Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei umgewidmeten Arbeitsmitteln
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeitsmittel eines Arbeitnehmers mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer können nicht bereits im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten abgesetzt werden, sondern nur in Höhe der AfA, da die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG der Nr. 6 EStG im Rang vorgeht.
2. Ein sofortiger Abzug der Arbeitsmittel als Werbungskosten ist nur dann zulässig, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 EUR nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
3. Bei einer Umwidmung des Wirtschaftsgutes nach einer vorherigen privaten Nutzung sind die Anschaffungskosten (AK) der betreffenden Wirtschaftsgüter auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als AfA in Form von Werbungskosten ist nur der Teil der AK abziehbar ist, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.
4. Im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt keine neue AfA von einem fiktiven Einlagewert, sondern es ist weiter die fortlaufende AfA nach dem Umwidmungszeitpunkt von den ursprünglichen AK abzuziehen.
5. Eine AfA kann als Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit auch für Arbeitsmittel angesetzt werden, die der Steuerpflichtige geschenkt bekommen und zunächst privat genutzt hat.
6. Es ist nur dann eine AfA für Arbeitmittel im Streitjahr anzusetzen oder auch eine sofortige Abschreibung für sog. GWG zu berücksichtigen, wenn bei diesen Gegenständen die Gesamtnutzungsdauer das Streitjahr mit umfasst.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 7, 6, § 6 Abs. 2 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
I.
Der Kläger ist als Einzelhandelskaufmann […] angestellt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Aufwendungen in Höhe von 1.100 EUR für Arbeitsmittel geltend. Die Aufwendungen wurden damit begründet, dass drei Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen mit dem Teilwert als Arbeitsmittel eingelegt worden seien und zur Fortbildung und Einarbeitung in ein Planungsprogramm als Büroeinrichtung genutzt würden. Es handele sich um einen Sekretär in Massivholz mit einem Wert von 400 EUR, einen Drehstuhl der Marke Vitra mit einem Wert von 350 EUR und ein Laptop der Marke Hewlett Packard mit einem Wert von 350 EUR. Nach einer Händler- bzw. Internetrecherche könnten folgende Wertangaben gemacht werden: Der Neupreis des Sekretärs habe bei ca. 2.000 EUR gelegen, der Drehstuhl könne gebraucht in einer Preisspanne zwischen 350 EUR bis 500 EUR erworben werden und der Laptop habe einen ursprünglichen Neupreis von ca. 1.200 EUR gehabt. Ein Nachweis über die ursprünglichen Anschaffungskosten könne nicht mehr erbracht werden. Da es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um geringwertige Wirtschaftsgüter handeln würde, würden diese im Jahr der Einlage vollständig abgeschrieben.
Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – folgte im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 28. Januar 2009 insoweit den Angaben in der Einkommensteuererklärung nicht und ließ die geltend gemachten Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 1.100 EUR nicht zum Abzug zu. Den dagegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger damit, dass ein Nachweis über die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter durch Rechnungen nicht geführt werden könne. Dies sei aber auch nicht notwendig. Als Nachweise könnten auch Fotos der Wirtschaftsgüter dienen und die Einlagewerte seien nach bestem Wissen und Gewissen geschätzt worden. Der Laptop der Marke Fujitsu-Siemens sei ein Geschenk; der Markenname Hewlett Packard sei zuvor falsch angegeben worden. Da es sich um ein Geschenk handle, seien die ursprünglichen Anschaffungskosten nicht bekannt. Durch die vorgelegten Fotografien seien die geltend gemachten Aufwendungen ausreichend nachgewiesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2009 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Die Aufwendungen für die Arbeitsmittel könnten nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden, da es sich bei den Wirtschaftsgütern nicht um typische Arbeitsmittel handele. Möbel und Gebrauchsgegenstände könnten sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dienen. Dem Abzug als Werbungskosten stände somit das allgemeine Aufteilungsverbot entgegen. Außerdem hätten die Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und es könne deshalb nur die Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten abgezogen werden. Da die ursprünglichen Zeitpunkte der Anschaffung vom Kläger nicht mitgeteilt worden seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass zum Einlagezeitpunkt die Nutzungsdauer bereits abgelaufen sei.
Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger die bereits im Einspruchsverfahren vorgetrag...