Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgabe der Rechnung als Ersatz für die Rechnungsberichtigung. Eingescannte Ausfuhrbelege genügen nicht als Belegnachweis für steuerfreie Ausfuhrlieferungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Senat neigt dazu, dass die zurückgegebene Rechnung die Rechnungsberichtigung gegenüber dem Rechnungsempfänger nur dann ersetzen kann, wenn der Rechnungsaussteller das Original der zurückerhaltenen Rechnung vorweisen kann.
2. § 14c UStG erfasst nur Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, da nur insoweit eine Gefährdung des Steueraufkommens durch den Umsatzsteuerausweis zu besorgen ist.
3. Als Belegnachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung genügt es nicht, dass der Unternehmer den Beleg mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle eingescannt hat, nur noch auf einem Datenträger aufbewahrt und nach Vernichtung der Originalbelege nur noch eine entsprechende Datei oder den Ausdruck derselben, nicht aber den Originalbeleg zur Verfügung stellen kann.
Normenkette
UStG 1999 § 6 Abs. 3a, § 14c Abs. 1 S. 2, § 14 Abs. 4; UStDV 1999 §§ 8, 17; AO § 147 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 2 UAbs. 4
Tenor
1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 16. November 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2008 wird die Umsatzsteuer für 2004 auf … herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 47% und der Beklagte zu 53%.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Dateien, die durch Einscannen von Ausfuhrbelegen erstellt wurden, den Belegnachweis für steuerfreie Ausfuhrlieferungen erbringen können.
Mit Schreiben vom 11. September 2007 legte die GmbH dem beklagten Finanzamt (FA) Ausdrucke eingescannter Unterlagen, insbesondere Ausfuhrkassenzettel gemäß § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz (UStG), § 17 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vor (Bl. 19 ff. USt-Akte).
1. Laut Scanausdruck einer Rechnung vom 3. Februar 2004 verkaufte die GmbH an einen Herrn W, CH, zwei Gegenstände für 89,65 EUR zuzüglich 16% Mwst in Höhe von 14,34 EUR.
2. Laut einem weiteren Scanausdruck einer Rechnung vom 4. September 2004 verkaufte die GmbH an einen in der Rechnung nicht benannten Abnehmer einen Gegenstand für 300,86 EUR zuzüglich 16% Mwst in Höhe von 48,14 EUR (zusammen 349 EUR). Nach dem beigefügten Scanausdruck eines Ausfuhrkassenzettels war Abnehmer ein K aus Ankara, Türkei.
3. Laut einem dritten Scanausdruck einer Rechnung vom 23. September 2004 verkaufte die GmbH an eine Frau K, Mosambik, mehrere Gegenstände für 176,72 EUR zuzüglich 16% Mwst in Höhe von 28,27 EUR.
Bei den vorgenannten Belegen handelte es sich um Ausdrucke aus einem „optischen Belegarchiv”. Die Originale in Papierform waren nach dem Scanvorgang vernichtet worden.
Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2004 vom 16. November 2007 für die GmbH versagte das FA die Steuerbefreiung aus den vorgenannten Umsätzen. Die GmbH war bis zum … 2005 umsatzsteuerliche Organträgerin der …, die als GmbH geführt wurden.
Gegen diesen Änderungsbescheid erhob die GmbH am 7. Dezember 2007 Einspruch.
Am 19. Dezember 2007 wurde die Klägerin, die GmbH, infolge übertragender Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der GmbH.
Mit Einspruchsentscheidung vom 4. März 2008 wies das FA dieser gegenüber den Einspruch als unbegründet zurück.
Dagegen ist die Klage gerichtet. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, die hier streitigen, jeweils mit Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle versehenen Ausfuhrnachweise hätten der Klägerin tatsächlich vorgelegen und seien nach dem Einscannen durch einen externen Dienstleister elektronisch archiviert worden. Die §§ 8 ff. UStDV stünden der Steuerbefreiung der Ausfuhr nicht entgegen; sie verlangten nicht, dass die betreffenden Dokumente einer kriminaltechnischen Prüfung auf Echtheit zugänglich sein müssten. Die elektronische Archivierung von Ausfuhrnachweisen sei nach § 147 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zulässig, dessen Anforderungen – wie ein unabhängiger Bestätigungsvermerk belege – vorliegend erfüllt seien. Wenn und soweit bei Ausfuhrnachweisen mittels Grenzzollstempel erst kriminaltechnische Untersuchungen notwendig seien, um die Echtheit des Stempels abschließend beurteilen zu können, hätte die Klägerin jedenfalls auf die Steuerbefreiung ihres Umsatzes vertrauen können, da es eine unzumutbare Belastung der Klägerin wäre, sie zur Durchführung kriminaltechnischer Untersuchungen zu zwingen.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 27. Juni und 1. Oktober 2008 sowie 12. Mai 2010 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 16. November 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2008 die Umsatzsteuer für 200...