Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991, 1993, 1994
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob bei der Ermittlung der Einkommensteuer (ESt) in den Streitjahren für den Kläger (Kl) die Aufwendungen für ein zweites Arbeitszimmer (Atelier) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.
Der Kl ist seit September 1991 an der D. als hauptamtlicher Lehrer tätig. Sein Tätigkeitsfeld umfaßt sowohl Computerunterricht und umfangreiche Verwaltungstätigkeit (Systembetreuer) als auch Kunstunterricht (Zeichnen, Farb- und Formenlehre und Aktzeichnen).
Zwei Zimmer seiner 87,44 qm großen Wohnung in der H. in M. machte der Kl in den Streitjahren als häusliche Arbeitszimmer geltend. Ein Zimmer (21,1 qm) ist vom Beklagten (dem Finanzamt –FA–) als ausschließlich beruflich genutzt anerkannt worden. In diesem Raum hat der Kl Verwaltungs- und Computerunterlagen untergebracht. Er bereitet sich dort auch auf den Kunstunterricht vor.
Im zweiten Arbeitszimmer (20,01 qm) hat der Kl sein Atelier untergebracht. Hier hat er Bilder auf große Flächen gezeichnet. Dies ist nach Angabe des Kl als Unterrichtsvorbereitung für technisches Zeichnen und Freihandzeichnen nötig.
In den ESt-Bescheiden 1991, 1993 und 1994 vom 3. März 1993, 16. Mai 1994 und 7. Dezember 1995 ließ das FA die Aufwendungen für das Atelier nicht zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Wegen des vergleichsweise geringen Raumangebots zum Wohnen und Schlafen (Küche 9,3 qm und Schlafzimmer 16,5 qm) müsse davon ausgegangen werden, daß der Kl eines der beiden Arbeitszimmer auch privat nutze.
Die gegen die ESt-Bescheide eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidungen –EEen– vom 30. November 1995 bzw. 11. Dezember 1995). In der Begründung stellt das FA darauf ab, daß weniger als die Hälfte der Wohnfläche nach Angaben des Kl für private Zwecke genutzt würde. Tatsächlich sei nur das Schlafzimmer und die Küche auf Dauer zum Aufenthalt geeignet. Es erscheine deshalb unwahrscheinlich, daß auch das Atelier nur beruflich genutzt werde.
Mit seiner Klage begehrt der Kl die Anerkennung der Aufwendungen für das zweite Arbeitszimmer. Dieses schließe eine private Nutzung aus. In der Wohnung würden 26 qm für private Wohnzwecke genutzt. Dies sei ausreichend. Der Kl habe als Student unter ganz anderen, schlechteren Bedingungen leben müssen und vermisse deshalb ein Wohnzimmer nicht.
Der Kl beantragt,
die ESt-Bescheide 1991, 1993 und 1994 vom 3. März 1993, 16. Mai 1994 und 7. Dezember 1995 in Gestalt der EEen vom 30. November 1995 und 11. Dezember 1995 so zu ändern, daß die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 1991 um 562 DM, für das Jahr 1993 um 3.251 DM und für das Jahr 1994 um 3.285 DM erhöht werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine EEen. Ergänzend fügt es hinzu, daß zwar beide Arbeitszimmer mit Regalen und Arbeitstisch zum Arbeiten geeignet eingerichtet seien; das anerkannte Arbeitszimmer enthalte zusätzlich einen Reprotisch und einen Computer, während das Atelier noch mit einem Zeichentisch ausgestattet sei. Dennoch spreche für eine private Mitbenutzung des zweiten Arbeitszimmers, daß dem Kl sonst nur noch in beschränktem Maße privater Wohnraum zur Verfügung stehe. Dies ergebe sich aus dem kleinen Wohn-/Schlafzimmer (16,53 qm) und der nur beschränkt für Wohnzwecke geeigneten Küche von 9,3 qm. Der Kl werde deshalb auch das Atelier privat mitbenutzten und auch private Gegenstände in seinen Arbeitszimmern gelagert haben. Gerade wegen der spärlichen Einrichtung sei das nicht anerkannte Arbeitszimmer für eine private Nutzung geeignet.
Auf die Niederschriften über die Erörterung des Sach- und Streitstandes vom 30. April 1999 und vom heutigen Tage wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Ein zweites Arbeitszimmer des Kl kann steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die Aufwendungen für das Atelier in der H. sind keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Vielmehr gehören die Aufwendungen zu den Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG.
Aufwendungen für die eigene Wohnung können bei der ESt grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelmäßig um solche der privaten Lebensführung handelt, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Aufwendungen ausnahmsweise nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlaßt sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BStBl II 1984, 110). Eine solche Veranlassung ist nur gegeben, wenn – unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen außerhalb seiner Wohnung ein ausreichender Arbeitsraum zur Verfügung steht und unabhängig davon, ob ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich ist – feststeht, daß der Raum so gut wie ausschließlich für betriebliche oder für beruflic...