Kein Rechtsschutzbedürfnis bei geringem Streitwert
Säumniszuschläge
Das FG Münster befasste sich mit dem einer Aktiengesellschaft. Das Finanzamt hatte gegenüber der AG Abrechnungsbescheid erteilt, in dem es einen Säumniszuschlag i. H. von 4,50 EUR feststellte. Die AG wehrte sich dagegen mit einem Einspruch und begründete dies damit, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen verfassungswidrig sei. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom Finanzamt und auch vom FG Münster abgelehnt. Das FG führte aus, dass der Antragstellerin bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Rechtsschutzbedürfnis bei geringen Beträgen
So sei ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, nicht schutzwürdig. Das Gericht weist darauf hin, dass zwar eine allgemeine Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht vorsehe. Doch das Unterschreiten der Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung sei als Indiz dafür zu würdigen, ob nach allgemeiner Anschauung ein Rechtsschutzbedürfnis als schutzwürdig anzuerkennen sei.
FG Münster, Beschluss v. 30.5.2022, 15 V 408/22, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter des FG Münster
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