246/16).

Aktueller Fall beim FG Berlin-Brandenburg

Eine Aufteilung wollte das Finanzamt auch im Rahmen eines Klagerverfahrens vor dem FG Berlin-Brandenburg vornehmen. Hier erhielt die Klägerin während ihres Masterstudiums ab dem dritten Semester aufgrund einer Vereinbarung mit einer Senatsverwaltung des Landes Berlin ein Lehramtsstipendium i. H. von 500 EUR monatlich. Nach den Stipendienbedingungen verpflichtete sich die Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss drei Jahre als Lehrkraft in Berlin tätig zu werden.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wurden 3.575 EUR Werbungskosten geltend gemacht. Die Klägerin erhielt insgesamt 1.500 EUR für das Stipendium; es war aber nicht ersichtlich für welche Ausgaben. Das Finanzamt kürzte nach § 3 Nr. 44 i. V. m. § 3c EStG 1.307 EUR, da diese Summe für Bildungsaufwendungen in Form von Semesterticket, Studiengebühren, Arbeitsmaterial und Fachliteratur als Werbungskosten geltend gemacht wurde.

Keine Kürzung der Werbungskosten aber volle steuerpflichtige Einnahme

Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 30.3.2022, 16 K 2083/20) kommt aber keine Kürzung der Werbungskosten in Betracht, da § 3 Nr. 44 EStG nicht einschlägig sei. Hier ist nämlich Voraussetzung, dass der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Dies sei aber hier der Fall, weil die Klägerin sich verpflichtet hat, nach erfolgreichem Abschluss zunächst das Referendariat in Berlin zu absolvieren und dann noch mindestens drei Jahre als Lehrkraft im Berliner Schuldienst tätig zu werden. Demnach sieht das FG die 1.500 EUR als steuerpflichtigen Arbeitslohn für eine zukünftige Tätigkeit bzw. sonstige Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG an.

Revisionsverfahren

Das FG Berlin-Brandenburg hat aber die Revision zugelassen. Hierbei wird auch darauf hingewiesen, dass dies u. a. aufgrund der Abgrenzung zu dem Urteil des BFH v. 11.12.2020, IX R 33/18 erfolgte. Im Rahmen dieses Urteils erhielt ein zukünftiger Mediziner eine Einmalzahlung, weil damit die Bereitschaft verbunden war, künftig für vier Jahre als Arzt im Freistaat Thüringen tätig zu sein. Die zukünftige ärztliche Tätigkeit selbst sah der BFH nicht als den Grund für die Zahlung an, sondern sie schaffte lediglich die weiteren Voraussetzungen für das Behaltendürfen der Einmalzahlung. Daher lag keine steuerpflichtige Einnahme vor.

Für die Klägerin bestand hier aber dagegen die Verpflichtung zunächst das Referendariat und anschließend drei Jahre im Schuldienst des Landes Berlin tätig zu sein. Dies ist eine konkrete Verpflichtung und es handelt sich damit letztlich um einen gegenseitigen Vertrag, so das FG.

Das Revisionsverfahren des BFH (Az VI R 13/22) bleibt abzuwarten.

Bezüglich einzelner Stipendiumsleistungen und Fragen ist auf die Verfügung der OFD Frankfurt v. 9.4.2019, S 2121-A-013-St 2312, hinzuweisen.