Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG a.F. auch auf Veräußerungen innerhalb eines Konzerns. § 8 Abs. 4 KSt a.F. ist auch auf Veräußerungen innerhalb eines Konzerns anwendbar. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1991. Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 als Rechtsnachfolgerin der XY GmbH
Leitsatz (amtlich)
§ 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 – wirtschaftliche Identität zwischen der Person, die den Verlust erlitten hat, und der Person, die Verlust geltend machen will, als Voraussetzung für den Verlustabzug – ist auch bei Umschichtungen und Umstrukturierungen innerhalb eines Konzern anwendbar.
Normenkette
KStG 1990 § 8 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob § 8 Abs. 4 KStG auf konzerninterne Übertragungen anwendbar ist.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der XY GmbH. Diese wurde 1986 unter dem Namen G. GmbH Ferienwohnrechte (G. GmbH) gegründet. Gegenstand des Unternehmens war damals der An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Ferienwohnrechten. Mittelbarer Eigentümer über die I…. Verwaltungs GmbH (I. GmbH; dort 100 % der Anteile an der G. GmbH) und die B. AG (dort 100 % der Anteile an der I. GmbH) war Herr S. (dort 100 % der Anteile an der B. AG).
In der Gesellschafterversammlung der G. GmbH vom 15. Juli 1991 wurde unter anderem eine Namensänderung in XY GmbH (XY GmbH) beschlossen und der Unternehmensgegenstand geändert. Gegenstand ist nun der Verkauf und Vertrieb von Baumaterialien zum Selbstbau und des dazugehörigen Know-how. Zum selben Zeitpunkt wurden die Anteile an der XY GmbH von der I. GmbH an die H. Holding GmbH & Co. KG (H. KG) übertragen, die auch einen weiteren neu gebildeten Geschäftsanteil übernahm. Alleingesellschafter der H. KG sowie deren Komplementär GmbH, war Herr S.
Die G. GmbH hatte bis Ende 1990 einen Bilanzverlust von insgesamt 185.627 DM erlitten, der zum 31. Dezember 1990 als verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftsteuer gesondert festgestellt wurde.
Der größte Teil des Verlustes war 1986 entstanden, als die G. GmbH beabsichtigte, Nutzungsrechte für eine Ferienanlage zu erwerben und für die Durchführung des Projekts Provisionen in Höhe von 178.474 DM auszahlte. 1987 stellte sich heraus, dass das Projekt nicht durchgeführt werden konnte. Die bereits mit Dritten angebahnten Vertragsabschlüsse wurden in den Jahren 1987 und 1988 rückabgewickelt.
Der Verlustvortrag aus den Jahren 1986 bis 1990 wurde zunächst weiter vorgetragen. Zusammen mit einem weiteren steuerlichen Verlust aus 1991 in Höhe von 26.320 DM wurde mit Bescheid vom 16. April 1993 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer der verbleibende Verlustabzug zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1991 auf 211.947 DM festgestellt. Mit Bescheid vom 22. April 1993 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust ebenfalls auf 211.947 DM festgestellt.
Das Aktivvermögen der G. GmbH zum 31. Dezember 1990 betrug in Form von Forderungen an Unternehmen der S.-Firmengruppe 684 DM. Nach Kapitalerhöhung und Aufnahme der neuen Tätigkeit betrug das Aktivvermögen der XY GmbH zum 31. Dezember 1991 13.644 DM.
Nach einer für die Jahre 1990 bis 1993 durchgeführten Betriebsprüfung wurde im BP-Bericht vom 1. Dezember 1998 u. a. der verbleibende Verlustabzug aus den Jahren 1986 bis 1990 in Höhe von 185.627 DM unter Hinweis auf § 8 Abs. 4 KStG nicht mehr berücksichtigt.
Mit Bescheiden vom 23. August 1999 wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1991 und der verbleibende Verlustabzug zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1991 jeweils auf 26.320 DM festgestellt.
Die dagegen eingelegten Einsprüche vom 16. September 1999 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Klage vom 27. August 2001 wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Kürzung des verbleibenden Verlustabzugs aus den Jahren 1986 bis 1990 und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
- • Für die von § 8 Abs. 4 KStG geforderte wirtschaftliche Identität komme es auf die Zusammensetzung der Anteilseigner an. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe aber der Anteilseigner gerade nicht gewechselt, da nach wie vor Herr S. mittelbar alleiniger Anteilseigner war. Notwendige Voraussetzung von § 8 Abs. 4 KStG sei, dass eine mehrheitliche Veränderung in der Person des Anteilseigners wirtschaftlich und nicht nur formal erfolge.
- • Die hier vom FA vertretene Auffassung führe zu einem Wertungswiderspruch der im BMF-Schreiben vom 16. April 1999 (BStBl I 1999, 455) vertretenen Auffassung hinsichtlich des mittelbaren Anteilswechsels. Hier vertrete die Finanzverwaltung die Meinung, auch bei einem mittelbaren Gesellschafterwechsel g...