Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung gegen Betriebsprüfungsmaßnahmen. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Antrag auf sofortige Unterbrechung einer Außenprüfung sowie auf Unterlassen von Auskunftsersuchen an Dritte ist im Verfahren nach § 114 FGO nicht statthaft.
2) Für einen Antrag auf Auswechselung des Prüfers besteht nur dann ein Anordnungsanspruch, wenn zu befürchten ist, dass der Prüfer irreparable Rechtsverletzungen begehen wird.
Normenkette
FGO § 114 Abs. 1, 3, 5; ZPO § 920 Abs. 3; FGO § 69
Nachgehend
Tatbestand
Der Antragsteller (Ast.) betrieb vom 01.10.1997 bis 01.11.2002 ein Einzelunternehmen. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Großhandel mit X., später auch die Herstellung von Y. und anderen Lebensmitteln.
Am 28.08.2003 leitete das Finanzamt für Steuerfahndung C. gegen den Ast. ein Steuerstrafverfahren für die Jahre 1997 bis 2001 (Einkommen- und Gewerbesteuer) bzw. 1997 bis 2002 (Umsatzsteuer) ein. Darüber hinaus ordnete der Antragsgegner (Ag.) mit Bescheid vom 21.11.2003 eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO betreffend die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1997 bis 2002 sowie den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1997 an.
Gegen die Prüfungsanordnung hat der Ast. unter dem Aktenzeichen 11 K 2520/04 AO Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Zudem stellte der Ast. beim Ag. einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung, legte gegen die Antragsablehnung am 01.07.2004 Einspruch ein und stellte am 12.07.2004 unter dem Aktenzeichen 11 V 3685/04 AO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Weder über den Einspruch noch über den bei Gericht gestellten Aussetzungsantrag ist bisher entschieden worden.
Am 17.07.2004 hat der Ast. zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er u.a. die sofortige Unterbrechung der Außenprüfung begehrt.
Er macht geltend, der Ag. wolle ihm böswillig wirtschaftliche Schäden zufügen und bedrohe die Existenz des Unternehmens, welches 48 Mitarbeiter beschäftige. Der Betriebsprüfer würde Lustschätzungen vornehmen und völlig fehlerhafte Kalkulationen aufstellen. Zum Beispiel seien Umsätze eines angeblichen Zweigbetriebs in K. zusätzlich erfasst worden, obwohl zwischen den Betrieben kein Zusammenhang bestehe. Des Weiteren seien Eingangsrechnungen, die auf Fälschungen Dritter beruhen würden, zum Anlass genommen worden, den Wareneinsatz zu erhöhen. Außerdem sei behauptet worden, er – der Ast. – habe Einkaufsrechnungen mit „Schwarzgeld” bezahlt, was sich eindeutig widerlegen lasse. Die vom Betriebsprüfer ermittelten durchschnittlichen Verkaufspreise seien zudem mit 9 DM/Kalenderjahr deutlich zu hoch, wie eine Gegenkalkulation zeige. Auch wolle der Betriebsprüfer I1. z.B. eine Ansparrücklage i.S.d. § 7g EStG mit der Begründung nicht anerkennen, dass diese bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht möglich sei.
Um der Finanzverwaltung weitere Fehler nachweisen zu können, sei Akteneinsicht in die beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen beantragt worden. Der vereinbarte Termin sei vom Ag. jedoch zweimal kurzfristig abgesagt worden, zuletzt mit der Begründung, der Betriebsprüfer I1. sei erkrankt. Das Gericht möge den Ag. anweisen, eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich der Krankheit des Herrn I1. vorzulegen.
Außerdem seien von der Steuerfahndung bzw. vom Ag. sämtliche Kunden und Lieferanten angeschrieben worden, obwohl er – der Ast. – dies bereits für das Finanzamt gemacht habe. Als Reaktion auf die Auskunftsersuchen der Steuerfahndung habe ein erheblicher Teil der Kunden den Einkauf eingestellt und auch einige Lieferanten seien zwischenzeitlich nicht mehr zur Lieferung bereit, u.a. die Firmen I2., E.-W. GmbH und M.. Ihm – dem Ast. – sei vorgeworfen worden, dass die Lieferantenrechnungen dieser drei Firmen nicht vollständig vorliegen würden. Dies sei der Grund für die Auskunftsersuchen gewesen. Tatsächlich aber hätten sich die Rechnungen in den entsprechenden Buchhaltungsordnern befunden, wie er – der Ast. – bei einer am 04.08.2004 erfolgten Akteneinsichtnahme festgestellt habe.
Weiterhin begehre er – der Ast. – die Benennung eines anderen Prüfers, der sowohl die Wirtschaftslage als auch die Gesetzgebung kenne. Durch die Vornahme der „wilden” Kalkulationen und durch die falsche Rechtsanwendung füge der jetzige Betriebsprüfer ihm – dem Ast. – einen erheblichen finanziellen Schaden zu. Zudem habe der Betriebsprüfer bereits bei der ersten Besprechung erklärt, dass ihm eine Prüfung ohne Belege am Liebsten wäre. Dies zeige, dass die Bediensteten der Finanzverwaltung ihm – dem Ast. – mit allen Mitteln Schaden zufügen wollten. Dieser Schaden müsse schon im Vorfeld vermieden werden. Dies gelte umso mehr, weil der Ag. schon angekündigt habe, die Vollziehung späterer Änderungsbescheide allenfalls gegen Sicherheitsleistung auszusetzen.
Zudem habe der Ag. schon vor Erlass d...