Höhe der Säumniszuschläge ab 2019 verfassungsrechtlich bedenklich
Antragstellerin war eine GmbH, die im Jahr 2019 ein Grundstück erwarb. Die für den Erwerb fällige Grunderwerbsteuer zahlte die Antragstellerin verspätet, sodass das Finanzamt Säumniszuschläge festsetzte. Gegen den Abrechnungsbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte beides ab, sodass die Antragstellerin sich an das Finanzgericht wandte und Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge geltend machte. Hierbei berief sie sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von Zinsen. Hierbei sei die Verfassungswidrigkeit nicht nur in der Höhe des Zinsanteils gegeben, sondern in voller Höhe.
FG sieht ernstliche Zweifel
Das Finanzgericht gab dem Antrag statt und gewährte die Aussetzung der Vollziehung. Aussetzung der Vollziehung ist bei ernstlichen Zweifel zu gewähren. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei der Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts auch gewichtige Gründe gegen eine Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechen. Nach diesen Maßstäben sei hier die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Die Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenen Monat auf den rückständigen Steuerbetrag ist ein Druckmittel eigener Art. Dieses hat verschiedene Zwecke. Die Säumniszuschläge sind zum einen Druckmittel, zum anderen beinhalten sie aber auch einen Zinsanteil. Hinsichtlich dieses Zinsanteils hat der BFH bereits in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
Nach Auffassung des FG Münster ist eine Aufsplittung von Säumniszuschlägen in einen verfassungswidrigen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Teil nicht möglich, sondern es kann nur darüber entschieden werden, ob die Höhe der Säumniszuschläge insgesamt zulässig ist oder nicht. Da "teilweise" Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge fraglos bestehen, hat eine Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe zu erfolgen.
Höhe der Säumniszuschläge ist umstritten
Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich mit Beschluss vom 8.7.2021 die Vollverzinsung nach § 233a AO für unzulässig erklärt. Spätestens ab 2019 dürfen die Zinsen von 6 % auch nicht mehr erhoben werden. Vor diesem Hintergrund ist umstritten, ob die Festsetzung von Säumniszuschlägen für die verspätete Zahlung von Steuern in Höhe von 1 % pro Monat noch als verfassungsgemäß angesehen werden kann. Die Finanzgerichte sind hierzu unterschiedlicher Ansicht.
Das FG Münster hat in dem hier besprochenen Beschluss vom 16.12.2021 verfassungsrechtliche Zweifel gesehen, das FG Düsseldorf Urteil vom 22.04.2021 - 12 K 1420/20 AO, nicht. Beide Entscheidungen liegen nun dem BFH vor. Was sollten nun Steuerpflichtige unternehmen, wenn Säumniszuschläge festgesetzt werden? Sie sollten in jedem Fall Einspruch gegen diese Festsetzung erheben, um keine Bestandskraft bezüglich der Festsetzung eintreten zu lassen und sich auf die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken und die anhängigen Verfahren beim BFH berufen. Der Beschluss des FG Münster geht dabei über die bisherigen Entscheidungen des BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge hinaus. Der BFH hat nämlich eine Verfassungswidrigkeit nur insofern gesehen, als in den Säumniszuschlägen auch ein Zinsanteil enthalten ist. Das FG Münster sieht hingegen wohl allgemeine Bedenken an der Höhe der Säumniszuschläge insgesamt. Weiteres wird der BFH zu klären habe, Az beim BFH II B 3/22.
FG Münster Beschluss vom 16.12.2021 - 12 V 2684/21 AO
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024
-
Vorsteuerabzug für nicht gelieferte Photovoltaikanlage
13.12.2024