Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei verdeckter Einlage eines Aktienoptionsrechts in eine Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurden einem Arbeitnehmer i. R. d. Arbeitsverhältnisses nicht handelbare Aktienoptionsrechte eingeräumt, hat der Arbeitnehmer diese noch nicht ausübbaren Optionsrechte im Weg einer verdeckten Einlage auf eine GmbH übertragen, an der er zu 100 % beteiligt ist, und übt die GmbH die Optionsrechte in einem Folgejahr aus, so fließt der durch die Ausübung der Optionsrechte realisierte geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer erst in diesem Folgejahr zu; insoweit ist unerheblich, mit welchem Wert die GmbH das Optionsrecht bewertet bzw. bilanziert hat.
2. Eine verdeckte Einlage von als Arbeitslohn zu behandelnden Aktienoptionsrechten stellt i. R. d. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG keine veräußerungsgleiche Verfügung über einen geldwerten Vorteil dar. Sie führt nicht in einer Weise zu einer objektiven Bereicherung, dass von einem Zufluss eines geldwerten Vorteils i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG gesprochen werden kann (Ausführungen zur Abgrenzung einer verdeckten Einlage von einer entgeltlichen bzw. teilentgeltlichen Veräußerung von Aktienoptionsrechten).
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 17 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewertung eines Vorteils aus der Gewährung einer Aktienoption im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie den Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils.
Der Kläger war bei der E. GmbH als Geschäftsführer beschäftigt und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war er an dieser GmbH auch noch in geringem Umfang (unter 1,5 %) vermögensmäßig beteiligt. Mit Vertrag vom 29. Oktober 2002 räumte die E. GmbH dem Kläger für seine erfolgreiche Tätigkeit in der Beteiligung T. AG das Recht ein, einmalig 15.000 Stückaktien an der A. AG zum Kaufpreis von 0,65 EUR je Aktie zu erwerben (Optionsrecht). Das Optionsrecht konnte im Zeitraum von 1. Januar 2004 bis 10. Januar 2005 ausgeübt werden. Gemäß dem Optionsvertrag … war der Kläger berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Optionsvertrag auf die Z.GmbH zu übertragen. Eine Ausübung des Optionsrechts zugunsten der Z. GmbH sollte ausgeschlossen sein, wenn ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Optionsrechts an die Z. GmbH bis einschließlich zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts durch die Z. GmbH der Kläger nicht mindestens 90 % der Geschäftsanteile an der Z. GmbH halte. Im Übrigen sollten Verfügungen über das Optionsrecht unzulässig sein. …
Mit Schreiben vom 29. November 2002 übertrug der Kläger sein Optionsrecht auf die Z. GmbH. Im Gegenzug sollte die Z. GmbH 0,10 EUR pro zu erwerbender Aktie, insgesamt 1.500 EUR zahlen. Der Kurswert der A. AG Aktie betrug zu diesem Stichtag 1,84 EUR. Der Betrag von 1.500 EUR wurde von der Z. GmbH am 15. Januar 2004 an den Kläger gezahlt.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 übte die Z. GmbH gegenüber der E. GmbH das Optionsrecht aus. Am 12. Januar 2004 wurden die Aktien der A. AG in das Depot der Z. GmbH eingeliefert. Der Kurswert zu diesem Zeitpunkt belief sich auf 5,41 EUR je Aktie. In der Folgezeit wurden im Laufe des Jahres 2005 5.000 Stück der A. AG Aktien durch die Z. GmbH veräußert.
Die Z. GmbH wurde am 29. August 2000 ins Handelsregister eingetragen. Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung eigenen Vermögens. Der Kläger ist von Anfang an zu 100 % an der Z. GmbH beteiligt. Neben den Aktien der A. AG hielt die Z. GmbH in den Jahren 2002 bis 2005 u.a. auch Aktien der E. GmbH und Anteile an Geldmarktfonds.
Nachdem aufgrund einer Betriebsprüfung bei der E. GmbH die Umstände im Zusammenhang mit der Gewährung des Optionsrechts sowie dessen Ausübung bekannt geworden waren, änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 31. März 2006, in dem die Einkommensteuer 2004 mit 62.646 EUR festgesetzt worden war, mit Bescheid vom 12. Juli 2007 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), erhöhte dabei die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 71.400 EUR und unterwarf diesen Betrag dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkommensteuer 2004 wurde nun auf 96.154 EUR festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurde die festgesetzte Einkommensteuer 2004 aus anderen Gründen mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 auf 94.774 EUR herabgesetzt. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2008 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage und macht geltend, bei dem Optionsrecht habe es sich um eine nicht handelbare Aktienoption gehandelt. Das Finanzamt rechne zu Unrecht die Ausübung des Optionsrechts durch die Z. GmbH dem Kläg...