Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung des tatsächlich nicht erhaltenen Kindergeldes bei Abzug eines Kinderfreibetrags wegen „Zustehen eines zivilrechtlichen Ausgleichs”. § 31 Satz 5 EStG – abstrakt bestehender Ausgleichsanspruch. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
Das „Zustehen eines zivilrechtlichen Ausgleichs” i.S. von § 31 Satz 5 EStG 1999 (nunmehr: § 31 Satz 6 EStG 2002) setzt nicht voraus, dass die Geltendmachung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs rechtlich noch möglich ist; vielmehr genügt ein abstrakt bestehender Ausgleichsanspruch, der zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden hat.
Normenkette
EStG 1999 § 31 S. 5; EStG § 36 Abs. 2 S. 1; BGB § 1612b; EStG § 32 Abs. 6
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der unverheiratete Kläger wird zur Einkommensteuer beim Finanzamt M. veranlagt. Für den am 12.04.1996 geborenen Sohn des Klägers, J.B., hatte dessen Mutter, C. Sch., das Kindergeld für 1999 erhalten. Der Sohn des Klägers lebte während des Streitjahres mit seiner Mutter in H..
Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 07.02.2001 berücksichtigte das beklagte Finanzamt einen Kinderfreibetrag in Höhe von 3.456 DM und rechnete das hälftige Kindergeld in Höhe von 1.500 DM für J.B. bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1999 hinzu.
Im Einspruchsverfahren trug der Kläger u.a. vor, dass er kein Kindergeld für seinen Sohn erhalten habe. Das volle Kindergeld habe die Mutter erhalten und das Kindergeld sei daher auch nur ihr zuzurechnen.
In der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2001 rechnete das Finanzamt weiterhin das Kindergeld in Höhe von 1.500 DM der festzusetzenden Einkommensteuer 1999 hinzu. Auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2001 wird Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 27.04.2001. Auf die Klagebegründung vom 20.06.2001 wird verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheids vom 07.02.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2001 die Einkommensteuer für 1999 um 1.500 DM auf 35.349 DM herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 26.03.2001, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Laufe des Klageverfahrens eingereichten Schriftsätze der Beteiligten (samt Anlagen) verwiesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Es genügt, dass ein Ausgleichsanspruch im Sinne des § 31 Satz 5 EStG zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden hat (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.03.2002 II 308/01, EFG 2002, 992 mit weiteren Nachweisen).
Ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen, ist das Kindergeld nach § 36 Abs. 2 EStG zu verrechnen, auch soweit es dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht (§ 31 Satz 5 EStG).
Im Streitfall ist das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „Zustehen eines zivilrechtlichen Ausgleichs” entgegen der Ansicht des Klägers erfüllt. Dem Kläger steht für das Streitjahr ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch im Sinne des § 31 Satz 5 EStG zu. In Bezug auf das der Mutter des gemeinsamen Kindes ausbezahlte Kindergeld ist der Kläger so zu behandeln, als ob ihm auch im Streitjahr ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 1612 b EStG zustünde. Entgegen dem missverständlichen und daher auslegungsbedürftigen Wortlaut („zustehen”) setzt § 31 EStG nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht voraus, dass die Geltendmachung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs rechtlich noch möglich ist (Schmidt/Glanegger, EStG, 21. Aufl., § 31 Rz. 35). Es kommt bei der Anwendung des § 31 Satz 5 EStG lediglich auf einen abstrakt bestehenden Ausgleichsanspruch an (vgl. dazu Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.06.1998 8 K 7142/97, EFG 1999, 73 mit weiteren Nachweisen). Ob dem Kläger ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des gezahlten Kindergeldes gegen die Mutter seines Sohnes zusteht, ist ggf. im Zivilrechtsweg zu klären. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2001 verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 105 Abs. 5 FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 1079401 |
EFG 2004, 207 |
DStRE 2004, 321 |