Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts
Leitsatz (redaktionell)
1. Berücksichtigt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verkehrswert eines zugewendeten unbebauten Grundstücks nicht den auf Antrag des Zuwendenden vor der Zuwendung erfolgten Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde, kann das Sachverständigengutachten nicht zum Nachweis dafür dienen, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger ist als der nach § 145 Abs. 3 S. 1 BewG ermittelte Wert.
2. Der geringere gemeine Wert kann nur durch ein der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegendes Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.
Normenkette
BewG 1991 § 145 Abs. 3 Sätze 3, 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Höhe des Grundbesitzwertes.
Die Klägerin wurde aufgrund einer Zuwendung vom 29. Dezember 2000 Eigentümerin des unbebauten Grundstücks in D. G-Str. 6 zu 600 qm. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine zu vermessende Teilfläche aus den Grundstücken FlNrn. 466 und 612 der Gemarkung D.. Hinsichtlich der weiteren Lageeinzelheiten wird auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen W. B. vom 15. Dezember 2006 Bezug genommen.
Aus einem Schreiben des Bauamtes der Stadt D. ergibt sich, dass seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. …/91 am 2. November 1993 Baurecht vorhanden war. Am 13. Dezember 1999 war vom Zuwendenden ein Antrag auf Änderung dieses Bebauungsplanes gestellt worden. Am 21. November 2000 erfolgte durch die Stadt D. ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des o. g. Bebauungsplanes auf der Grundlage des Planentwurfs des vom Zuwendenden beauftragten Architekturbüros.
Mit Feststellungsbescheid vom 13. April 2005 stellte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den Grundstückswert mit 245 420 EUR wie folgt fest:
Ermittlung des Wertes für Grund und Boden |
DM |
DM |
Euro |
Fläche 600 qm Bodenrichtwert pro qm (GFZ 0,60) |
1000 |
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Abschlag von 20 % |
- 200 |
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anzusetzender Bodenwert pro qm |
800 |
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Wert der Fläche 600 qm × 800 DM/qm |
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480 000 |
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Wert des unbebauten Grundstücks (gerundet) |
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480 000 |
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Grundbesitzwert (480 000 DM : 1, 95583) |
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245 420 |
Mit dem Einspruch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen K. vom 2. Mai 2005 vor, in dem zum 29. Dezember 2000 ein Verkehrswert des Grundstücks i. H. v. 61 600 EUR ermittelt wurde. Auf das Gutachten im Einzelnen wird Bezug genommen.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2006 als unbegründet zurück. Auf den Wortlaut der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
Mit der Klage vom 26. Januar 2006 beantragte die Klägerin zunächst, den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass der Grundbesitzwert auf 61 600 EUR herabgesetzt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Im Zuge des Klageverfahrens legte die Klägerin das o. g. Gutachten des Sachverständigen B. vor, in dem dieser den Verkehrswert zum 29. Dezember 2000 auf 104 645 EUR feststellte. In dem Gutachten wurde die Grundstücksfläche auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. …/91 in Teilflächen aufgeteilt (Gemeindebedarfsfläche, Verkehrsfläche, Baufläche und Grünfläche). Für die Baufläche hielt der Sachverständige eine Bodenwertminderung um 80 v. H. des auf die Geschossflächenzahl von 3,0 umgerechneten Ausgangswertes für angemessen. Hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des Bebauungsplanes bemerkt der Sachverständige: „Der Beschluss zur Aufstellung eines geänderten Bebauungsplanes wurde vom Rat der Stadt D. am 1. Oktober 2001 gefasst. Rechtskraft erlangte der neue Bebauungsplan im Oktober 2002. Beide Termine sind so weit entfernt von dem hier gegebenen Wertermittlungsstichtag, dass eine Auswirkung auf den Verkehrswert auszuschließen ist.”
Die Klägerin beantragt,
den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass der Grundbesitzwert auf 79 500 EUR herabgesetzt wird, hilfsweise auf den dem Gutachten festgestellten Wert von 104 500 EUR.
Weiter beantragt die Klägerin,
die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, dass das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes im Gutachten nicht angemessen berücksichtig worden sei. Im Übrigen sei der Abschlag von 80 v. H. auf den Ausgangswert der bebaubaren Fläche nicht nachzuvollziehen. Das FA legte mit Schreiben vom 22. Juni 2009 den Beschluss der Stadt D. vom 21. November 2000 samt Anlagen vor, auf den Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des FA, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat durch die vorgelegten Gutachten nicht gem. § 145 Abs. 3 Sat...